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350.2011.380 • ZMG BL 350.2011.380 KI-generiert

Prosecution's Recusal Bid Fails as Judge's Prior Inspection Deemed Unrelated to Detention Case

Geschäftsnummer 350.2011.380
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A defendant facing attempted homicide charges, in pretrial detention since February, had their detention extension requested by the prosecution. The prosecution then sought the recusal of the judge presiding over the detention extension hearing, arguing the judge was biased due to prior involvement as a member of a commission that inspected the prosecutor's office. The court ruled that the judge's inspection of the prosecutor's office did not constitute prior involvement in the *same* specific case, as required to establish bias, and therefore the judge could continue to preside over the detention extension request while the recusal motion was being reviewed by a higher authority.

Legislator-Regeste

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Art. 56 lit. b StPO, Art. 56 StPO, Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 59 Abs. 3 StPO; Prosecution's Recusal Bid Fails as Judge's Prior Inspection Deemed Unrelated to Detention Case: The prosecution then sought the recusal of the judge presiding over the detention extension hearing, arguing the judge was biased due to prior involvement as a member of a commission that inspected the prosecutor's office. The court ruled that the judge's inspection of the prosecutor's office did not constitute prior involvement in the *same* specific case, as required to establish bias, and therefore the judge could continue to preside over the detention extension request while the recusal motion was being reviewed by a higher authority.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Haftprüfung versuchte vorsätzliche Tötung fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Befragung durch Staatsanwaltschaft Tötung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 3 StPO

Allows the judge involved in the recusal request to continue exercising their duties until a decision is made on the recusal procedure.

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Volltext

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. August 2011 (350 11 380)

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

30. August 2011

Verlängerung Untersuchungshaft

Entscheid Präsidium ZMG trotz hängigem Ausstandsbegehren

*Der vom Ausstandsbegehren betroffene Richter übt sein Amt bis zum Entscheid über das Ausstandsverfahren weiter aus. Durch die Mitwirkung an der Inspektion einer bestimmten Staatsanwaltschaft ist ein Mitglied der Fachkommission in einem konkreten Strafverfahren nicht befangen. Es fehlt an einem Tätigsein in einer identischen Sache. Der Präsident des Zwangsmassnahmengerichts hat auch nicht in aufeinanderfolgenden und organisatorisch getrennten, aber identischen Funktionen der Rechtsprechung gewirkt.*

Sachverhalt

Gegen A. wird durch die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen mehrfacher versuchter Tötung etc. geführt. Seit dem 27. Februar 2011 befindet er sich in Untersuchungshaft. Mit Schreiben vom 22. August 2011 hat die Staatsanwaltschaft die Haftverlängerung beantragt. Mit Instruktionsverfügung vom 23. August 2011 hat der Präsident des Zwangsmassnahmengerichts dem Beschuldigten das rechtliche Gehör gewährt. Am 26. August 2011 hat die Staatsanwaltschaft den Ausstand des Präsidenten des Zwangsmassnahmengerichts beantragt, da er zufolge seiner Tätigkeit in der Fachkommission gemäss Art. 56 lit. b StPO vorbefasst sei.

Erwägungen

1.2 Das vorliegende Verfahren betreffend ist ein Ausstandsgesuch bezüglich des urteilenden Richters seitens der Staatsanwaltschaft eingegangen, da der Präsident des Zwangsmassnahmengerichts am 15. August 2011 in seiner Funktion als Mitglied der Fachkommission Basel-Landschaft eine Inspektion bei der Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung Liestal, vorgenommen habe. Der Ausstandsgrund der Vorbefassung setzt voraus, dass die Person in der gleichen Sache tätig war. Es ist festzustellen, dass die "Identität des historischen Ereignisses", wie sie die Lehre diesbezüglich als massgebend erachtet (Boog, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 56 StPO N 17), im vorliegenden Ausstandsverfahren offensichtlich nicht gegeben ist. Das Ausstandsgesuch ist in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO zuständigkeitshalber an die Beschwerdeinstanz weiterzuleiten.

Der vom Ausstandsbegehren betroffene Richter übt sein Amt bis zum Entscheid über das Ausstandsverfahren weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO). Somit ist es dem Präsidenten des Zwangsmassnahmengerichts möglich, vorliegenden Entscheid zu fällen.

Das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, hat mit Beschluss vom 11. Oktober 2011 das Ausstandsbegehren der Staatsanwaltschaft gegen den Präsidenten des Zwangsmassnahmengerichts abgewiesen (490 11 145)