Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V 8 2023 • BZG AI V 8 2023 KI-generiert

Trail Permit Denial Due to Endangered Species Protection

Geschäftsnummer V 8 2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Innerrhoden (CH-AI)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The inclusion of a planned hiking trail in the official foot and hiking path network was rejected because it contradicts the goals of constitutionally guaranteed protection of moors and moorlands, the national landscape inventory object concerning the specific mountain area, and the federal hunting reserve designated for the preservation of the capercaillie. The court reasoned that although local interests in tourism and direct trail access exist, establishing this official path would significantly disturb and fragment the habitat of the capercaillie, a highly endangered species whose protection is of national importance under various federal laws, overriding the regional economic and recreational interests.

Legislator-Regeste

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Art. 78 Abs. 5 BV, Art. 23d NHG, Art. 23d Abs. 2 lit. d NHG, Art. 12g NHG, Art. 7 Abs. 6 Satz, Art. 7 Abs. 6 JSG; Trail Permit Denial Due to Endangered Species Protection: The court reasoned that although local interests in tourism and direct trail access exist, establishing this official path would significantly disturb and fragment the habitat of the capercaillie, a highly endangered species whose protection is of national importance under various federal laws, overriding the regional economic and recreational interests.

Schlagwörter

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Fuss- und Wanderweggesetz naturschutzrechtliche Bewilligung Jagdgesetzgebung Landschaftsschutzzone Wiederherstellung der Natur Legitimation gegen Baubewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 78 Abs. 5 BV

The inclusion of the planned path contradicts the constitutionally guaranteed protection of moors and moor landscapes.

Art. 6

The inclusion of the planned path contradicts the goals for the BLN object 1612 Säntis area.

Art. 18

The inclusion of the planned path contradicts the goals for the preservation of habitats within the federal hunting reserve.

Art. 23c

The inclusion of the planned path contradicts the goals for the protection of moors and moor landscapes regarding setting protection objectives.

Art. 23d

The inclusion of the planned path contradicts the goals for the protection of moors and moor landscapes regarding the use and design of moor landscapes.

Art. 4

The inclusion of the planned path contradicts the goals for the protection of moors and moor landscapes concerning consideration for protected species in moor landscape inventory objects.

Art. 5

The inclusion of the planned path contradicts the goals for the protection of moors and moor landscapes concerning cantonal duties related to land use, construction, and recreational use.

Art. 6

The inclusion of the planned path contradicts the goals for the federal hunting reserve concerning the preservation of biotopes.

Art. 7

The inclusion of the planned path contradicts the goals for the federal hunting reserve concerning the placement of information signs.

Art. 12g NHG

Used to confirm the appellant's standing to appeal.

Art. 18 Abs. 1bis NHG

Used as a reference point for the importance of preserving habitats, specifically for the capercaillie.

Art. 6 Abs. 3 VEJ

Cantons must ensure that such habitats are not cut through, which the path would do.

Art. 6 Abs. 1 VEJ

Used as the basis for the required balancing of interests in the context of the hunting reserve.

Art. 6 Abs. 2 NHG

The deviation from unimpairment of the BLN object is impermissible as the tourist interest is not of equivalent national importance.

Art. 18 Abs. 1 NHG

Used as the basis for the need to counteract the extinction of native animal and plant species by preserving habitats.

Art. 5 Abs. 2 VBLN

Used to specify that the species diversity in habitats must be considered when setting object-specific protection goals for BLN objects.

Art. 1 VEJ

Federal hunting reserves serve to protect rare and endangered wild mammals and birds.

Art. 7 Abs. 3 VEJ

Used to justify the need for information signs in particularly worthy habitats within the hunting reserve.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

The appeal is upheld because the cantonal decision violates federal law, leading to its annulment.

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Volltext

Wanderwegnetzplan

Die Aufnahme des geplanten Wanderwegs Langälpli-Löchli-Holzlagerplatz in den Fussund Wanderwegnetzplan widerspricht den Zielen des verfassungsmässig garantierten Moorund Moorlandschaftsschutzes, des BLN-Objekts 1612 Säntisgebiet und des eidgenössischen Jagdbanngebietes Nr. 16 Säntis, das Auerwild zu erhalten (Art. 78 Abs. 5 BV; Art. 6, Art. 18, Art. 23c und Art. 23d NHG; Art. 4 und 5 Moorlandschaftsverordnung; Art. 6 und 7 VEJ).

Erwägungen:

I.

1. Die Standeskommission Appenzell hiess mit Beschluss vom 2. März 2021 (Prot. Nr. 224)

die Streckenführung des Wanderwegs Langälpli-Löchli-Holzlagerplatz Herz vorprüfungsweise gut.

2. Der Bezirk Schwende publizierte am 23. und 26. Juni 2021 die öffentliche Planauflage der Änderung des Fussund Wanderwegnetzplans mit Neuaufnahme des bestehenden Wanderwegs Langälpli-Löchli-Holzplatz zur Waldstrasse.

3. Gegen die Änderung des Fussund Wanderwegnetzplans erhoben je der WWF Schweiz am 6. Juli 2021 und die Holzkorporation Wilder Bann am 18. August 2021 Einsprache beim Bezirksrat Schwende.

4. Am 29. September 2021 wies der Bezirk Schwende die beiden Einsprachen des WWF Schweiz und der Holzkorporation Wilder Bann gegen diese geplante Änderung des Fussund Wanderwegnetzplans ab.

5. Gegen die Einspracheentscheide vom 29. September 2021 erhoben je am 22. Oktober 2021 die Holzkorporation Wilder Bann und am 1. November 2021 die Rechtsvertreterin des WWF Schweiz Rekurs bei der Standeskommission Appenzell I.Rh.

6. Die Standeskommission Appenzell I.Rh. wies mit Entscheid vom 14. März 2023 (Prot.

Nr. 264) sowohl den Rekurs des WWF als auch den Rekurs der Holzkorporation ab.

7. In ihren Erwägungen führt sie im Wesentlichen an, zwischen Herz und Langälpli liege ein grosses Gebiet ohne Wanderweg. Um vom Gasthaus Lehmen auf offiziellen Wanderwegen zum Langälpli zu gelangen, müsse ein grosser Umweg gegangen werden.

Offenbar bestehe aber ein Bedürfnis nach einer direkten Wegverbindung. Dies zeige sich aufgrund der bestehenden wilden Wanderwege, welche den Naturschutz beeinträchtigen würden und sich die Störung über das gesamte Gebiet verteile. Seit 2013 seien umfangreiche Massnahmen zur Aufwertung für das Auerhuhn getätigt worden, um den Bestand halten und die Art fördern zu können. Die wilden Wanderwege seien allerdings nicht verschwunden. Gebe es aber Wanderwege abseits der Tourismusströme, würden die meisten Einheimischen und ruhesuchende Touristinnen und Touristen diese Wanderwege nutzen. Der Weg, welcher schon bisher begangen worden sei, würde trotz Aufnahme in den Fussund Wanderwegnetzplan eine Nebenroute bleiben und die Zunahme neuer Nutzerinnen und Nutzer werde gering ausfallen und die ruhesuchenden

1 - 13 Einheimischen nicht auf neue wilde Wanderwege vertreiben. Die Störung durch diese geringe Nutzungsintensivierung werde durch den positiven Effekt der Kanalisierung und der dadurch besseren Berechenbarkeit für das Wild kompensiert. Ein Wanderwegangebot für ruhesuchende Touristinnen und Touristen und Einheimische liege durchaus im Interesse des Tourismus und der Volkswirtschaft, ohne dass sich daraus ein Konflikt mit den Anliegen des Naturund Artenschutzes ergebe. Die Kanalisierung stehe sogar selbst im Interesse des Natur-, Artenund Landschaftsschutzes und diene letztlich dem Schutz des Auerwilds. Der Weg habe seit vielen Jahren Bestand und der Unterhalt dieses Wegs könne insbesondere gestützt auf Art. 23d Abs. 2 lit. d NHG als zulässig erachtet werden. Es liege damit ein rechtfertigender Grund vor, einen Wanderweg durch das Kerngebiet zu legen. Der Wegunterhalt könne zurückhaltend erfolgen und saisonal so gelegt werden, dass die Störung des Wilds gering gehalten werden könne. Die zeitlich und örtlich begrenzte, moderate Störung durch sporadische Unterhaltsarbeiten stehe der Störung durch Wanderinnen und Wanderer während der gesamten Wandersaison verteilt über das ganze Gebiet auf den wilden Wanderwegen gegenüber. Die verfügende Behörde sei bei ihrer Interessenabwägung zum Schluss gekommen, dass der Wanderweg aufgrund der Kanalisierungswirkung in den Wegnetzplan aufzunehmen sei. Diese Abwägung und Gewichtung und der daraus resultierende Entscheid der Vorinstanz sei nicht zu beanstanden.

8. Gegen den Rekursentscheid der Standeskommission Appenzell I.Rh. erhob das Bundesamt für Umwelt BAFU am 16. Mai 2023 (Datum des Poststempels) Beschwerde und stellte das Rechtsbegehren, Der Beschluss der Standeskommission vom 14. März 2023 sei aufzuheben.

(…)

II.

(…)

2. Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 12g NHG zur Beschwerde legitimiert. Im Übrigen ist die Beschwerdelegitimation auch nicht strittig.

III.

1.

1.1. Der Beschwerdeführer führt an, der geplante Wanderweg liege im Eidgenössischen Jagdbanngebiet Nr. 16 «Säntis». Aufgrund der absehbaren Beeinträchtigung der Schutzziele des Eidgenössischen Jagdbanngebiets hätte gemäss Art. 7 Abs. 6 Satz 2 JSG zwingend eine Stellungnahme des Bundesamts für Umwelt eingeholt werden müssen. Dies sei unterlassen worden.

1.2. Die Standeskommission vertritt hingegen die Auffassung, dass vorliegend kein Vorhaben im Sinne von Art. 7 Abs. 6 JSG betroffen sei und entsprechend keine Stellungname des Bundesamts für Umwelt einzuholen sei. Sie sei davon überzeugt, dass der positive Effekt einer Kanalisierung der derzeitigen Nutzerinnen und Nutzer wilder Wege überwiegt und die Aufnahme des Wegs in den Fussund Wanderwegnetzplan nicht zu einer Beeinträchtigung führe.

2 - 13

1.3. Ob eine Stellungnahme des Beschwerdeführers hätte eingeholt werden müssen, kann vorliegend offengelassen werden, zumal aufgrund der nachstehenden Erwägungen die Beschwerde ohnehin zu schützen ist. Zudem hat das Bundesamt für Umwelt in der Beschwerdeschrift seinen Standpunkt schildern können. Damit wäre ein allfälliger Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens geheilt worden, da das Verwaltungsgericht über eine umfassende Kognition verfügt.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der geplante Wanderweg liege im Eidgenössischen Jagdbanngebiet Nr. 16 «Säntis». Im Objektblatt des Banngebiets seien bei der Zielsetzung unter anderem die Erhaltung des Gebiets als vielfältiger Lebensraum für wildlebende Säugetiere und Vögel, sowie der Schutz der Tiere vor Störung konkret aufgeführt. Von den seltenen und bedrohten Arten, deren Erhaltung die Eidgenössischen Jagdbanngebiete nach Art. 1 VEJ dienten, komme im Jagdbanngebiet Säntis unter anderem das Auerhuhn (Tetrao urogallus) vor. Das Auerhuhn sei eine geschützte Art und gemäss Roter Liste der Brutvögel in der Schweiz stark gefährdet. Unter den National Prioritären Arten zähle es zu den Arten mit der höchsten Prioritätsstufe 1.

Sein Lebensraum gelte somit als schutzwürdiger Lebensraum im Sinne von Art. 18 Abs.

1bis NHG i.V.m. Art. 14 Abs. 3 lit. b NHV, dessen Erhaltung gemäss Art. 6 Abs. 3 VEJ besondere Beachtung zu schenken sei. Der Lebensraum der Auerhühner zeichne sich durch locker-lückige, strukturreiche und wenig gestörte Wälder aus. Die Bestände des Auerhuhns in der Schweiz seien seit der Mitte des 20. Jahrhunderts rückläufig, auch das Verbreitungsgebiet sei in dieser Zeit kleiner geworden. Die beiden wichtigsten Ursachen für diese Entwicklung seien Veränderungen des Lebensraums sowie Störung durch den Menschen. Bereits im Jahr 2008 habe das Bundesamt für Umwelt, gemeinsam mit der Schweizerischen Vogelwarte Sempach und dem Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz einen Aktionsplan publiziert, der die nötigen Massnahmen zur Verbesserung der Lebensraumqualität mit forstlichen Massnahmen, zum Schutz der Lebensräume gegen zu viel Störung sowie zur Information der Öffentlichkeit nenne. Das regionale Vorkommen in der Nordostschweiz umfasse noch rund 110 bis 130 Hähne. Das Auerhuhn- Vorkommen am Kronberg gehöre zur Population nördlich der Schwägalp (Gebiet Grosse Schwägalp-Grosswald AR und Bruggerwald AR/AI). Der Herzwald liege peripher, dort befinde sich jedoch das einzige Auerhuhn-Vorkommen im Kanton Appenzell I.Rh. und gemäss Aktionsplan Auerhuhn Schweiz bestehe in diesem Gebiet hinsichtlich des Lebensraums eine gute bis sehr gute Situation. Allerdings werde gleichzeitig auf Störung als «wesentliches Problem» hingewiesen. Es würden denn auch Abklärungen zu zusätzlichen Massnahmen gegen Störung empfohlen. Auerhühner zählten zu den in Bezug auf Störung durch menschliche Aktivitäten sehr sensiblen Arten. Sie würden menschliche Infrastrukturen wie Wege, Strassen und Trails meiden. Wissenschaftliche Studien hätten gezeigt, dass Auerhühner in Gebieten, die im Winter vom Menschen häufig aufgesucht würden, auf grössere Distanzen fliehen würden als in Gebieten, die wenig besucht seien.

Offenbar gewöhnten sich die Vögel nicht an den Menschen. Auch im Sommer würden sie Abstand zu Mountainbike-Trails und Wanderwegen halten. Dadurch stünden Flächen in einem Abstand von 100 bis 200m zu solchen Infrastrukturen für sie nicht als Lebensraum zur Verfügung. Der Wanderweg, der in den Wanderwegnetzplan aufgenommen werden solle, verlaufe mitten durch das Auerhuhn-Kerngebiet im Raum Herzwald. Insbesondere im Bereich des geplanten Wanderwegs habe in den letzten Jahren das Auerhuhn nachgewiesen werden können. In den letzten Jahren seien in diesem Gebiet

3 - 13 (Waldreservat Bruggerwald-Kronberg) mehrere Massnahmen zur Lebensraumaufwertung zugunsten der Auerhühner ergriffen worden. Nötig wären jedoch noch weitere solche Massnahmen zum Schutz des Auerhuhns. Neben zusätzlichen Lebensraumaufwertungsmassnahmen seien vor allem auch solche Massnahmen erforderlich, welche die vorliegenden Störungen weiter reduzierten (z.B. durch Lenkungskonzepte oder durch das Einrichten von Sperrzonen während des Winterhalbjahres).

Das Gebiet um die Schwägalp und den Kronberg könne als ein intensiv genutztes Wandergebiet während des gesamten Jahres bezeichnet werden. Gerade weil die Anzahl an Touristen und Erholungssuchenden stetig zunehme, sei zu erwarten, dass sich je länger je mehr zahlreiche Wanderer von den stark begangenen Routen entfernen und auf andere offizielle Wanderwege ausweichen würden. Es sei zutreffend, dass der Weg bereits heute begangen werde. Es sei jedoch ein grosser Unterschied, ob ein in der Landeskarte einzig abschnittsweise eingezeichneter Weg nur durch einzelne ortskundige Wanderer begangen werde, oder ob er als durchgehender, offizieller Wanderweg ausgeschildert und angepriesen werde.

Daten zeigten, dass der offizielle Wanderweg auf der Forststrasse im Gebiet Herz von Wanderern stark frequentiert werde. Bereits heute sei somit von einer Störung des Auerhuhn-Lebensraums durch die Nutzung der bestehenden Wanderwege auszugehen. Es sei absehbar, dass mit der Aufnahme in den Wanderwegnetzplan und mit der Beschilderung des bisherigen Trampelpfads zum Langälpli als offizieller Wanderweg die Besucherfrequenz stark zunehmen werde und dieser neu ausgeschilderte Weg zu einer Ausweichroute zu den stark frequentierten Hauptrouten (Kronberg-Wartegg-Lehmen und Potersalp-Lehmen) genutzt und mit der Zeit selbst zu einer stark frequentierten Hauptroute werde, da der neue Wanderweg eine direkte Verbindung Herz-Langälpli anbiete.

Mit ein Grund für die Zunahme der Besucherfrequenz sei, dass offizielle Wanderwege auch für die Tourenplanung in Apps viel einfacher zur Verfügung stünden. Der Bezirk Schwende widerspreche sich, wenn er einerseits ausführe, es seien mit der geplanten Wegausscheidung als offizieller Wanderweg keine Nutzungsintensivierungen zu erwarten und gleichzeitig vorbringe, dass ein vielfältiges Wanderweggebot die Attraktivität des Tourismusund Ausflugsgebietes grundsätzlich steigere. Im konkreten Fall hätte das erhöhte Besucheraufkommen eine stark zunehmende Beeinträchtigung durch Störungen des Auerhuhn-Lebensraumes zur Folge.

Der Lebensraum des Auerhuhns unterhalb des Kronbergs sei heute nicht durch einen offiziellen Wanderweg durchschnitten. Mit dem Wanderweg würde aber eine Zweiteilung des Gebiets erfolgen. Dadurch würden Flächen von 100 bis 200m beidseits des Wegs kaum mehr als Lebensraum für die Auerhühner zur Verfügung stehen. Mit einem offiziellen Wanderweg bestehe zudem die Gefahr, dass es auch zu einer Nutzung im Winter durch Schneeschuhwandernde komme. Heute existiere in dieser Geländekammer keine erlaubte Schneesportroute, was es auch zukünftig zum Schutz in der sensiblen Winterzeit zu gewährleisten gelte.

Zudem sei davon auszugehen, dass, sollte der Weg einmal festgelegt sein, dieser auch bauliche Unterhaltsmassnahmen erfordere, um den Anforderungen an einen offiziellen Wanderweg zu genügen. So spreche denn auch der Bezirksrat Schwende in seinem Entscheid vom 29. September 2021 den Unterhalt des Weges an, indem er ausführe, dass die Aufnahme in das offizielle Wanderwegnetz mit sich brächte, dass der Weg regelmässig unterhalten würde. Diese vom Bezirksrat erwähnten regelmässig anfallenden Unterhaltsarbeiten würden ebenfalls zu einer zusätzlichen Störung führen.

Sofern darauf abgestellt werde, dass mit der Aufnahme des Wanderwegs die Nutzer «wilder» Wanderwege auf diesen Weg kanalisiert werden könnten und damit die Störung in diesem Gebiet minimiert würde, gehe aus den vorliegenden Protokollen nicht hervor, wo

4 - 13 sich diese «wilden» Wanderwege befinden und mit welcher Intensität diese «wilden» Wanderwege heute genutzt würden. Mögliche Kanalisierungseffekte hätten diesbezüglich genauere Abklärungen bedurft. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass mit einer blossen Signalisierung eines Wanderwegs noch keine Kanalisierung erfolge, hierfür bräuchte es weitere Massnahmen (insbesondere ein Wegegebot). Selbst wenn man von einem allfälligen positiven Kanalisierungseffekt ausgehen könnte, sei mit einer erheblichen Nutzungsintensivierung auf dem neu offiziell ausgeschilderten Wanderweg zu rechnen. Die daraus resultierenden Störungen würden so schwer wiegen, dass der allfällige positive Kanalisierungseffekt wieder zunichte gemacht würde. Aufgrund der zunehmenden Besucherfrequenz sei sodann davon auszugehen, dass in Zukunft auch das Konzept Wald und Hirsch nicht mehr richtig umgesetzt werden könne. Die Lebensraumberuhigung in wildökologisch sensiblen Flächen bilde eine Stossrichtung des Konzepts. Die Realisierung von jagdlichen Massnahmen setze voraus, dass auch in den anderen Massnahmenbereichen Fortschritte erzielt würden. Der Schutz der Tiere vor Störung, insbesondere der Schutz des Auerhuhns, seien Teil der Zielsetzungen des Jagdbanngebiets Nr. 16 Säntis. Mit dem neu offiziell ausgeschilderten Wanderweg würde eine Nutzungsintensivierung und damit eine zusätzliche Störung dieser schutzwürdigen Lebensräume erfolgen. Diese sei aufgrund der bereits existierenden Störungen als erheblich einzustufen und sei nicht mit den Schutzzielen des Jagdbanngebiets vereinbar.

Mit dem geplanten Wanderweg würden die Schutzziele des Jagdbanngebietes beeinträchtigt, sodass anhand einer Interessenabwägung zu entscheiden sei (Art. 6 Abs. 1 VEJ). Dabei sei insbesondere dem Erhalt schutzwürdiger Lebensräume nach Art. 18 Abs. 1bis NHG, wie vorliegend dem Auerhuhn-Kerngebiet, Beachtung zu schenken. Die Kantone sorgten insbesondere dafür, dass solche Räume nicht zerschnitten werden (Art. 6 Abs. 3 Bst. b VEJ). Da es sich beim Auerhuhn um eine National Prioritäre Art handle, sei deren Schutz im Rahmen der Interessenabwägung gegenüber den lokalen und regionalen touristischen und volkswirtschaftlichen Interessen entsprechend hoch zu gewichten und als von nationaler Bedeutung einzustufen. Auch den Schutzanliegen der Eidgenössischen Jagdbanngebiete, insbesondere dem Interesse am Erhalt der Artenvielfalt, sei ein entsprechendes Gewicht beizumessen. Der hohe naturund jagdschutzrechtliche Stellenwert, welcher der Gegend beizumessen sei, ergebe sich schon daraus, dass sie als «eidgenössisches Jagdbanngebiet» ausgeschieden worden sei. Die Schutzinteressen seien somit auch als von nationaler Bedeutung einzustufen und überwiegten generell, ausser es handle sich um Eingriffsinteressen von ebenfalls nationaler Bedeutung. Aus Sicht des Beschwerdeführers würden die verschiedenen Schutzziele in der durch die Standeskommission durchgeführten Interessenabwägung nicht ausreichend gewichtet und berücksichtigt. Der Bezirksrat Schwende hätte bereits 2004 den Antrag gestellt, den Weg Herz-Löchli-Langälpli in das Wanderwegnetz aufzunehmen. Damals habe die Standeskommission ausgeführt, dass die Wegstrecke durch das Potersalper Herz das wohl letzte Einstandsgebiet des Auerwilds im Kanton Appenzell I.Rh. sei. Diese vom Aussterben bedrohte Tierart reagiere auf jegliche Störung. Mit dem Verzicht auf die Aufnahme des Weges 4 in den Netzplan könne ein Beitrag an das Überleben dieser seltenen Wildart geleistet werden. Die touristische Bedeutung des Weges 4 (Herz- Löchli-Langälpli) sei im Vergleich zum Interesse an der Erhaltung einer bedrohten Tierart von untergeordneter Bedeutung, da Appenzell I.Rh. ohnehin und insbesondere im Alpsteingebiet über das schweizweit dichteste Wanderwegnetz verfüge und zu diesem Weg eine Alternative bestehe. Der Antrag wurde in der Folge von der Standeskommission abgewiesen. Auch im Waldreservat-Konzept von 2009 habe die Standeskommission in

5 - 13 Bezug auf den Bereich «Sonnwald bis Kronbergwald» festgehalten, die gleichzeitige touristische und landwirtschaftliche Nutzung biete Konfliktpotenzial, wobei der Schutzwaldund Naturschutzfunktion grössere Priorität eingeräumt werden müsse. Im Verbund „Bruggerwald/Sonnwald/Kronbergwald" und „Dorwees" seien diese Waldbereiche ein ideales Auerwildbiotop. Die Situation für das Auerhuhn im Raum Alpstein habe sich in den letzten 30 Jahren verschlechtert. Dies bestätigten die Angaben aus dem Schweizer Brutvogelatlas 2013-2016. Umso erstaunlicher sei es, dass aus Sicht der Standeskommission das lokale und allenfalls regionale touristische und volkswirtschaftliche Interesse gegenüber den nationalen Schutzinteressen nun überwiege. Dies vermöge auch insoweit nicht zu überzeugen, als der Alpstein nach eigenen Angaben der Standeskommission bereits heute über das dichteste Wanderwegnetz der Schweiz verfüge. Aus unzähligen Wanderwegen könnten Naturliebhaber somit beliebig wählen. Kronberg und Langälpli seien bereits heute über verschiedene Wanderrouten zu erreichen. Insofern sei die Notwendigkeit weiterer Wanderwege in diesem Gebiet durchaus fragwürdig. Selbst wenn ein solches Interesse tatsächlich bestünde, so sei dieses nur von lokalem, allenfalls regionalem Interesse. Dieses vermöge jedoch nicht eine solch schwere Beeinträchtigung der Schutzziele des Jagdbanngebiets sowie des Lebensraums des Auerhuhns als National Prioritäre Art zu rechtfertigen. Die Standeskommission habe im Rahmen ihrer Interessenabwägung die betroffenen Schutzinteressen unzureichend gewichtet und als Folge davon dem Interesse am Wanderweg den Vorrang eingeräumt. Damit würden die Schutzziele des Jagdbanngebietes jedoch in unzulässiger Weise beeinträchtigt.

Der geplante Wanderweg führe durch das Moorlandschaftsobjekt von nationaler Bedeutung Nr. 62 «Schwägalp». Das Auerhuhn gehöre ohne Zweifel zu den charakteristischen Arten der Moorlandschaft Schwägalp und zähle zu den Arten, auf die innerhalb der Moorlandschaft gemäss Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b und c Moorlandschaftsverordnung besonders Rücksicht zu nehmen sei. Die Nutzung der Moorlandschaften zu Erholungszwecken sei zulässig, sofern sie mit den Schutzzielen verträglich sei und es sich somit um eine sanfte touristische Nutzung handle (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. e Moorlandschaftsverordnung). Mit der Neuaufnahme des Wanderwegs in den Wanderwegnetzplan gehe eine starke Störung für das dort lebende Auerwild einher. Zudem werde dessen Lebensraum zerschnitten. Die Bezeichnung des Wanderwegs könne vorliegend somit nicht als mit den konkreten Zielen der Moorlandschaft verträglich eingestuft werden. Zu diesem Ergebnis komme zurecht auch die kantonale Fachstelle für Natur und Landschaft und beantragte daher, dass auf die Aufnahme des Wegabschnittes im Wanderwegnetzplan zu verzichten sei. Die Aufnahme des Wanderwegs in den Wanderwegnetzplan aufgrund der damit einhergehenden Störung sei nicht mit den Zielen der Moorlandschaft verträglich und verstosse gegen die bundesrechtlichen Vorgaben des Moorlandschaftsschutzes.

Der geplante Wanderweg befinde sich im Objekt Nr. 1612 «Säntisgebiet» des Bundesinventars über die Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN). Betroffen seien sowohl die Schutzziele für den gesamten Raum des BLN-Objekts 1612 als auch die Schutzziele von Teilraum 1: Kronbergkette mit Schwägalp und Fähnern. Bei den Schutzzielen für den gesamten Raum des BLN-Objekts handle es sich um folgende: „3.5 Die natürlichen und naturnahen Lebensräume in ihrer Unberührtheit und räumlichen Vernetzung erhalten. 3.6 Die vielfältigen Lebensräume in ihrer Qualität sowie ökologischen Funktion und mit ihren charakteristischen Pflanzenund Tierarten erhalten.

3.7 Die abwechslungsreichen und störungsarmen Lebensräume als Einstandsgebiete

6 - 13 für Säugetiere und Vögel erhalten.“ Bei den Schutzzielen von Teilraum 1: Kronbergkette mit Schwägalp und Fähnern, sei folgendes betroffen: „5.3 Den strukturreichen und störungsarmen Lebensraum für Gebirgsvögel, insbesondere für das Auerwild, erhalten»

(BF act. 13). Mit der Neuaufnahme des Wanderwegs in den Wanderwegnetzplan gehe eine erhebliche Störung für das dort lebende Auerhuhn einher. Zudem werde dessen Lebensraum zerschnitten. Folglich liege eine Beeinträchtigung der Schutzziele des BLN- Objekts Nr. 1612 vor. Aus Sicht des Beschwerdeführers überwiege vorliegend das nationale Schutzinteresse, dies unabhängig von der konkreten Schwere des Eingriffs. Mit Aufnahme des Wanderwegs in den Wanderwegnetzplan werde somit auch gegen Art. 6 NHG verstossen.

2.2. Die Standeskommission erwiderte, die Jagdund Fischereiverwaltung und das Oberforstamt stuften die allfällige Störung als vertretbar und tolerierbar ein und sie würden auch den positiven Effekt der Kanalisierung und der besseren Berechenbarkeit für die Tiere sehen. Der Weg werde bereits heute begangen, wodurch der Lebensraum der Auerhühner zweigeteilt werde. Der bestehende Weg solle zudem nicht ausgebaut werden, sondern bleiben, wie er sei. Eine gute und offizielle Ausschilderung des Wegs helfe, die Anzahl der wilden Wege zu verringern und die Nutzung und Störung zu kanalisieren.

Die Aufnahme des Wegs in den Wanderwegnetzplan erfolge auch im Interesse des Naturund Artenschutzes. Sollte die Ausschilderung nicht zur gewünschten Kanalisierung führen, bestehe noch die Möglichkeit, ein Wegegebot einzuführen.

3.

3.1. Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen (Art. 78 Abs. 5 BV).

Als allgemeines Schutzziel gilt die Erhaltung jener natürlichen und kulturellen Eigenheiten der Moorlandschaften, die ihre besondere Schönheit und nationale Bedeutung ausmachen. Der Bundesrat legt Schutzziele fest, die der Eigenart der Moorlandschaften angepasst sind (Art. 23c Abs. 1 NHG). Die Kantone sorgen für die Konkretisierung und Durchsetzung der Schutzziele. Sie treffen rechtzeitig die zweckmässigen Schutzund Unterhaltsmassnahmen (Art. 23c Abs. 2 NHG).

Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen (Art. 23d Abs. 1 NHG). Unter der Voraussetzung von Absatz 1 sind insbesondere zulässig: a. die landund forstwirtschaftliche Nutzung; b. der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen; c. Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen; d. die für die Anwendung der Buchstaben a-c notwendigen Infrastrukturanlagen (Art. 23d Abs. 2 NHG).

In allen Objekten, welche im Bundesinventar der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Moorlandschaftsinventar) aufgeführt sind, ist auf die nach Art. 20 NHV geschützten Pflanzenund Tierarten sowie die in den vom BAFU erlassenen oder genehmigten Roten Listen aufgeführten, gefährdeten und seltenen Pflanzenund Tierarten besonders Rücksicht zu nehmen (Art. 4 Abs. 1 lit. c Moorlandschaftsverordnung). Die Kantone sorgen insbesondere dafür, dass: c. die nach

7 - 13 Art. 23d Abs. 2 NHG zulässige Gestaltung und Nutzung der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen; d. Bauten und Anlagen, die weder mit der Gestaltung und Nutzung nach Buchstabe c in Zusammenhang stehen, noch der Biotoppflege oder der Aufrechterhaltung der typischen Besiedlung dienen, nur ausgebaut oder neu errichtet werden, wenn sie nationale Bedeutung haben, unmittelbar standortgebunden sind und den Schutzzielen nicht widersprechen; e. die touristische Nutzung und die Nutzung zur Erholung mit den Schutzzielen in Einklang stehen (Art. 5 Abs. 2 Moorlandschaftsverordnung).

3.2. Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung geniessen verfassungsrechtlich nach wie vor einen nahezu absoluten Schutz. Es gilt ein grundsätzliches Veränderungsverbot unter Ausschluss der Interessenabwägung (vgl. MARTI, St.Galler Kommentar BV, 4. Auflage, 2023, Art. 78 N 31).

Art. 23d Abs. 1 NHG lässt die Gestaltung und Nutzung von Moorlandschaften zu, soweit dies der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widerspricht. Damit wird das verfassungsrechtliche Kriterium der Schutzzieldienlichkeit durch dasjenige der Schutzzielverträglichkeit ersetzt. Insofern gilt in Moorlandschaften kein absolutes Veränderungsverbot, sondern es ist jeweils zu prüfen, ob ein Vorhaben mit den Schutzzielen vereinbar ist. Eine Interessenabwägung ist aber auch hier nicht zulässig:

Widerspricht ein Vorhaben den Schutzzielen, so ist es unzulässig, unabhängig vom Gewicht der übrigen auf dem Spiel stehenden Interessen. Die Aufzählung in Art. 23d Abs.

2 NHG ist nicht abschliessender Art (vgl. KELLER, Kommentar NHG, 2. Auflage, 2019, Art. 23d N 8). Soll die Bestimmung von Art. 23d Abs. 2 NHG gegenüber derjenigen von Art. 23d Abs. 1 NHG einen rechtlichen Sinn machen, so ist an die Zulassung weiterer Nutzungsarten ein ausserordentlich strenger Massstab zu setzen, nach den Worten des Bundesgerichts bleibt für andere Nutzungen nur ein sehr enger Raum (vgl. KELLER, a.a.O., Art. 23d N 11; BGE 138 II 295 E. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_515/2012 vom 17. September 2012 E. 5.4). Fällt eine Anlage nicht unter Art. 23d Abs. 2 lit. d NHG, weil sie nicht für die in lit. a-c aufgezählten Nutzungen notwendig ist, so ist sie innerhalb der Moorlandschaft unzulässig und kann auch nicht gestützt auf Art. 23d Abs. 1 NHG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. d Moorlandschaftsverordnung bewilligt werden (vgl. BGE 138 II

281 E. 6.3). Die Art. 23a ff. NHG über Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung sind in einem Sinn auszulegen, der sie möglichst wenig vom absolut formulierten Veränderungsverbot von Art. 78 Abs. 5 BV entfernt (vgl. BGE 138 II 23 E. 3.3).

Die bundesrechtlichen Bestimmungen zum Moorlandschaftsschutz werden durch Art. 5 Abs. 1 des Standeskommissionsbeschlusses Moorlandschaft Säntis und Fähnerenspitz dahingehend konkretisiert, als dass die Nutzung der Moorlandschaften zu Erholungszwecken zulässig ist, sofern die Moorlandschaften dadurch nicht beeinträchtigt oder geschädigt werden. Auf Tiere und Pflanzen ist Rücksicht zu nehmen. Gemäss Art. 10 Abs. 4 des Standeskommissionsbeschlusses Moorlandschaft Säntis und Fähnerenspitz ist das Anlegen neuer Wege oder der Ausbau bestehender Wege untersagt.

3.3. Der geplante Wanderweg Langälpli-Löchli-Holzlagerplatz Herz führt durch das Moorlandschaftsobjekt Nr. 62 Schwägalp des Bundesinventars der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Anhang 1 der Moorlandschaftsverordnung).

Gemäss Objektbeschreibung Nr. 62 Schwägalp findet sich östlich des Chräzerenpasses aufgrund der spezifischen Qualität der Biotope ein wichtiger Lebensraum des Auerwildes.

8 - 13 In der Referenzliste ML 62 Schwägalp (BF act. 12) ist das Auerhuhn als seltene bzw. gefährdete Art und die Auerhuhn-Population im Gebiet zwischen Schwägund Potersalp und Kronberg (Rest eines ehemals grösseren Verbreitungsgebietes) sowie am Chräzerenpass angeführt. Als besonderes Schutzziel ist die Erhaltung der geschützten und/oder gesamtschweizerisch bedrohten Tierund Pflanzenarten aufgeführt; vor allem solle das Auerwild in überlebensfähigen Populationen vorkommen können. Dabei dürfe die Nutzung durch Tourismus den Zielen des Moorbiotopund Moorlandschaftsschutzes nicht widersprechen. Die Referenzliste weist auf allenfalls gebietsweise Einschränkung der Nutzung als Erholungsgebiet hin, indem keine neuen Wege im Bereich der Moore angelegt und Erholungssuchende durch Sperrung der Wege geführt werden sollten.

Das Auerwild zählt somit zu den Arten, auf die innerhalb der Moorlandschaft Schwägalp besonders Rücksicht zu nehmen ist. Es gilt gemäss der roten Liste als stark gefährdete Brutvogelart und benötigt grosse zusammenhängende Lebensräume mit geringem Störungspotential (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1A.173/2001 vom 26. April 2002 E. 4.5). Auch das von der Standeskommission selbst erlassene Waldreservatskonzept 2007 (BG act. 9, S. 24 f.) weist auf die wertvollen und idealen Auerwildbiotope in der Moorlandschaft «Schwägalp» hin und hält fest, dass der Schutzwaldund Naturschutzfunktion gegenüber der touristischen Nutzung grössere Priorität eingeräumt werden und der Lebensraum für das Auerhuhn aufrechterhalten und verbessert werden müsse. Gemäss Schweizer Brutvogelatlas 2013-2016 (BF act.

10) sei der Schutz des Auerhuhns gegen Störungen nötig, um es als Brutvogel zu erhalten. Der Aktionsplan Auerhuhn Schweiz des BAFU aus dem Jahr 2008 (https://www.birdlife.ch/de/content/aktionsplan-auerhuhnschweiz) führt an, dass für den Bestandesrückgang der Auerhühner in der Schweiz unter anderem Habitatveränderungen aufgrund vermehrter Störungen durch den Menschen verantwortlich seien. Die Präsenz des Menschen in Lebensräumen des Auerhuhns könne das Fluchtverhalten, die Raumnutzung und auch den Hormon-Stoffwechsel der Vögel stark beeinflussen.

In der vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BU- WAL) im Jahr 2001 herausgegebenen Broschüre "Auerhuhn und Waldbewirtschaftung" (https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/biodiversitaet/publikationen-studien/ publikationen/auerhuhnwaldbewirtschaftung.html) wird in Bezug auf Gefährdungsursachen die Störungen durch Wanderer aufgeführt. Im Rahmen von Erschliessungsmassnahmen sollten auch das Wanderwegnetz überprüft und Wanderrouten auf Waldstrassen verlegt werden. Das Auerhuhn reagiere sehr empfindlich auf Störungen aller Art. Die Hähne verliessen die Balzplätze schon bei geringfügigen Störungen und suchten sie für einige Zeit, bei regelmässiger Beeinträchtigung schliesslich gar nicht mehr auf.

Küken könnten von der sie führenden Henne weggesprengt werden und an Unterkühlung zugrunde gehen, da sie in den ersten Lebenstagen ihre Körpertemperatur noch nicht selbständig aufrechterhalten könnten. Störungen müssten daher von Auerhuhn-Lebensräumen ferngehalten werden. Wo Auerhuhn-Lebensräume an touristisch stark genutzte Räume grenzten, müssten Lenkungsmassnahmen ergriffen werden, mit denen eine klare räumliche Trennung zwischen touristischen Aktivitäten und Auerhuhn-Lebensräumen erreicht werden könne.

Konsequenterweise wies die Standeskommission den Antrag des Bezirksrats Schwende noch im Jahr 2004, denselben Weg Herz-Löchli-Langälpli in das Fussund Wanderwegnetz aufzunehmen, ab mit der Begründung, mit dem Verzicht auf die Aufnahme des Weges in den Netzplan könne ein Beitrag an das Überleben des Auerwilds als seltenen Wildart geleistet werden. Die touristische Bedeutung des Weges sei im Vergleich zum

9 - 13 Interesse an der Erhaltung einer bedrohten Tierart von untergeordneter Bedeutung. Die Standeskommission führt in ihrem Rekursentscheid vom 14. März 2023 nicht an, dass sich die Situation betreffend Auerwild seit ihrem letzten Entscheid im 2004 geändert haben soll. Die Jagdund Fischereiverwaltung bestätigte im Rahmen der Vorprüfung der strittigen Wanderwegnetzplanerweiterung, die Situation mit dem Auerwild sei immer noch dieselbe wie im Jahr 2004. Auch die Fachstelle für Naturund Landschaftsschutz führte an, aus ihrer Sicht könnten die Aufnahme eines bestehenden Wegs, ein Ausbau oder das Anlegen eines neuen Wegs zu einer verstärkten Nutzung führen und den Lebensraum störungsempfindlicher Tierarten beeinträchtigen. Es müsse deshalb auf die Aufnahme dieses Wegabschnitts in den Netzplan verzichtet werden.

3.4. Die Standeskommission bringt vor, der Weg werde bereits heute begangen, wodurch der Lebensraum der Auerhühner zweigeteilt werde und die Möglichkeit bestehe, ein Wegegebot einzuführen, sollte die Ausschilderung nicht zur gewünschten Kanalisierung führen.

Mit dieser Argumentation verkennt sie, dass aufgrund der verschiedenen wilden Wege wohl heute schon ein Wegegebot bzw. Betretungsverbot des Auerwild-Lebensraums anzuordnen wäre und nicht allein die Aufnahme des geplanten Wegs in den Fussund Wanderwegnetzplan nach Art. 10 Abs. 4 des Standeskommissionsbeschlusses Moorlandschaft Säntis und Fähnerenspitz zu untersagen ist. Mit einem neu beschilderten Wanderweg geht jedenfalls ein grösseres Wanderaufkommen einher, nämlich durch diejenigen Wanderer, die sich an offizielle Wanderwege halten, aber durchaus neue Routen begehen wollen. Zudem wird durch einen neuen offiziellen Wanderweg die Nutzung der anderen wilden Wege nicht verhindert. Einheimischen und Ruhesuchenden ist es jedoch zumutbar, auf ebenfalls ruhige offizielle Wanderwege auszuweichen, welche nicht durch den Lebensraum des Auerwilds führen. Ein neuer offizieller Wanderweg würde den Auerwild-Lebensraum zerschneiden und zusammen mit den regelmässig durchzuführenden Unterhaltsarbeiten zu einer starken Störung des Auerwilds führen. Die Aufnahme der geplanten Strecke Langälpli-Löchli-Holzplatz zur Waldstrasse in den Fussund Wanderwegnetzplan und somit die Nutzung als Wanderweg widerspricht damit dem Ziel des bundesverfassungsmässig garantierten Moorund Moorlandschaftschutzes, das Auerwild zu erhalten und sie ist deshalb unzulässig. Eine Abwägung mit Interessen, welche für die Aufnahme dieses Wegstücks in den Fussund Wanderwegnetzplan aufgeführt wurden, ist deshalb nach Art. 23d NHG ausgeschlossen.

Überdies führt der geplante Wanderweg durch das im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler aufgenommene Objekt Säntisgebiet und durch das eidgenössische Jagdbanngebiet Nr. 16 Säntis. Wie in folgender Erwägung ausgeführt, darf der Weg auch aufgrund seiner Lage in diesen beiden Gebieten nicht in den Fussund Wanderwegnetzplan aufgenommen werden.

4.

4.1. Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungsoder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer

10 - 13 Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleichoder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs.

2 NHG).

Dem Aussterben einheimischer Tierund Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken (Art. 18 Abs. 1 NHG).

Bei der Festlegung der objektspezifischen Schutzziele müssen insbesondere die schützenswerten Lebensräume mit ihrer standortgemässen Artenvielfalt berücksichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler vom 29. März 2017, VBLN; SR 451.11).

4.2. Ein im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung BLN aufgenommenes Objekt ist derart schutzwürdig und schutzbedürftig, dass es in besonderem Mass Schutz verdient. Das allgemeine Interesse am Objekt überwiegt und das Inventarobjekt ist grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten. Es gilt eine eingeschränkte Interessenabwägung: wenn die ungeschmälerte Erhaltung der Inventarobjekte ausnahmsweise doch infrage gestellt werden darf, dann nur, wenn bestimmte gleichoder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung vorliegen (vgl. LEIMBACHER, Kommentar NHG, 2. Auflage, 2019, Art. 6 N 3). Ungeschmälerte Erhaltung verdient in besonderem Mass das, was die Objekte so einzigartig oder typisch macht, dass ihnen nationale Bedeutung zuerkannt wurde (vgl. LEIMBACHER, a.a.O., Art. 6 N 6). Es dürfen keine überflüssigen schädigenden Massnahmen ergriffen werden (vgl.

LEIMBACHER, a.a.O., Art. 6 N 9). Zu beachten gilt es, dass bestimmte Objekte oder Teile davon derart verletzlich sind, dass jede zusätzliche Beeinträchtigung einem Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung gleichkäme (vgl. LEIMBACHER, a.a.O., Art. 6 N 16).

Die drohende Beeinträchtigung muss schwerwiegend sein und das Objekt in zentralen Bereichen treffen. Ein solch schwerer Eingriff liegt gemäss Bundesgericht vor, wenn damit u.a. eine auf ein Schutzziel ausgerichtete, umfangreiche und nicht wieder rückgängig zu machende Beeinträchtigung verbunden ist, die ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne des Inventars zur Folge hat (vgl. LEIMBACHER, a.a.O., Art. 6 N 18). Eingriffe von nicht nationalem Interesse, die zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung, also zu einem Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung, führen, sind nach Art. 6 Abs. 2 NHG unzulässig. Sie dürfen nicht einmal in Erwägung gezogen werden, denn in diesen Fällen hat der Gesetzgeber bereits zugunsten der ungeschmälerten Erhaltung entschieden (vgl. LEIMBACHER, a.a.O., Art. 6 N 19).

4.3. Der geplante Wanderweg befindet sich im Gebiet im Teilraum 1 des Objekts 1612 Säntisgebiet des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler BLN (BF act. 13,

S. 8 f.). In dessen Objektbeschrieb wird angeführt, dass in den unterschiedlichen Mooren das auf ein Mosaik von Wald und Offenland angewiesene, störungsempfindliche und stark gefährdete Auerhuhn auf ideale Standortfaktoren für sein Überleben trifft. Schutzziel ist der Erhalt des strukturreichen und störungsarmen Lebensraums für Gebirgsvögel, insbesondere für das Auerwild. Gerade dieser Bestand des Auerwilds macht das BLN- Objekt 1612 Säntisgebiet einzigartig, weshalb es ungeschmälert zu erhalten ist. Mit dem geplanten Wanderweg würde der Lebensraum des Auerwilds zerschnitten. Es würde jedenfalls ein grösseres Wanderaufkommen resultieren, wodurch das Auerwild gestört

11 - 13 und in der Folge aus diesem Gebiet vertrieben würde. Diese Beeinträchtigung des Auerwilds stellt einen schweren Eingriff dar, zumal sie nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, würde doch das Auerwild kaum mehr in diese Gebiete zurückfinden und Versuche mit Wiederansiedlungen von Zuchtvögeln bis anhin erfolglos waren (vgl. BOLL- MANN/GRAF/JACOB/THIEL, Von der Forschung zur Auerhuhnförderung: eine Projektsynthese, in: Der Ornithologische Beobachter / Band 105 / Heft 1 / März 2008 107, S. 114).

Die Aufnahme des geplanten Wegs in den Fussund Wanderwegnetzplan widerspricht folglich dem nationalen, spezifischen Schutzziel des BLN-Objekts, den Lebensraum des Auerwilds zu erhalten. Hinzu kommt, dass er nicht notwendig, ja sogar überflüssig ist, zumal genügend Wanderwege ausserhalb des Auerwild-Lebensraums bestehen.

Schliesslich wird mit dem geplanten Wanderweg kein gleichwertiges Interesse von nationaler, sondern höchstens ein touristisches Interesse von regionaler Bedeutung angestrebt. Die Aufnahme des Wanderwegs ist somit auch nach Art. 6 Abs. 2 NHG unzulässig.

5.

5.1. Eidgenössische Jagdbanngebiete dienen dem Schutz und der Erhaltung von seltenen und bedrohten wildlebenden Säugetieren und Vögeln (Art. 1 der Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete, VEJ; SR 922.31). Bund und Kantone sorgen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dafür, dass die Schutzziele der Banngebiete nicht durch andere Nutzungen beeinträchtigt werden. In den Banngebieten ist der Erhaltung von Biotopen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1bis NHG, insbesondere als Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel, besondere Beachtung zu schenken. Die Kantone sorgen insbesondere dafür, dass solche Lebensräume nicht zerschnitten werden (Art. 6 Abs. 3 VEJ). Bei besonders schutzwürdigen Lebensräumen innerhalb der Gebiete sind Hinweistafeln mit Angaben zum Schutzgebiet, zum Schutzziel und zu den wichtigsten Schutzmassnahmen anzubringen (Art. 7 Abs. 3 VEJ).

5.2. Der geplante Wanderweg führt durch das Eidgenössische Jagdbanngebiet Nr. 16 Säntis.

Wie erwähnt führt er zur Zerschneidung des Lebensraums des stark gefährdeten Auerwilds und dessen Begehung und Unterhalt zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Auerwildbestands, was mit einem zentralen Teil des Schutzziels dieses Jagdbanngebietes nicht vereinbar ist. Die Aufnahme des geplanten Wegs in den Fussund Wanderwegnetzplan würde somit auch gegen die Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete verstossen und wäre bundesrechtswidrig.

6. Zusammenfassend widerspricht die Aufnahme des geplanten Weges in den Fussund Wanderwegnetzplan den Zielen des verfassungsmässig garantierten Moorund Moorlandschaftsschutzes, des BLN-Objekts 1612 Säntisgebiet und des eidgenössischen Jagdbanngebietes Nr. 16 Säntis, das Auerwild zu erhalten. Die Strecke Langälpli-Löchli- Holzplatz zur Waldstrasse darf folglich nicht in den Fussund Wanderwegnetzplan aufgenommen werden.

Statt neue offizielle Wanderwege zuzulassen, wären vielmehr – wie auch die Referenzliste ML 62 Schwägalp darauf hinweist und die VEJ gebietet - zusätzliche Massnahmen zugunsten der Auerhühner nötig, wie beispielsweise Hinweistafeln mit Angaben zum Schutzgebiet, zusätzliche Lebensraumaufwertungen sowie Lenkungsmassnahmen, mit denen Störungen durch den Menschen weiter reduziert werden könnten, wie Weggebote oder Wegverbote. Nur damit könnten die bereits vorhandenen Störungen des Auerwilds durch die Begehung wilder Wanderwege, welche nach Ausführungen der

12 - 13 Standeskommission trotz umfangreicher Massnahmen zur Aufwertung für das Auerhuhn nicht verschwunden seien, reduziert oder im Idealfall beseitigt werden.

Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. Der Rekursentscheid der Standeskommission vom 14. März 2023 (Prot. Nr. 264) und die beiden Einspracheentscheide des Bezirks Schwende vom 29. September 2021 sind aufzuheben.

(…)

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 8-2023 vom 21. März 2024

13 - 13