Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
F-984/2025 • BVGer F-984/2025 KI-generiert

Asylum Seekers' Deportation to Croatia Upheld Under Dublin Regulation

Geschäftsnummer F-984/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the decision to dismiss asylum applications and order deportation to Croatia under the Dublin Regulation. The applicants had previously claimed asylum in Croatia, and the Croatian authorities agreed to their readmission. The court found that Croatia's asylum system does not have systemic deficiencies, and there were no legal grounds to require Switzerland to assume responsibility for the asylum claims, including considerations of the applicants' well-being. Consequently, the appeal was dismissed, and the request for free legal aid was denied.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 18 Abs. 1 Bst, Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO, Art. 56 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG; Asylum Seekers' Deportation to Croatia Upheld Under Dublin Regulation: The applicants had previously claimed asylum in Croatia, and the Croatian authorities agreed to their readmission. The court found that Croatia's asylum system does not have systemic deficiencies, and there were no legal grounds to require Switzerland to assume responsibility for the asylum claims, including considerations of the applicants' well-being. Consequently, the appeal was dismissed, and the request for free legal aid was denied.

Schlagwörter

KI-generiert
Dublin-Verordnung Asylgrund Dublin-Überstellung nach Kroatien unentgeltliche Rechtspflege Abschiebung Rechtssysteme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 18 Abs. 1 Bst
Januar 2025 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst.
Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO
Februar 2025 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut.
Art. 56 VwVG
Februar 2025 setzte der Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.
Art. 105 AsylG
Cited as the basis for the Federal Administrative Court's jurisdiction.
Art. 48 Abs. 1 VwVG
VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art.
Art. 108 Abs. 3 AsylG
1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art.
Art. 52 Abs. 1 VwVG
3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Art. 111 Bst
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

The court used this provision to not enter into the asylum applications of the appellants.

Art. 44 AsylG

The court used this provision to order the expulsion of the appellants to Croatia.

Art. 105 AsylG

Cited as the basis for the Federal Administrative Court's jurisdiction.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited for the court's ability to handle the appeal as a single-judge case with the consent of another judge.

Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG

Cited for the court's ability to handle the appeal without written submissions and with a summary justification.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

The court used this provision to dismiss the request for free legal aid due to the hopelessness of the case.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

The court used this provision to impose legal costs on the appellants.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

Cited to establish that the judgment is final.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-984/2025

Urteil vom 19. Februar 2025

Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Christa Preisig;

Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Aserbaidschan, vertreten durch Marek Wieruszewski, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung vom 4. Februar 2025 / N (…).

F-984/2025

Sachverhalt:

A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1), B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3) und D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 4) suchten am 13. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 4. Januar 2025 bereits in Kroatien um Asyl ersucht hatten.

A.b Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer 1, der Beschwerdeführerin 2 und dem Beschwerdeführer 3 am 21. Januar 2025 das rechtliche Gehör zu allfälligen Nichteintretensentscheiden und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung der Asylgesuche grundsätzlich in Frage komme.

A.c Am 21. Januar 2025 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden hiessen das Wiederaufnahmeersuchen am 4. Februar 2025 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut.

A.d Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete ihre Überstellung nach Kroatien an.

B. B.a Dagegen gelangten die Beschwerdeführenden am 13. Februar 2025 an das Bundesverwaltungsgericht und liessen beantragen, in vollumfänglicher Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Vorinstanz anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und die Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Überdies ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

B.b Am 17. Februar 2025 setzte der Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.

F-984/2025

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2.

2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. Urteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 [als Referenzurteil publiziert] E. 9.5), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie insbesondere die Vorbringen der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien und die medizinische Situation berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt (vgl. jüngst Urteile des BVGer F-397/2025 vom 28. Januar 2025 E. 2.1 m.w.H.; F-320/2025 vom 22. Januar 2025

E. 2.1). Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG deren Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen.

2.2. Die in der Beschwerde zitierten Berichte betreffend die Situation von Asylsuchenden in Kroatien vermögen nichts daran zu ändern, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen

F-984/2025

Schwachstellen aufweist und davon auszugehen ist, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten (siehe E. 2.1 hiervor). Darüber hinaus ist Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) und hat die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde steht das Kindeswohl einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegen, zumal die KRK keinen unmittelbaren Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung einräumt, a fortiori also auch nicht einen Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Bedingungen gewährt (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; 139 I

315 E. 2.4; Urteile des BVGer F-542/2025 vom 4. Februar 2025 E. 2.2; D-5321/2024 vom 11. September 2024 E. 7.4; F-3048/2024 vom

25. Juni 2024 E. 8.4; F-2162/2024 vom 15. April 2024 E. 6.1; je m.w.H.) Nach dem Gesagten besteht kein Anlass für die Einholung individueller Garantien, um eine adäquate Aufnahme sicherzustellen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-737/2025 vom 10. Februar 2025 E. 5.4; F-5720/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 9). Der nicht weiter begründete Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung ist vor diesem Hintergrund ohne Weiterungen abzuweisen.

3. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin.

4. Die Begehren waren – wie gezeigt – von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Die Verfahrenskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).

5. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-984/2025

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Basil Cupa Nathalie Schmidlin

Versand: