Landowner Appeal Regarding Watercourse Zone Designation and Substantive Judicial Review of Agency Discretion
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA land owner appealed a watercourse zone designation that had been made without prior consultation, leading the first instance court to annul the environmental department's decision and remand the matter to allow the required consultation and subsequent re-issuance, while also imposing substantive guidelines on the width calculation based on derived natural stream bed width and revitalization projects. The higher court partially upheld this, affirming that remand due to lack of consultation was correct, but ruling that the appeal court exceeded its authority by dictating substantive parameters for the re-issuance, as the initial authority retains discretionary leeway in determining stream width and arrangement after the mandatory consultation is held, requiring the authority to now apply the correct legal standards, including provisions for compensating the loss of productive land.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 36 Abs. 1 GSchG, Art. 41a Abs. 2 lit. a GSchV, Art. 41a Abs. 1 GSchV, Art. 41a Abs. 3 GSchV, Art. 41a Abs. 2 GSchV, Art. 36a Abs. 1 GSchG; Landowner Appeal Regarding Watercourse Zone Designation and Substantive Judicial Review of Agency Discretion: The higher court partially upheld this, affirming that remand due to lack of consultation was correct, but ruling that the appeal court exceeded its authority by dictating substantive parameters for the re-issuance, as the initial authority retains discretionary leeway in determining stream width and arrangement after the mandatory consultation is held, requiring the authority to now apply the correct legal standards, including provisions for compensating the loss of productive land.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for the requirement to determine the river area after hearing the affected parties, which was the core procedural issue addressed in the appeal.
Referenced in the reasoning section regarding the calculation of the minimum river area width for small watercourses, though the final order focuses on the procedural remand.
Referenced in the reasoning section regarding the calculation of the minimum river area width based on the natural riverbed width (2-15m).
Referenced in the reasoning section concerning compensation for the loss of arable land designated as river area.
Referenced in the reasoning section regarding compensation obligations for the loss of arable land.
Referenced in the reasoning section regarding compensation requirements for the loss of arable land within the river area.
Volltext
Gewässerraumfestlegung
Der Gewässerraum darf erst nach Anhörung der betroffenen Kreise festgelegt werden (Art. 36 Abs. 1 GSchG). Im Rekursverfahren ist auf die Prüfung der materiell-rechtlichen Aspekte zu verzichten, wenn die Gewässerraumfestlegung zur Gewährung der Anhörung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
Erwägungen:
I.
1. Am 23. November 2020 legte das Amt für Umwelt die Gewässerraumlinien im Bezirk Oberegg auf.
2. Gegen die geplante Gewässerraumfestlegung auf den Parzellen Nr. X. und Nr. Y. (beide Bezirk Oberegg) erhob A. am 11. Dezember 2020 Einsprache.
3. Das Bauund Umweltdepartement wies mit Entscheid vom 2. Februar 2021 die Einsprache von A. ab.
4. Am 3. März 2021 erhob der Rechtsvertreter von A. gegen den Einspracheentscheid Rekurs bei der Standeskommission Appenzell I.Rh..
5. Die Standeskommission Appenzell I.Rh. hiess mit Entscheid vom 7. Dezember 2021 (Prot. Nr. 1202) den Rekurs von A. gut, hob den Einspracheentscheid des Bauund Umweltdepartements vom 2. Februar 2021 auf und wies die Gewässerraumfestlegung der Parzellen Nr. X. und Nr. Y. (beide Bezirk Oberegg) zur Überarbeitung im Sinne der
Erwägungen und zur anschliessenden wiederholten Auflage an die Vorinstanz zurück.
In ihren Erwägungen führt sie im Wesentlichen an, der Rekurrent sei vor der Gewässerraumfestlegung nicht angehört worden. Diese Anhörung im Einspracheverfahren nachzuholen sei nicht möglich. Der Entscheid sei deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz habe die Anhörung nachzuholen und nach erfolgter Interessenabwägung neu über die Gewässerraumfestlegung auf den Parzellen Nr. X. und Nr. Y. zu entscheiden. Die Gewässerraumfestlegung müsse alsdann erneut aufgelegt werden.
Überdies hielt sie fest, dass die Revitalisierungsplanung von einem grossen Nutzen der Ausdolung und der Aufwertung der Uferstruktur ausgehe und es nicht ersichtlich sei, weshalb auf eine Ausdolung verzichtet werden sollte. Der Bach Z. sei auf der Parzelle Nr. X. eingedolt. Die Parzelle befinde sich in der Landwirtschaftszone und damit ausserhalb der Bauzone. Die strategische Revitalisierungsplanung sehe für den Bach Z.
eine Aufwertung der Uferstruktur und Ausdolung bis ins Jahr 2030 vor. Es sei damit eine Revitalisierung innerhalb des Horizonts von 20 Jahren vorgesehen. In der Machbarkeitsstudie werde als variantenunabhängige Massnahme unter anderem die Revitalisierung und Offenlegung des Bachs Z. erwähnt. Zur konkreten Ausgestaltung würden verschiedene Varianten vorliegen, welche sich im Wesentlichen einzig bezüglich der Neigung des Uferbereichs unterscheiden würden. Der Bachverlauf bleibe hingegen gleich. Auch wenn noch nicht entschieden sei, welche Variante umgesetzt werden solle, könne der Raumbedarf abgeschätzt werden. Es könne deshalb sehr wohl von einem konkreten Projekt gesprochen werden. Ein solches bedinge auch nicht, dass es bewilligungsfertig vorliege. Da ein konkretes Revitalisierungsprojekt vorliege, stehe dieses einem Verzicht auf eine Gewässerraumausscheidung entgegen. Die Prüfung weiterer, einem Verzicht
1-7 entgegenstehender Interessen sei damit nicht notwendig gewesen. Das öffentliche Interesse an der Revitalisierungssicherung überwiege die Interessen des Rekurrenten. Es sei ein Gewässerraum auszuscheiden.
In der Machbarkeitsstudie sei von einer natürlichen Gewässersohlenbreite der Bäche im Riet W. von unter 2m ausgegangen worden, woraus sich in Anwendung von Art. 41a Abs. 2 lit. a GSchV eine Gewässerraumbreite von 11m ergebe. Der technische Bericht zur Ausscheidung des Gewässerraums Appenzell Innerrhoden vom 13. November 2020 [folgend: technischer Bericht], halte zum Bach Z. fest: die tatsächliche Gerinnesohlenbreite im Unterlauf betrage 2m, während die Breitenvariabilität ausgeprägt sei. Der Gewässerraum sei anhand dieser Bedingungen ausgeschieden worden und betrage 17m.
Die Machbarkeitsstudie spreche nicht konkret vom Bach Z., sondern lediglich von den Bächen im Riet W.. Es sei deshalb nicht auszuschliessen, dass eine Pauschalisierung stattgefunden habe, woraus sich eine nicht unwesentliche Ungenauigkeit ergeben habe.
Offen sei auch, ob eine Unterscheidung zwischen natürlicher und tatsächlicher Gerinnesohlenbreite erfolgt sei. Der technische Bericht enthalte hingegen Ausführungen direkt zum Bach Z. und sei bezüglich der Begrifflichkeiten differenziert. Es bestünden keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen. Es sei deshalb auf die Angaben zur Gerinnesohlenbreite im technischen Bericht abzustellen. Bei vorliegend fehlender Breitenvariabilität betrage der Korrekturfaktor 2.0, womit die natürliche Gerinnesohlenbreite 4m (2m x 2.0) betrage. Bei einer natürlichen Gerinnesohlenbreite von 4m ergebe sich ein Gewässerraum von 17m (4m x 2.5 +7m), welcher dem im technischen Bericht festgehaltenen Gewässerraum entspreche. Der analoge Beizug von Art. 41a Abs. 1 GSchV oder die Erhöhung des Gewässerraums nach Art. 41a Abs. 3 GSchV - wie die Vorinstanz geltend mache - sei für den Erhalt eines Gewässerraums von 17m weder notwendig noch gerechtfertigt. Es sei davon auszugehen, dass die Minimalbreite gemäss Art. 41a Abs. 2 GSchV zur Revitalisierung des Bachs Z. ausreiche.
Grundsätzlich sei der Gewässerraum bei Fliessgewässern als Korridor festzulegen. Das Gerinne müsse hingegen nicht zwingend in der Mitte liegen. Die zuständige Behörde habe diesbezüglich einen gewissen Spielraum und könne den Gewässerraum symmetrisch oder asymmetrisch anordnen. Auf diese Weise könnten lokale Gegebenheiten und Verhältnisse im Umfeld des Gewässers sowie der Typologie des Gewässers Rechnung getragen werden. Im Rahmen der nachzuholenden Anhörung und Einbezug dieser Anhörung in die Interessenabwägung solle überprüft werden, ob allenfalls eine asymmetrische Anordnung des Gewässerraums in Frage kommen würde.
Die von der Gewässerraumfestlegung betroffenen Parzellen des Rekurrenten gehörten zu den Fruchtfolgeflächen. Bis die Revitalisierungsmassnahmen folgten, würden keine Bodeneingriffe vorgenommen, welche zu effektiven Verlusten an ackerfähigem Kulturland führten. Sobald feststehe, welche Fruchtfolgeflächen konkret der Revitalisierung zum Opfer fallen würden, müsse eine Überprüfung und Festlegung allfälliger Kompensationsflächen erfolgen.
6. Gegen den Rekursentscheid der Standeskommission Appenzell I.Rh. erhob der Rechtsvertreter von A. (folgend: Beschwerdeführer) am 27. Januar 2022 Beschwerde und stellte das Rechtsbegehren, der Rekursentscheid sei insofern aufzuheben, als darin durch den Verweis «im Sinne der Erwägungen» materiell-rechtliche Vorgaben für die Überarbeitung der Gewässerraumfestlegung der Parzellen Nrn. X. und Y. enthalten seien.
(…)
2-7 III.
1.
1.1. Unbestritten ist der Rückweisungsentscheid der Standeskommission Appenzell I.Rh.
vom 7. Dezember 2021 dahingehend, als dass der Entscheid des Bauund Umweltdepartements aus formellen Gründen aufgehoben und die Angelegenheit zwecks Nachholen der Anhörung, Neuentscheidung über die Gewässerraumfestlegung und deren anschliessender öffentlicher Neuauflage an das Bauund Umweltdepartement zurückgewiesen wurde.
1.2. Hingegen wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die im angefochtenen Rückweisungsentscheid vorgenommenen materiell-rechtlichen Vorgaben an das Bauund Umweltdepartement, weil damit die Anhörung zu einer Farce würde. Die Anhörung habe zu einem Zeitpunkt zu erfolgen, in welchem die abschliessende Interessenabwägung noch offen sei, zumal es sich um eine Art Vernehmlassung handle.
1.3. Die Standeskommission erwidert, die nachzuholende Anhörung vermöge nichts an den gesetzlichen Vorschriften und der Pflicht, Gewässerräume festzulegen und Gewässer zu revitalisieren, zu ändern. Die Gewässerschutzverordnung regle die Gewässerraumfestlegung, ohne dem Vollzug viel Handlungsspielraum zu belassen. Die Interessen der Anzuhörenden könnten nur dort berücksichtigt werden, wo die Vorschriften Raum dafür liessen, zum Beispiel dort, wo eine Interessenabwägung vorzunehmen sei. In allen anderen Fällen würden die Fakten, wie zum Beispiel die natürliche Gerinnesohlenbreite, entscheiden. Hätte sie sich nicht auch zu materiellen Fragen geäussert, wären diese nach erneuter Auflage Gegenstand eines weiteren Einspracheverfahrens geworden und dann wieder bei ihr gelandet. Dem Rekurrenten sollte ein solcher Umweg erspart werden.
1.4. Art. 36a Abs. 1 GSchG legt fest, dass der Gewässerraum nach Anhörung der betroffenen Kreise festzulegen ist. Mit dieser vorgängigen Anhörung können Probleme rechtzeitig ausgeräumt und eine bessere Entscheidbasis gefunden werden. Die Pflicht zur Anhörung bedeutet nicht zusätzliche Einspracheund Rekursmöglichkeiten, welche die Verfahren verlängern würden, sondern einen pragmatischen Umgang mit den betroffenen Parteien und eine zwingende Berücksichtigung von Kriterien, die eine Betrachtung der konkreten Situation erfordern (vgl. FRITZSCHE, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, Art. 36a N 28, 34). Bei der Ermessenskontrolle haben sich die Rekursinstanzen eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen, insbesondere wenn örtliche Verhältnisse zu berücksichtigen sind oder es um technische Fragen geht, welche ein spezifisches Fachwissen erfordern (vgl. LOOSER/LOOSER, Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, 2020, Art. 46 N 13).
1.5. Vorab ist festzuhalten, dass die Standeskommission nach ihrer Feststellung, dass das Bauund Umweltdepartement das Anhörungsrecht des Beschwerdeführers verletzt hat, was zur Aufhebung dessen Entscheid führte, auf die Prüfung der materiell-rechtlichen Aspekte hätte verzichten müssen. So stehen dem Bauund Umweltdepartement bei der Ausscheidung von Gewässerräumen - insbesondere bei der Festlegung der Gewässerraumbreite, wie in den Erwägungen 2.3. und 3.4. ausgeführt wird - gewisse Handlungsspielräume zu, in welche die Rekursinstanz nicht ohne Not einzugreifen hat. Wie in Erwägung 3.4. ausgeführt, ist zumindest aufgrund der Akten auch der Sachverhalt nicht klar, weshalb auch die Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen durch das Bauund Umweltdepartement nicht auszuschliessen ist. Die Argumentation der Standeskommission, ohne ihre materiellen Vorgaben wäre die Streitsache in einen erneuten Rechtsmit-
3-7 telverfahren zu ihrer Prüfung gekommen, verfängt nicht, da die neu vorzunehmende Gewässerraumfestlegung nicht nur wegen Rechtsfehlern, sondern auch wegen Unangemessenheit weiterziehbar ist (Art. 38 Abs. 1 lit. c VerwVG).
Folglich ist der angefochtenen Rekursentscheid dahingehend aufzuheben, als darin durch den Verweis «im Sinne der Erwägungen» materiell-rechtliche Vorgaben für die Überarbeitung der Gewässerraumfestlegung enthalten sind.
Da die materiell-rechtlichen Vorgaben der Standeskommission Appenzell I.Rh. im angefochtenen Rekursentscheid von den Verfahrensbeteiligten jedoch zur Kenntnis genommen worden sind, ist es nach Auffassung des Gerichts notwendig, auf diese in den folgenden Erwägungen einzugehen. Es soll aufgezeigt werden, worin die gesetzlichen Vorgaben bezüglich Gewässerraumfestlegung dem Bauund Umweltdepartement einen Ermessensspielraum einräumen.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es bestehe keine Notwendigkeit, den Bach Z. auf seiner Parzelle Nr. X. auszudolen. Der Bach Z. sei ein sehr kleines Fliessgewässer mit kaum vorhandenem Gefälle. Das Projekt auf Stufe Variantenstudium für den Bach Z. stelle kein konkretes Revitalisierungsprojekt dar. Wieso die Aufwertung erforderlich sei, werde mit keinem Wort begründet. Bei Offenlegung des Bachs Z. bestehe die Gefahr für Schäden der landwirtschaftlichen Nutzflächen, da mangels festem Untergrund vieles weggespült werde und Sand immer wieder herausgenommen werden müsste. Der technische Bericht erhalte zu diesen Gefahren und Folgen der Ausdolung keine Angaben.
2.2. Die Kantone legen nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest, der erforderlich ist für die Gewährleistung folgender Funktionen (Gewässerraum): a. die natürlichen Funktionen der Gewässer; b. den Schutz vor Hochwasser; c. die Gewässernutzung (Art. 36a Abs. 1 GSchG). Auf die Festlegung des Gewässerraums kann verzichtet werden, wenn das Gewässer eingedolt oder sehr klein ist, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 41a Abs. 5 lit. b und d GSchV). Solche überwiegenden Interessen sind insbesondere Interessen einer angestrebten Revitalisierung. Bei der Festlegung des Gewässerraums ist das Interesse an einer möglichen Revitalisierung einzubeziehen und dazu den nötigen Raum zu sichern.
Allerdings ist der Gewässerraum unabhängig vom Bestehen konkreter Revitalisierungsprojekte auszuscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_453/2020, 1C_693/2020 vom 21. September 2021 E. 7.5.4; FRITZSCHE, a.a.O., Art. 36a N 17, 62).
Die Kantone sorgen für die Revitalisierung von Gewässern. Sie berücksichtigen dabei den Nutzen für die Natur und die Landschaft sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus der Revitalisierung ergeben (Art. 38a Abs. 1 GSchG). Sie planen die Revitalisierungen und legen den Zeitplan dafür fest (Art. 38a Abs. 2 GSchG). Sie erarbeiten die Grundlagen, die für die Planung der Revitalisierungen der Gewässer notwendig sind.
Die Grundlagen enthalten insbesondere Angaben über: a. den ökomorphologischen Zustand der Gewässer; b. die Anlagen im Gewässerraum; c. das ökologische Potenzial und die landschaftliche Bedeutung der Gewässer (Art. 41d Abs. 1 GSchV). Sie legen in einer Planung für einen Zeitraum von 20 Jahren die zu revitalisierenden Gewässerabschnitte, die Art der Revitalisierungsmassnahmen und die Fristen fest, innert welcher die Massnahmen umgesetzt werden. Revitalisierungen sind vorrangig vorzusehen, wenn deren Nutzen für die Natur und die Landschaft gross ist (Art. 41d Abs. 2 lit. a GSchV).
4-7
2.3. Dem Bauund Umweltdepartement als zuständiger Behörde nach Art. 9 WBauG stehen bei der Ausscheidung von Gewässerräumen Handlungsspielräume zu. Es hat die Interessen gegeneinander abzuwägen, indem es die betroffenen Interessen ermitteln, beurteilen und auf Grund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigt (vgl. FRITZSCHE, a.a.O., Art. 36a N 39).
Zur einheitlichen Umsetzung der Gewässerraumausscheidung hat das Bauund Umweltdepartement den Leitfaden zur Ausscheidung des Gewässerraums Appenzell Innerrhoden herausgegeben. Auf Seite 9 dieses Leitfadens hat es definiert, dass bei eingedolten Gewässern ausserhalb der Bauzone nur für die in der kantonalen Revitalisierungsplanung für den Horizont von 20 Jahren priorisierten Gewässerabschnitte ein Gewässerraum ausgeschieden werden soll, sofern bereits konkrete Revitalisierungsprojekte vorliegen. Das Bauund Umweltdepartement liess es in seinem Leitfaden offen zu definieren, wann ein konkretes Revitalisierungsprojekt vorliegt. Auf Seite 13 des Leitfadens hat das Bauund Umweltdepartement auf Empfehlung des BAFU definiert, dass Gewässer, welche nicht auf der Schweizer Landeskarte 1:25'000 dargestellt sind, als sehr kleine Gewässer gelten (vgl. FRITZSCHE, a.a.O., Art. 36a GSchG N 68).
Die Wertung des Bauund Umweltdepartements in seinem Einspracheentscheid, es liege bezüglich des Bachs Z. ein konkretes Revitalisierungsprojekt auf Stufe Variantenstudium vor, weshalb ein Gewässerraum auszuscheiden sei, erfolgte in Ausübung seines Ermessens, welches es in seinem Leitfaden definiert hat. Nach erfolgter Anhörung des Beschwerdeführers hat es dessen betroffene Interessen zu ermitteln und bei der Gewässerraumfestlegung zu berücksichtigen.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer führt zudem an, es sei nicht nachvollziehbar und finde in den Akten auch keine Stütze, wie die Standeskommission auf eine Gerinnesohlenbreite von mehr als 2m komme. Erläuterungen, wie sich der Gewässerraum von 17m auf der Parzelle Nrn. X. und Y. berechne, würden sich nirgendwo finden. Dies belege, dass Annahmen getroffen würden, die nicht nachvollziehbar seien. Die inhaltliche Vorgabe im Rückweisungsentscheid der Standeskommission, dass die Breite des Gewässerraums mit 17m festzulegen sei, sei nicht korrekt – sie dürfte höchstens 11m betragen.
3.2. Die Breite des Gewässerraums muss in Biotopen von nationaler Bedeutung, in kantonalen Naturschutzgebieten, in Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung, in Wasserund Zugvogelreservaten von internationaler oder nationaler Bedeutung sowie, bei gewässerbezogenen Schutzzielen, in Landschaften von nationaler Bedeutung und kantonalen Landschaftsschutzgebieten mindestens betragen: a. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 1m natürlicher Breite: 11m; b. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 1–5m natürlicher Breite: die 6-fache Breite der Gerinnesohle plus 5m; c. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von mehr als 5m natürlicher Breite: die Breite der Gerinnesohle plus 30m (Art. 41a Abs. 1 GSchV). In den übrigen Gebieten muss die Breite des Gewässerraums mindestens betragen: a. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 2m natürlicher Breite: 11m; b. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 2–15m natürlicher Breite: die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7m (Art. 41a Abs. 2 GSchV).
3.3. Ausgangspunkt für die Breite des Gewässerraums ist die natürliche Gerinnesohle (Art. 41a GSchV), also die natürliche Breite des Gewässers, d.h. die bei mittlerem Wasserstand von Wasser überdeckte Landoberfläche. Diese Breite ist nicht immer statisch.
Begradigte und verbaute Fliessgewässer weisen oft eine eingeschränkte oder gar fehlende Breitenvariabilität auf und ihre Sohlenbreite entspricht nicht mehr der natürlichen
5-7 Gerinnesohlenbreite. In solchen Fällen muss die natürliche Gerinnesohlenbreite hergeleitet werden. Hierzu stehen verschiedene Methoden zur Verfügung. Die Wahl der Methode ist abhängig von der konkreten Situation. Idealerweise werden verschiedene Methoden ergänzend kombiniert und gegenseitig plausibilisiert. Folgende Ansätze haben sich bei der Ermittlung der natürlichen Gerinnesohlenbreite in der Praxis bisher bewährt:
anhand der Breite naturnaher/natürlicher Vergleichsstrecken; unter Einbezug historischer Dokumente; anhand hydraulischer, empirischer Methoden; unter Anwendung eines Korrekturfaktors, dieser beträgt bei eingeschränkter Breitenvariabilität 1,5, bei fehlender Breitenvariabilität 2,0 der aktuellen Gerinnesohle (vgl. BPUK, LDK, BAFU, ARE, BLW [HRSG.], Arbeitshilfe Gewässerraum, 2019, S. 5; FRITZSCHE, a.a.O., Art. 36a N 49).
Zur Bestimmung der natürlichen Gerinnesohlenbreite bei verbauten Gewässern hat sich das Bauund Umweltdepartement gemäss Leitfaden für diejenige Methode entschieden, wonach die aktuelle (heutige) Gerinnesohlenbreite mit einem Korrekturfaktor (bei ausgeprägter Breitenvariabilität Faktor 1, bei fehlender Breitenvariabilität Faktor 2) zu versehen ist (vgl. Leitfaden, S. 15).
3.4. Unbestrittenermassen handelt es sich beim Bach Z. um ein begradigtes, verbautes und teils eingedoltes Gewässer, weshalb seine Sohlenbreite nicht mehr der natürlichen Gerinnesohlenbreite entspricht.
Das Bauund Umweltdepartement führte in seinem Einspracheentscheid und der Stellungnahme zum Rekurs aus, dass die natürliche Gerinnesohle des Bachs Z. mittels der tatsächlichen Gerinnesohlenbreite im Unterlauf festgelegt worden sei und 2m betrage, woraus ein Gewässerraum von 12m resultiere (2,5-fache Breite zuzüglich 7m).
Die Standeskommission ging zur Berechnung der natürlichen Gerinnesohlenbreite von einer tatsächlichen (aktuellen) Gerinnesohlenbreite von 2m unter Verweis auf den technischen Bericht aus und wendete den Korrekturfaktor 2 an, womit sie schliesslich einen Gewässerraum von 17m ermittelte.
Unklar ist, wie die Standeskommission die tatsächliche (aktuelle) Gerinnesohlenbreite von 2m ermittelt hat. Sollte sie sich am technischem Bericht orientiert haben, welcher für den Bach Z. die tatsächliche Gerinnesohlenbreite im Unterlauf von heute 2m festhielt, wäre dabei wohl von einem naturnahen Verlauf und somit von ausgeprägter Breitenvariabilität der Gerinnesohle, wie dies der technische Bericht festhält, und folglich einem Korrekturfaktor 1 auszugehen, womit die Gewässerraumbreite nach Art. 41a Abs. 2 lit.
b GSchV 12m betragen würde. Dies wiederum würde der Berechnung der Gewässerraumbreite des Bauund Umweltdepartements ohne Erhöhung nach Art. 41a Abs. 3 lit.
b GSchV entsprechen. Aufgrund der in den Akten liegenden Fotos erscheint der Bach
Z. jedenfalls kaum eine heutige aktuelle Gerinnesohlenbreite von über 1m aufzuweisen, womit bei einem Korrekturfaktor von 2 nach Art. 41a Abs. 2 lit. a GSchV eine Gewässerraumbreite von 11m resultieren würde. Konkrete, nachprüfbare Angaben zur gemessenen, aktuellen Gerinnesohlenbreite finden sich nicht in den Akten.
Es wird vermutet, dass die Standeskommission bei der Herleitung der natürlichen Gerinnesohlenbreite verschiedene Methoden kombiniert hat, nämlich einerseits das Hinzuziehen der Breite der natürlichen Vergleichsstrecke des Bachs Z. im Unterlauf und andererseits die Anwendung eines Korrekturfaktors. Das Bauund Umweltdepartement hat sich in seinem Leitfaden jedoch für die Methode der alleinigen Anwendung des Korrekturfaktors entschieden (vgl. Leitfaden, S. 15), was wiederum in dessen Ermessen lag.
Das Bauund Umweltdepartement hat somit zuerst die natürliche Gerinnesohlenbreite des verbauten Bachs Z. zu ermitteln und danach gemäss Art. 41a Abs. 2 GSchV die Gewässerraumbreite zu berechnen.
6-7 4.
4.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, seine beiden von der Gewässerraumfestlegung betroffenen Parzellen Nr. X. und Y. würden zu den Fruchtfolgeflächen gehören. Durch die Offenlegung des Bachs Z. würden Fruchtfolgeflächen zerstört werden.
4.2. Der Gewässerraum gilt nicht als Fruchtfolgefläche. Für einen Verlust an Fruchtfolgeflächen ist nach den Vorgaben der Sachplanung des Bundes nach Art. 13 RPG Ersatz zu leisten (Art. 36a Abs. 3 und Art. 38a Abs. 2 GSchG). Für ackerfähiges Kulturland mit der Qualität von Fruchtfolgeflächen im Gewässerraum, das benötigt wird, um bauliche Massnahmen des Hochwasserschutzes oder der Revitalisierung umzusetzen, ist nach den Vorgaben des Sachplans Fruchtfolgeflächen (Art. 29 RPV) Ersatz zu leisten (Art. 41cbis Abs. 2 GSchV).
Gewässerräume bleiben der Landwirtschaft grundsätzlich erhalten, soweit sie nicht für die Gewässerrinne oder bauliche Massnahmen des Hochwasseroder Erosionsschutzes beansprucht werden (vgl. BGE 146 II 134 E. 9.3.3). Eine Kompensation für den Verlust von Fruchtfolgeflächen wird aus der Verpflichtung der Kantone zur dauernden Erhaltung ihres Anteils am Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen abgeleitet. Bundesrechtlich ist sie daher nur geboten, wenn der Kanton ansonsten nicht mehr über das nach Sachplan vorgeschriebene Fruchtfolgeflächen-Kontingent verfügen würde (vgl. BGE 146 II 134 E. 9.3.1). Art, Umfang und die Frist, innerhalb derer die Kompensation vollzogen sein sollte, sind idealerweise spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung des Verbrauchs (z.B. Bewilligung von Anlagen) festzusetzen bzw. zu verfügen. Wird die Kompensation frühzeitig und vorausschauend in die Planung eines Projektes einbezogen, können Verzögerungen verhindert werden (vgl. Bundesamt für Raumentwicklung ARE, Sachplan Fruchtfolgeflächen, Erläuterungsbericht, 8. Mai 2020, S. 19).
4.3. Das Bauund Umweltdepartement wird demnach spätestens zum Zeitpunkt der Revitalisierungsbewilligung zu prüfen und entscheiden haben, ob und in welchem Umfang für die Fruchtfolgeflächen, welche allenfalls durch die Revitalisierungsumsetzung des Bachs Z. verlustig gehen, Ersatz bzw. Kompensation zu leisten ist.
5. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen.
Das Bauund Umweltdepartement hat die gesetzlichen Regelungen betreffend Gewässerraumfestlegung unter Ausübung seines ihm eingeräumten Ermessens, zum Beispiel bei der Berechnung der Gerinnesohlenbreite und der Anordnung des Gewässerraums, anzuwenden. Es hat ohne Berücksichtigung der materiell-rechtlichen Vorgaben der Standeskommission vom 7. Dezember 2021 (Nr. 1202) eine rechtsgenügliche Anhörung und eine erneute öffentliche Auflage für die Gewässerraumfestlegung auf den Parzellen Nrn. X. und Y. des Beschwerdeführers durchzuführen.
(…)
Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 1-2022 vom 28. Juni 2022
7-7