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F-9763/2025 • BVGer F-9763/2025 KI-generiert

Court Upholds Rejection of Late Power of Attorney

Geschäftsnummer F-9763/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the administrative decision to not consider an appeal because the applicant's representative failed to submit a valid power of attorney within the given deadline. The court reasoned that the initial request for the document was clear, the deadline was reasonable, and the applicant's eventual submission of the document after the deadline, citing a misunderstanding, did not justify an extension or a departure from the procedural rules.

Legislator-Regeste

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Art. 112 Abs. 1 AIG, Art. 31 VGG, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG; Court Upholds Rejection of Late Power of Attorney: The court reasoned that the initial request for the document was clear, the deadline was reasonable, and the applicant's eventual submission of the document after the deadline, citing a misunderstanding, did not justify an extension or a departure from the procedural rules.

Schlagwörter

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gültige Vollmacht verspätete Einreichung von Urkunden Entscheidungsbefugnis Verletzung von Verfahrensvorschriften nachträglicher Rechtsvorschlag Rechtsstaat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 112 Abs. 1 AIG

Cited as the basis for the appealability of SEM decisions regarding humanitarian visas to the Federal Administrative Court.

Art. 31 VGG

Cited in conjunction with Art. 112 Abs. 1 AIG as the basis for the appealability of SEM decisions regarding humanitarian visas to the Federal Administrative Court, and as the type of decision that can be challenged before the Federal Administrative Court.

Art. 11 Abs. 1 VwVG

Cited as the general provision allowing a party to be represented when they do not have to act personally.

Art. 11 Abs. 2 VwVG

Cited in conjunction with Art. 37 VGG as the provision allowing the authority to request proof of representation through a written power of attorney.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Cited to establish the appellant's standing to appeal.

Art. 50 Abs. 1 VwVG

Cited to establish that the appeal was admissible as it was filed in a timely manner.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

Cited to establish that the appeal was admissible as it was filed in the correct form.

Art. 49 VwVG

Cited as the provision outlining the grounds for appeal, including violation of federal law, incorrect or incomplete determination of facts, and inappropriateness.

Art. 62 Abs. 4 VwVG

Cited to establish that the Federal Administrative Court is not bound by the reasoning of the submissions and can uphold or dismiss the appeal for other reasons.

Art. 57 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for treating the appeal as obviously unfounded without an exchange of written pleadings.

Art. 33 VGG

Cited as the provision defining the subject of an appeal before the Federal Administrative Court as a decision by a federal administrative authority.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the general provision for imposing procedural costs on the losing party.

Art. 6 Bst. b VGKE

Cited as the legal basis for waiving the imposition of procedural costs due to the specific circumstances of the case.

Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG

Cited as the provision making the judgment final.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-9763/2025

Urteil vom 19. März 2026

Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Christa Preisig, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni.

Parteien A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.

Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen;

Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2025.

F-9763/2025

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger, beantragte am

14. Mai 2025 bei der Schweizerischen Botschaft in Teheran, Iran (nachfolgend: Botschaft) die Ausstellung eines humanitären Visums.

B. Mit Formularverfügung vom 22. Mai 2025 verweigerte die Botschaft die Ausstellung des Visums.

C. Nachdem die rubrizierte Vertreterin, die Schwester des Beschwerdeführers, dagegen mit Einsprache vom 16. Juni 2025 an die Vorinstanz gelangt war, forderte die Vorinstanz sie mit Schreiben vom 20. Juni 2025 unter Androhung des Nichteintretens zur Einreichung einer unterschriebenen Vollmacht des Beschwerdeführers bis zum 23. Juli 2025 auf.

D. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 trat die Vorinstanz auf die Einsprache vom 16. Juni 2025 nicht ein. Begründungshalber verwies sie auf die ungenutzt verstrichene Frist zur Einreichung der Vollmacht.

E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Dezember 2025 gelangte die Vertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Überprüfung der angefochtenen Verfügung sowie die Anweisung an die Vorinstanz, auf die Einsprache vom 16. Juni 2025 einzutreten und diese materiell zu prüfen.

F. Die Vertreterin reichte mit Schreiben vom 19. Dezember 2025 beim Bundesverwaltungsgericht eine Vollmacht des Beschwerdeführers zu ihren Gunsten vom gleichen Tag ein und ersuchte darum, diese zu berücksichtigen und auf die Beschwerde einzutreten.

G. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2026 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, darzutun, ob er im vorinstanzlichen Einspracheverfahren die von der Vorinstanz einverlangte Vollmacht fristgerecht eingereicht hat, und bejahendenfalls die fristgerechte Einreichung zu belegen.

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H. Mit Stellungnahme vom 7. Januar 2026 führte der Beschwerdeführer aus, aufgrund eines Missverständnisses innert der von der Vorinstanz angesetzten Frist keine gültige Vollmacht eingereicht zu haben, und ersuchte das Gericht, ihm «die Möglichkeit zur erneuten Prüfung der Angelegenheit einzuräumen».

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 VGG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).

3. Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen ist – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu behandeln ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).

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4.

4.1 Anfechtungsobjekt in einem Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet die Verfügung einer Verwaltungsbehörde des Bundes (Art. 31 und 33 VGG). Mit Beschwerde gegen einen behördlichen Nichteintretensentscheid kann vor Bundesverwaltungsgericht nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf das oder die Begehren nicht eingetreten. Mit anderen Worten erschöpft sich der Streitgegenstand im Nichteintreten der Vorinstanz (vgl. BGE 135 II 38 E. 1.2; BVGE 2011/9

E. 5).

4.2 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 11. Dezember 2025, mit welchem sie auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2025 mangels rechtsgültiger Vertretungsvollmacht nicht eingetreten ist. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid fällte.

5.

5.1 Mit Schreiben vom 20. Juni 2025 forderte die Vorinstanz die Rechtsvertreterin auf, bis zum 23. Juli 2025 eine gültige Vollmacht des Beschwerdeführers nachzureichen und stellte ihr im Falle der nicht fristgerechten Einreichung in Aussicht, auf die Einsprache nicht einzutreten. Da die Rechtsvertreterin die Vollmacht nicht innert Frist einreichte, trat die Vorinstanz auf die Einsprache mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 nicht ein.

5.2 Der Beschwerdeführer liess dagegen in seiner Beschwerde vom

17. Dezember 2025 durch seine Vertreterin vorbringen, die Vollmacht sei am 27. Juni 2025 und damit fristgerecht bei der Vorinstanz eingereicht worden.

5.3 Mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 reichte die Vertreterin beim Bundesverwaltungsgericht eine Vollmacht des Beschwerdeführers zu ihren Gunsten nach. Sie erklärte, zuvor irrtümlicherweise ein anderes Dokument als Vollmacht angesehen zu haben. Nach Bewusstwerden des Fehlers habe sie umgehend die notwendigen Schritte unternommen, um das unbeabsichtigte Missverständnis zu beheben.

5.4 Auf Nachfrage des Gerichts räumte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Januar 2026 ein, dass die Vollmacht nicht innerhalb der angesetzten Frist bei der Vorinstanz eingereicht wurde. Das Versäumnis beruhe auf

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einem unbeabsichtigten Missverständnis und die korrekte Vollmacht sei am 19. Dezember 2025 ausgestellt und gleichentags eingereicht worden.

6.

6.1 Eine Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten lassen (Art. 11 Abs. 1 VwVG). Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (Art. 11 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) und sich dabei einer gewissen Formstrenge bedienen (Urteile des BGer 8C_522/2019 vom 12. März 2020 E. 2.1; 5A_561/2016 vom 22. September 2016 E. 3.3). Entspricht das Beigebrachte nicht dem Geforderten, führt dies in aller Regel direkt zum angedrohten Nichteintreten. Eine Nachfrist ist nur ausnahmsweise zu gewähren (Urteil des BGer 2C_1036/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 2.4).

6.2 Unbestritten ist vorliegend, dass die Vollmacht nicht fristgerecht eingereicht worden ist. Die Aufforderung der Vorinstanz zur Einreichung einer rechtsgenüglich unterzeichneten Vollmacht mit Androhung der Säumnisfolgen war unmissverständlich und die dafür angesetzte 1-monatige Frist angemessen. Entsprechend durfte die Vorinstanz ohne Weiterungen androhungsgemäss auf die Einsprache vom 16. Juni 2025 nicht eintreten, ohne in überspitzten Formalismus zu verfallen (dazu BGE 142 I 10 E. 2.4.2; 142 V 152 E. 4.2).

7. Zusammenfassend wurde die von der Vorinstanz einverlangte Vollmacht nicht innert der angesetzten Frist eingereicht. Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten und die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden.

8. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der vorliegenden Gesamtumstände erscheint eine Kostenauflage jedoch unverhältnismässig, weshalb gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE darauf zu verzichten ist.

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10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-9763/2025

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Sebastian Kempe Aisha Luisoni

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