Cow Logo Advertising Violation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court determined that applying a temporary hair dye logo to a properly raised cow to promote a premium, animal-friendly beef label did not constitute excessive instrumentalization violating the dignity of the animal, as the cow suffered no pain, distress, or harm. However, the act was ruled a violation of the law against advertising with living animals, as the defendant intentionally displayed the marked cow in a publicly accessible pasture without the required permit, thus fulfilling the objective and subjective elements of that offense, though the sentence was mitigated due to a justifiable, albeit avoidable, error of law regarding the permit requirement.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, Art. 28 Abs. 1 lit. i TSchG, Art. 26 Abs. 1 lit. a i.V.m, Art. 3 lit. a TSchG, Art. 28 Abs. 1 lit. i i.V.m, Art. 13 TSchG; Cow Logo Advertising Violation: However, the act was ruled a violation of the law against advertising with living animals, as the defendant intentionally displayed the marked cow in a publicly accessible pasture without the required permit, thus fulfilling the objective and subjective elements of that offense, though the sentence was mitigated due to a justifiable, albeit avoidable, error of law regarding the permit requirement.
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KI-generiertThis provision was used to uphold the conviction for illegal advertising with live animals.
This provision was used to uphold the acquittal from the charge of animal cruelty due to the violation of animal dignity.
This provision was applied to mitigate the penalty due to the avoidable error of law concerning the prohibition.
This provision was cited when determining the appropriate penalty (fine).
This provision was cited for setting the duration of the alternative custodial sentence in case of non-payment of the fine.
Volltext
Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz
Das Anbringen des Logos «Appenzeller beef» auf der Flanke einer artgerecht gehaltenen Kuh ist nicht übermässig instrumentalisierend im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (Tierquälerei wegen Missachtung der Tierwürde). Hingegen liegt der Tatbestand der vorschriftswidrigen Werbung mit lebenden Tieren nach Art. 28 Abs. 1 lit. i TSchG vor.
Erwägungen:
I.
1. Am 18. November 2020 reichte die Stiftung für das Tier im Recht bei der Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. Strafanzeige gegen A. wegen Verstössen gegen das Tierschutzgesetz (Tierquälerei wegen Missachtung der Tierwürde nach Art. 26 Abs. 1 lit. a i.V.m.
Art. 4 Abs. 2 und Art. 3 lit. a TSchG sowie vorschriftswidrige Werbung mit lebenden Tieren nach Art. 28 Abs. 1 lit. i i.V.m. Art. 13 TSchG) ein.
2. Die Staatsanwaltschaft erliess am 10. Mai 2021 folgenden Strafbefehl:
«Straftatbestand
- Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 TSchG durch Missachtung der Tierwürde
- Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. i TSchG durch vorschriftswidrige Werbung mit lebenden Tieren.
Sachverhalt Mitte Juni 2020 beschriftete A. auf seinem Hof das Rind B. mit dem Schriftzug «Appenzeller beef», in Form des Logos des Vereins «Appenzeller beef». Der Verein selber steht dabei für Premium-Rindfleisch aus tierfreundlicher Haltung und hat sich gemäss Internetauftritt die lückenlose sowie ressourcenschonende Rindfleischproduktion und -verarbeitung auf die Fahne geschrieben. Für die Beschriftung verwendete A. eine Haartönung, welche den Schriftzug für zwei Wochen sichtbar machte. Das genannte Rind befand sich im solchermassen beschrifteten Zustand auf der Weide C., an welcher gemäss A. an einem schönen Tag bis zu 6'000 Personen vorbeigehen. A. war nicht im Besitz einer Bewilligung des Veterinäramtes für Werbung mit Tieren.
Rechtliches Entgegen der Aussage von A. ist vorliegend von einer Bewerbung von Rindfleisch aus tierfreundlicher Haltung auszugehen. Das aufmerksam machen auf eine tierfreundliche Haltung mit dem Logo des Vereins «Appenzeller beef» ist gleichzeitig als Bewerbung des herzustellenden Produktes zu verstehen, wofür der Verein sowie das entsprechende Logo auch stehen. Dies umso mehr, als dass das englische Wort «beef» mit «Rindfleisch» zu übersetzen ist.
in Anwendung von Art. 1, Art. 3 lit. a, Art. 4 Abs. 2 und Art. 13 TSchG; Art. 34, Art. 42, Art. 44, Art. 47, Art. 106 und Art. 333 StGB sowie Art. 352, Art. 422 und Art. 426 Abs. 1 StPO wird erkannt:
1 - 11
1. A. ist der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 TSchG sowie der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. i TSchG schuldig.
2. A. wird mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 240.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft.
3. A. wird zudem mit einer Busse von CHF 1'400.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen.
4. Die Kosten des Verfahrens werden A. auferlegt.
(…)»
3. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Verteidiger von A. am 22. Mai 2021 Einsprache und stellte den Antrag, dieser sei freizusprechen.
4. Am 9. August 2021 überwies die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. dem Bezirksgericht Appenzell I.Rh. die Akten und den Schlussbericht zur Durchführung des Hauptverfahrens, hielt am Strafbefehl fest und verzichtete gleichzeitig auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung.
5. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. erliess am 2. Februar 2022 folgendes Urteil ES 8-2021:
«1.1. A. wird vom Vorwurf der Tierquälerei durch Missachtung der Tierwürde in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG freigesprochen.
1.2. A. wird der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz durch vorschriftswidrige Werbung mit lebenden Tieren in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. i TSchG schuldig gesprochen.
2. A. wird mit einer Busse von CHF 500.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.
3.1 Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer ermässigten Gerichtsgebühr von CHF 800.00 und den Untersuchungskosten von CHF 830.00, insgesamt CHF 1'630.00, gehen zu Lasten von A..
3.2. Die zusätzlichen amtlichen Kosten einer vollständigen Ausfertigung des Entscheides, sofern eine solche verlangt wird, werden auf CHF 400.00 festgesetzt.“
Das Urteilsdispositiv wurde am 2. Februar 2022 versandt.
6. Die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. meldete beim Bezirksgericht Appenzell I.Rh.
mit Schreiben vom 7. Februar 2022 Berufung an.
7. Am 15. Februar 2022 wurde das begründete Urteil ES 8-2021 des Präsidenten des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. versandt und gleichentags der Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. zugestellt.
Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. führte darin im Wesentlichen aus, der Strafbefehl weise nicht den gesetzlich vorgesehenen Inhalt betreffend Vorwurf der Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 Tierschutzgesetz (TSchG) auf und genüge den Anforderungen an eine Anklageschrift nach Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO nicht. Der Beschuldigte sei damit vom Vorwurf der Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 TSchG freizusprechen. Im Übrigen würde, wie nachfolgend aufzuzeigen sei, auch eine materielle Prüfung des Tatvorwurfs zu einem Freispruch führen.
2 - 11 Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 24. Mai 2021 habe der Beschuldigte gestanden, an seiner Kuh B. Mitte Juni 2020 mit einer selbstangefertigten Schablone den Schriftzug «Appenzeller beef» angebracht zu haben. Für die Beschriftung habe er eine Haartönung ohne Ammoniak verwendet, die auch seine Ehefrau benutze, wobei die Haartönung nach einer zweiwöchigen Haltedauer nicht mehr ersichtlich gewesen sei. Die Kuh B. habe dabei im Zeitraum von Anfang Mai bis Ende Oktober 2020 bei gutem Wetter auf dem Grundstück des Beschuldigten auf der Weide C. geweidet.
Diese Aussage habe der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung nochmals bestätigt. Unbestritten sei somit, dass der Beschuldigte auf einer Kuh mittels einer ammoniakfreien Haartönung den Schriftzug «Appenzeller beef» angebracht habe. Zum Vorwurf der Tierquälerei durch Tierwürdemissachtung gebe der Beschuldigte in seinen Aussagen wörtlich an: «Wir haben das Tier nicht misshandelt, vernachlässigt, oder überanstrengt. Das Tier konnte sogar noch Futter essen, als ich diesen Schriftzug angebracht habe. Und es wurde auch nicht die Würde in sonstiger Weise verletzt.
Das Tier hatte auch keine Schmerzen und es musste nicht leiden, und es trug auch keinen Schaden davon. Die Kuh B. wurde auch nicht aus ihrer Herde genommen». Diese Aussagen des Beschuldigten liessen sich auch anhand des aktenkundigen Fotomaterials, worauf die Kuh B. bei der Färbung auf der Weide und vor den Stallungen zu sehen sei, bestätigen. Auf den Fotoaufnahmen seien auch keine Ätzungen, Hautirritationen oder Verletzungen, bewirkt durch die Haartönung, auf der Kuh B. ersichtlich. Weiter sehe man keine leidende oder in Angst versetze sowie von den anderen Kühen separierte Kuh.
Die Kuh B. sei somit durch die Beschriftung mittels der vom Beschuldigten verwendeten ammoniakfreien Haartönung nicht in ihrem Wohlergehen beeinträchtigt worden, weil sie dadurch weder Schmerz, Leid noch Schäden oder Angst erfahren habe. Die Arbeitsgruppe (Würde des Tieres des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen) BLV (nachfolgend: BLV) schreibe in ihrem Güterabwägungsbericht vom 16. Juli 2021, dass aus ihrer Sicht eine Tierwürdeverletzung durch die Tathandlung des Beschuldigten vorliege. Sie stelle fest, dass die Beschriftung selber innerhalb des Rahmens des üblichen Umgangs mit Nutztieren erfolgen könne.
«Um die Fixierung zu gewährleisten, sind kurze und geringgradige Belastungen notwendig. In der Folge sind mittelbis langfristig keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zu erwarten. Auch ist davon auszugehen, dass das Verhalten der Tiergruppe normal ist und bleibt». Die Verteidigung bringe vor Schranken den Vergleich der Kuh B. mit einem Pudel vor, welcher sich, auf Anordnung seines Herrchens, im Monatsrhythmus dem Hundefriseur zu unterziehen habe, ohne dass dabei jemandem in den Sinn käme, dessen Würde sei verletzt. Dabei stelle der Verteidiger richtigerweise fest, dass sich die Züchter der Friseurkunst bedienen, um ihren Gefallen am Tier zu mehren.
Tiefgreifende Veränderungen, welche das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigten oder gar dessen Würde verletzten, seien weder Frisuren noch das Frisieren. Das Gutachten spreche von einer kurzen und geringfügigen Beeinträchtigung der Kuh B. und schliesse damit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst bei der Beschriftung aus. Der Verteidiger vergleiche von der Eingriffsintensität das Beschriften der Kuh B. mit dem gesellschaftlich anerkannten Frisieren von Hunden, was nachvollziehbar sei. Da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einer Missachtung der Würde nur auszugehen sei, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt sei, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden, würde auch eine materielle Prüfung zu einem Freispruch betreffend Tierquälerei durch Missachtung der Tierwürde nach Art. 26 Abs. 1 TSchG führen.
Mit Busse bis zu 20'000.00 Franken werde bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar sei, wer vorsätzlich vorschriftswidrig lebende Tiere zur Werbung verwende (Art. 28 Abs. 1 lit. i TSchG). Vorsätzlich begehe ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführe. Vorsätzlich handle bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich halte und in Kauf nehme (Art. 12 Abs. 2 StGB). Als Werbung nach Art. 28 Abs. 1 lit. i TSchG gelte jede Handlung mit der kommerziellen Absicht, mit lebenden
3 - 11 Tieren auf ein bestimmtes Produkt, ein Unternehmen oder eine Tätigkeit aufmerksam zu machen. Beispiele seien Werbeinserate in Presseerzeugnissen, Aufnahmen für Radio, Film und Fernsehen, aber auch das Auftretenlassen von Tieren in Kaufhäusern, bei Spendensammlungen, Modenschauen etc., die Verteilung von Tieren als Werbegeschenke oder ihre Verwendung als Schaufensterdekoration. Der Einsatz von Tieren für Werbezwecke erfordere gemäss Art. 13 Abs. 1 TSchG eine Bewilligung des kantonalen Veterinärdienstes, die nach Art. 105 Abs. 1 lit. d TSchV nur erteilt werden dürfe, wenn sichergestellt sei, dass die Tiere nicht leiden oder Schaden nehmen würden, ihre Würde nicht anderweitig verletzt sei und die Transportbedingungen erfüllt seien.
Als Werbung werde insbesondere die Verbreitung von Informationen in der Öffentlichkeit verstanden, mit dem Zweck, Produkte und Dienstleistungen bekannt zu machen oder das Image von Unternehmen, Produkten und Dienstleistungen zu pflegen. Der Beschuldigte führe aus, er habe mit der Beschriftung lediglich auf die Art und Weise der Haltung und auf das Umfeld aufmerksam machen wollen; insbesondere auf die tierfreundliche, nachhaltige, ökologische, ethisch vertretbare Haltung des Vereins «Appenzeller beef». «Appenzeller beef» sei gemäss der Webseite des gleichlautenden Vereins ein Label, welches für Premium-Rindfleisch aus tierfreundlicher Haltung stehe.
Die Innerrhoder Fleischlieferanten engagierten sich gemeinsam mit ihren Abnehmern für eine nachhaltige Züchtung, Schlachtung und Veredelung der Tiere aus Mutterkuhhaltung. Ein «Appenzeller beef» unterliege dem Swiss-Prim-Beef-Reglement. Wer nach diesem Rinder halte, erfülle hohe Ansprüche hinsichtlich Ethologie, Ökologie und Qualität. Mit der Beschriftung «Appenzeller beef» auf der Kuh B. habe der Beschuldigte nach eigenen Angaben auf die Art und Weise seiner Tierhaltung aufmerksam machen wollen. Ziel und Zweck des Beschuldigten sei es gewesen, mit der Beschriftung und den dahinterstehenden Informationen zu den Fleischprodukten des Labels «Appenzeller beef» die Aufmerksamkeit der zahlreichen vorbeigehenden Passanten zu wecken.
Die idyllische Weide C. habe dabei als idealer Ort gedient, um die Art und Weise der freundlichen Tierhaltung, die «Appenzeller beef» auf ihrer Webseite verkörpere, zu veranschaulichen und dadurch Neukunden zu gewinnen. Ein Passant hätte die Kuh B. mit ihrem Schriftzug auf dieser Weide fotografiert und die Fotos zur Berichterstattung an die Tageszeitung D. weitergeleitet. Das Aufmerksammachen auf Produkte stelle begrifflich Werbung dar. Unbestrittenermassen sei der Beschuldigte im Tatzeitpunkt nicht im Besitze einer Bewilligung gewesen. Der Beschuldigte hätte daher die vorausgesetzte Bewilligung nach Art. 28 Abs. 1 lit. i TSchG i.V.m.
Art. 13 Abs. 1 TSchG nicht, um Werbung mit der lebenden Kuh B. zu betreiben. Mit der Beschriftung einer Kuh hätte der Beschuldigte unzweifelhaft aufmerksam auf die Art und Weise seiner Tierhaltung machen und damit für das dahinterstehende Label «Appenzeller beef» Werbung betreiben wollen. Des Weiteren sei die Kuh B. vom Beschuldigten mit Absicht auf die Weide C. gelassen worden, wo zahlreiche Passanten sie mit ihrem Schriftzug hätten betrachten können. Der Beschuldigte habe daher wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich gehandelt.
Da der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 28 Abs. 1 lit. i TSchG vorliegend erfüllt seien, sei der Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz durch vorschriftswidrige Werbung mit lebenden Tieren nach Art. 28 Abs. 1 lit. i TSchG schuldig zu sprechen.
Aktenwidrig behaupte die Staatsanwaltschaft im Schlussbericht, dass der Beschuldigte bereits zu Beginn sehr wohl Werbung für sein Produkt habe machen wollen. Ansonsten hätte er nicht um entsprechende Bewilligung ersucht, nachdem bereits ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Der angeklagte Sachverhalt basiere auf Vorkommnissen im Juni 2020. Im E-Mail des Kantonstierarztes vom 2. August 2021 schreibe dieser, dass der Beschuldigte sich kürzlich nach der Bewilligungsfähigkeit seines Vorhabens «erkundigt» habe. Der Beschuldigte habe daher nicht nachträglich um eine Bewilligung zu seiner Tathandlung «ersucht», sondern sich nach über einem Jahr
4 - 11 dauernden Strafverfahren lediglich nach dessen Voraussetzungen beim Kantonstierarzt im Sinne einer Informationsbeschaffung erkundigt. Der Beschuldigte habe sich auch in der Einvernahme vom 24. März 2021 auf die Frage, ob er eine Bewilligung für die Beschriftung hätte, dahingegen geäussert, dass er keine habe und auch keine brauche. Dies zeige im Gesamtkontext der Aussagen und Handlungen des Beschuldigten und insbesondere der E-Mail des Kantonstierarztes auf, dass der Beschuldigte im Unwissen über die Gesetzesvorschrift in Art. 28 Abs. 1 lit. i TSchG gewesen sei, wonach seine Tathandlung als Werbung mit lebenden Tieren zu qualifizieren sei und diese der Bewilligungspflicht unterstehe. Es bleibe daher zu prüfen, ob der Beschuldigte sich nicht in einem Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB befunden habe.
Der Beschuldigte habe sich im Tatzeitpunkt in Unkenntnis befunden, dass die Beschriftung einer Kuh eine Werbung darstelle und einer Bewilligungspflicht nach Art. 28 Abs. 1 lit. i TSchG unterstehe. Der Beschuldigte sei Landwirt und demzufolge ein Laie, was das Tierschutzgesetz angehe. Er habe die ihm vorgeworfene Tat im Unwissen über deren Rechtswidrigkeit verübt. Er sei der Überzeugung gewesen, überhaupt keine Bewilligung zu benötigen. Das Bewusstsein Unrecht zu tun, habe beim Beschuldigten vor Beginn des Strafverfahrens nicht vorgelegen. Der Beschuldigte hätte sich auch erst nachträglich beim Kantonstierarzt um die Bewilligungsfähigkeit seines damaligen Vorhabens erkundigt. Da die Beschriftung einer Kuh zu Werbezwecken eine ungewöhnliche und äusserst spezielle Handlung darstelle, hätte sich der Beschuldigte jedoch im vornherein denken können, dass sein Vorhaben ebenso speziellen Vorschriften unterliege. Dem Beschuldigten sei es somit zumutbar gewesen, sich vorgängig um die Rechtslage im Tierschutzgesetz betreffend Werbung mit lebenden Tieren (Art. 28 Abs.
1 lit. i TSchG) durch Einholen einer Auskunft bei Dritten oder durch selbständige Recherche im Internet zu beschaffen. Es liege somit ein vermeidbarer Verbotsirrtum vor, was zu einer Milderung der Strafe führe.
Das Verschulden des Beschuldigten wiege nicht schwer. Er habe erstmalig einer seiner Kühe mit einer ammoniakfreien Haartönung den Schriftzug «Appenzeller beef» eingefärbt. Vorstrafen habe er gemäss Strafregisterauszug keine. Für die Kuh B. habe in der zweiwöchigen Haltedauer der Haartönung keine Gefahr für ihre psychische oder physische Gesundheit bestanden, zumal ein ammoniakfreies Haarfärbemittel verwendet worden sei und das Färbmittel selbst keine Belastung für das Tier darstelle. Die Kuh B. sei zudem immer in ihrem gewohnten Umfeld auf der Weide oder beim schlechtem Wetter im Stall gewesen, stets in ihrer Herde integriert und habe ein normales Verhalten gezeigt. Auf der subjektiven Seite habe der Beschuldigte mit der Beschriftung der lebenden Kuh Werbung für das Label «Appenzeller Beef» zu betreiben beabsichtigt. Der Beschuldigte selbst habe sich während des Strafverfahrens kooperativ und einsichtig verhalten und sich hinsichtlich der Beschriftung geständig gezeigt. In Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles erscheine dem Gericht eine Busse von CHF 500.00 und eine Ersatzfreiheitstrafe von 5 Tagen bei schuldhaftem Nichtbezahlen angemessen.
8. Die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. reichte am 7. März 2022 die Berufungserklärung gegen das Urteil ES 8-2021 vom 15. Februar 2022 ein und stellte das Rechtsbegehren, Ziffer 1.1 des Urteils ES 8-2021 des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte sei der Tierquälerei durch Missachtung der Tierwürde nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TschG schuldig zu sprechen.
9. Der Verteidiger von A. (folgend: Berufungsbeklagter) reichte am 4. April 2022 die Anschlussberufung ein und stellte die Rechtsbegehren, Ziffer 1.2 des Urteils ES 8-2021
5 - 11 des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. sei aufzuheben und der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das TSchG durch vorschriftswidrige Werbung mit lebenden Tieren nach Art. 28 Abs. 1 lit. i TSchG freizusprechen.
(…)
II.
(…)
3.
3.1. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, es sei nicht ersichtlich, weshalb der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft den Anforderungen an eine Anklageschrift nicht genügen solle.
Der Beschuldigte habe gewusst, welche Handlungen ihm zum Vorwurf gemacht würden und wie sie den beschriebenen Sachverhalt aus rechtlicher Sicht qualifiziere. Die Ausführungen zum Sachverhalt würden vollständig beschreiben, was der Beschuldigte in Bezug auf das vorliegend interessierende Tier gemacht habe, nämlich die Beschriftung und «Zurschaustellung» auf der stark von Berggängern besuchten Alp und damit Werbung mit einem Tier, dies zusätzlich ohne Bewilligung. Genannt seien die von Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO geforderten vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit und Art. Direkte Folgen hätte es keine gegeben, zumal es vorliegend mit der Tierwürde auch um Ethik gehe. Zudem handle es sich um ein Tätigkeitsdelikt, womit für die Tatbestandserfüllung kein Erfolg nötig sei. Dazu seien die entsprechenden Normen, welche nach Ansicht der Staatsanwaltschaft erfüllt seien, konkret aufgeführt. Es erstaune, dass das Bezirksgericht offensichtlich ohne Probleme resp. ohne Bildung von Hypothesen in der Lage sei, mit dem von der Staatsanwaltschaft gelieferten Sachverhalt eine materielle Prüfung des Tatbestandes der Tierquälerei durchzuführen. Der Anklagegrundsatz sei nicht verletzt worden und der Beschuldigte, der im Übrigen anwaltlich vertreten sei, habe genau gewusst, was ihm vorgeworfen werde.
3.2. Der Berufungsbeklagte erwidert, der Strafbefehl vom 10. Mai 2021 umfasse drei Seiten, wobei der Sachverhalt Aussagen zum Rind B., dessen Aufenthalt auf der Weide C.
sowie zur Tätigkeit und zum Vereinsauftritt Appenzeller beef umfasse. Die Sachverhaltsdarstellung schliesse mit der Aussage, dass A. nicht im Besitz einer Bewilligung des Veterinäramtes für Werbung mit Tieren gewesen sei. Weitere Informationen würden sich im Strafbefehl nicht finden, insbesondere fehlten jegliche Aussagen zum Vorwurf der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 TSchG. Selbst im Abschnitt «Rechtliches» thematisiere der Staatsanwalt die angebliche Tierquälerei mit keinem Wort. Der äusserst knapp gehaltene Strafbefehl vom 10. Mai 2021 erfülle die Voraussetzungen des Anklageprinzips offenkundig nicht und vermöge seine Doppelfunktion als Anklageersatz nicht zu erfüllen.
3.3. Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1 StPO). Die Anklage bezeichnet: f. möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung; g. die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (Art. 325 Abs. 1 StPO).
Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und
6 - 11 Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO).
Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 143 IV 63 E. 2.2; LANDSHUT/BOSSHARD, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, 2020, Art. 324 N 1, Art. 325 N 10;
HEIMGARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, 2014, Art. 325 N 1).
In lit. f und g des Art. 325 Abs. 1 StPO sind die gegen die beschuldigte Person erhobenen Deliktsvorwürfe, mithin der eigentliche Kern der Anklageschrift, normiert. Dabei soll die Staatsanwaltschaft eine konzise, auf das Wesentliche beschränkte Darstellung des Sachverhalts ohne Hinweise auf das Vorverfahren, die Beweislage oder Begründungen des Schuldoder Strafpunktes sowie Ausführungen zum Rechtlichen in diesem Schriftstück festhalten (vgl. LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., Art. 325 N 1).
Ergibt eine Gesamtbetrachtung der Anklageschrift, dass ein Sachverhalt Gegenstand der Anklage bildete und der Beschuldigte genau wusste, was ihm vorgeworfen wird, liegt nach bundesgerichtlicher Praxis keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor (vgl. HEIMGARTNER/NIGGLI, a.a.O., Art. 325 N 7). Relevant ist, ob ein Vorwurf sich nicht implizit aus der dargestellten Sachlage ergibt (vgl. HEIMGARTNER/NIGGLI, a.a.O., Art.
325 N 37).
3.4. Vorliegend hat die Berufungsklägerin im Strafbefehl beim Straftatbestand unter anderem «Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 TschG durch Missachtung der Tierwürde» angeführt. Beim Sachverhalt gab sie die dem Berufungsbeklagten vorgeworfenen Tat (Beschriftung mit dem Schriftzug «Appenzeller beef» seines Rindes B.), den Ort (auf seinem Hof), das Datum bzw. die Zeit (Mitte Juni; zwei Wochen sichtbares Logo) sowie die Art der Tatausführung (Verwendung von Haartönung) und deren Folgen (an einem schönen Tag könnten bis zu 6'000 Personen das Rindvieh B. auf der Weide C. sehen) an. Damit hat die Berufungsklägerin den massgeblichen Sachverhalt dargelegt, worauf sie den Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 TSchG (vorsätzliche Tierquälerei) als erfüllt betrachtete. Indem sie nur die vorsätzliche Handlung (Abs. 1 des Art.
26 TschG) angeführt hat, genügt die auf diese Weise vorgenommene Umschreibung des Eventualvorsatzes der zu beachtenden Informationsund Umgrenzungsfunktion.
Der Berufungsbeklagte wusste aufgrund der im Strafbefehl aufgeführten Angaben ausreichend konkret, was ihm vorgeworfen wurde, nämlich die vorsätzliche Tierquälerei durch Missachtung der Tierwürde. Dem Anklageprinzip wurde somit Genüge getan.
4.
4.1. Die Berufungsklägerin macht im Wesentlichen geltend, das Schutzkonzept der Tierwürde gehe weit über die Vermeidung ungerechtfertigter Schmerzen, Leiden, Schäden und Ängsten hinaus. Es schliesse auch ethische Aspekte ein. Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG führe die Missachtung der Würde als eigenständige Tatbestandsvariante auf.
Vorliegend sei die Kuh als «Werbetafel» verwendet worden, was ohne Zweifel ein primär menschlicher Zweck sei. Zusätzlich sei das Tier durch die Werbung für Rindfleisch
7 - 11 auf einen reinen Fleischlieferanten reduziert worden, was den Eigenwert des weiblichen Rindes auf Null degradiert habe resp. eine vollständige Instrumentalisierung darstelle.
4.2. Der Berufungsbeklagte erwidert, dem Tier komme die Würde aufgrund seines Eigenwertes zu, d.h. es sei in seinen artspezifischen Eigenschaften, namentlich seinen Bedürfnissen und Verhaltensweisen, respektvoll zu behandeln. Es seien bei der Tierwürde nicht dieselben Massstäbe wie bei der Menschenwürde anzuwenden. Wo Tiere für die Produktion von Lebensmitteln gestützt auf den gesellschaftlichen Konsens ausdrücklich auch geschlachtet werden dürften, könne eine reine Reduzierung auf einen Fleischlieferanten nicht als Tierwürdemissachtung betrachtet werden. Es sei erstellt, dass die Kuh B. in ihrer Funktion als Mutterkuh gar nicht als Fleischlieferantin diene und entsprechend auch nicht darauf degradiert werden könne.
4.3. Zweck des Tierschutzgesetzes (TSchG) ist es, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Art. 1 TSchG). Niemand darf ungerechtfertigt die Würde des Tiers missachten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde auf andere Weise missachtet (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG).
4.4. Im Tierschutzgesetz bedeutet die Würde Eigenwert des Tieres, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tiefgreifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird (Art. 3 lit. a TSchG). Eine Verhaltensweise ist dann als übermässige Instrumentalisierung zu qualifizieren, wenn sie darauf abzielt, ein Tier vorwiegend als Instrument in der Hand des Menschen zu nutzen, ohne seinen Eigenwert bzw. seinen Selbstzweck angemessen zu berücksichtigen. Das Tier wird dabei nicht mehr als Lebewesen mit eigenem Standpunkt wahrgenommen, sondern primär als Mittel zu menschlichen Zwecken. Die übermässige Instrumentalisierung ist damit nur durch die jeweilige Handlung mit dem Tier gekennzeichnet, sondern auch durch eine bestimmte Haltung diesem gegenüber (vgl. BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOH- NER, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2. Auflage, 2019, S. 59).
4.5. Die Kuh B. wurde durch das Anbringen des Logos «Appenzeller beef» auf ihrer linken Flanke nicht übermässig instrumentalisiert. So ist unbestritten und aus den Akten ersichtlich, dass es der Kuh B. beim Berufungsbeklagten sehr gut geht und sie durch das Tönen ihres Fells weder Schmerzen, Leiden, Schäden noch Ängste erlitten hat. Die Kuh B. wurde vielmehr auch während der Zeit, in der das Logo auf ihr lesbar gewesen war (lediglich zwei Wochen), artgerecht gehalten, durfte sie doch ein normales Weideleben zusammen mit ihren Artgenossen haben. In Bezug darauf trat ihre Bedeutung als Werbeträgerin in den Hintergrund, wurde sie doch auch während dieser zwei Wochen immer noch als Kuh wahrgenommen, nicht nur als Werbeträgerin. Der von der Vorinstanz erfolgte Freispruch des Berufungsbeklagten vom Vorwurf der Tierquälerei wegen Missachtung der Tierwürde ist somit zu bestätigen.
5.
5.1. Der Berufungsbeklagte machte in seiner Anschlussberufung geltend, er habe keinerlei Werbung betrieben und insbesondere kein Tier zur Schau gestellt oder für Werbung oder Filmaufnahmen oder ähnlichen Zwecken eingesetzt. Insbesondere sei es auch nicht seine Absicht gewesen, Werbung mit der Kuh B. zu betreiben, ansonsten er wohl einen geeigneteren, publikumsintensiveren Standort bspw. in einer Viehausstellung hierfür ausgesucht hätte. Demgegenüber habe sich die Kuh B. auf einer grossen
8 - 11 Weide unter Artgenossen befunden und hätte die unterstellte Werbefunktion gar nicht erst erfüllen können. Als Werbung werde die Verbreitung von Informationen in der Öffentlichkeit oder an ausgesuchte Zielgruppen durch meist gewinnorientierte Unternehmen verstanden mit dem Zweck, Produkte und Dienstleistungen bekannt zu machen oder das Image von Unternehmen, Produkten und Dienstleistungen zu pflegen. Sie diene sowohl der gezielten und bewussten als auch der indirekten und unbewussten Beeinflussung des Menschen zu meist kommerziellen Zwecken.
5.2. Mit Busse bis zu CHF 20'000.00 wird bestraft, wer vorsätzlich vorschriftswidrig lebende Tiere zur Werbung verwendet (Art. 28 Abs. 1 lit. i TSchG). Das Verwenden lebender Tiere zur Werbung bedarf einer Bewilligung (Art. 13 Abs. 1 TSchG).
5.3. Als Werbung gilt jede Handlung, mit der mit kommerzieller Absicht mit lebenden Tieren auf ein bestimmtes Produkt, ein Unternehmen oder eine Tätigkeit aufmerksam gemacht wird. Der Einsatz von Tieren für Werbezwecke erfordert nach Art. 13 Abs. 1 TSchG eine Bewilligung des kantonalen Veterinärdiensts. Wird ein Tier ohne Bewilligung für Werbezwecke verwendet, ist der Tatbestand des Art. 28 Abs. 1 lit. i TSchG erfüllt (vgl. BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 224).
Vorsätzlich begeht ein Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Während der Täter beim Vorsatz den Eintritt des deliktischen Erfolgs als sicher voraussieht, hält er ihn beim Eventualvorsatz bloss für möglich. Bei beiden Vorsatzarten muss der deliktische Erfolg mit dem vom Täter angestrebten Ziel nicht übereinstimmen. Vielmehr genügt es, dass der Täter den deliktischen Erfolg, mag ihm dieser gleichgültig oder sogar unerwünscht sein, als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbezogen hat (vgl. BGE 119 IV 193 E. 2 cc; ABO YOUSSEF, StGB, Annotierter Kommentar, 2020, Art. 12 N 5).
5.4. Der Berufungsbeklagte wollte mit dem Anbringen des Logos «Appenzeller beef» auf seiner Kuh B. bewirken, dass die Leute, welche sich im Alpstein bewegen, Informationen erhalten, wie seine Tiere bei ihm leben. Damit hat er mit seiner Kuh B. auf den Verein «Appenzeller beef», welcher letztlich auch einen kommerziellen Zweck – nämlich die Vermarktung von Fleisch - hat, aufmerksam und somit Werbung gemacht. Unbestrittenermassen hatte er dazu keine Bewilligung. Der objektive Tatbestand von Art. 28 Abs. 1 lit. i TSchG ist somit erfüllt. Auch hat der Berufungsbeklagte wissentlich und willentlich auf seiner Kuh B. das Logo angebracht und sie so auf die Weide C., welche an schönen Tagen von unzähligen Wandersleuten passiert werde, gebracht, womit er vorsätzlich gehandelt und auch den subjektiven Tatbestand von Art. 28 Abs. 1 lit. i TSchG erfüllt hat. Auf die Abnahme der vom Berufungsbeklagten gestellten Beweisanträge kann verzichtet werden, zumal der Sachverhalt unbestritten ist. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz durch vorschriftswidrige Werbung mit lebenden Tieren nach Art. 28 Abs. 1 lit. i TSchG ist demnach zu bestätigen.
6.
6.1. Die Berufungsklägerin bestreitet, dass sich der Berufungsbeklagte in einem Verbotsirrtum befunden hatte. So seien berufsmässige Halter in Bezug auf die Tierhaltung oft versiert im Wissen um die gesetzliche Lage, was erlaubt sei und was nicht. Die Tierhaltung unterliege in der Schweiz derart vielen Regeln, deren Einhaltung auch von diversen Ämtern kontrolliert werde, sodass auch im Falle der vorliegenden Handlung klar davon auszugehen sei, dass eine Regelung existiere. Eine Regelung nicht zu erfragen
9 - 11 resp. nicht zu recherchieren könne aber kein Irrtum sein, zumal die gesamte Tierhaltung geregelt sei.
6.2. Der Berufungsbeklagte erwidert, er sei gestützt auf Art. 21 StGB nicht strafbar. So hätte er die ihm vorgeworfene Tat im Unwissen über deren Rechtswidrigkeit begangen.
Er verfüge nicht einmal über ein unbestimmtes Empfinden, etwas Unrechtes zu tun. In den Befragungen habe er mehrfach ausgeführt, mit der Haartönung keine Werbung beabsichtigt zu haben. Er sei der Überzeugung gewesen, überhaupt keine Bewilligung zu benötigen. Konsequenterweise habe er sich im Zeitpunkt des Tatgeschehens auch nicht um eine Bewilligung bemüht. Die Haartönung sei auch nicht derart speziell und aussergewöhnlich gewesen, dass der Berufungsbeklagte von einer gesetzlichen Normierung des Sachverhaltes hätte ausgehen müssen. Dabei sei etwa an Viehschauen zu denken, wo vergleichbares Tierstyling betrieben werde, ohne dass dazu eine Bewilligung erforderlich wäre. Er hätte also gute Gründe zur Annahme gehabt, dass seine Handlung ebenso bewilligungsfrei zulässig sei. Zugunsten des Berufungsbeklagten sei überdies zu beachten, dass die rechtliche Normierung der Werbung mit Tieren noch verhältnismässig jung und wenig publik sei.
6.3. Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 21 StGB).
In einem Verbotsirrtum befindet sich, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, wer mithin irrtümlich und aus zureichenden Gründen annimmt, sein Tun sei erlaubt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_274/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 1.3.4.). Zum Verbotsirrtum reicht es nicht aus, wenn der Beschuldigte die Tat für straflos hält. Er muss überzeugt gewesen sein, gar nichts zu tun, das gegen das verstösst, was rechtens ist. Massgeblich ist die Laienperspektive der Gemeinschaft, der der Beschuldigte angehört (vgl. MAUSBACH/STRAUB, StGB, Annotierter Kommentar, 2020, Art. 21 N 3 ff.; NIGGLI/MÄDER, Strafrecht I, 4. Auflage, 2019, Art. 21 N 15, 19a, 23a).
Der Verbotsirrtum ist dann unvermeidbar, wenn er auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch geirrt hätte und dadurch dem Beschuldigten kein Vorwurf gemacht werden kann. Zweifelt der Beschuldigte oder hätte er zweifeln müssen, so war der Verbotsirrtum vermeidbar. Vom Beschuldigten wird verlangt, gewissenhafte Überlegungen anzustellen oder sich zu erkundigen, wenn dazu Anlass besteht (vgl.
MAUSBACH/STRAUB, a.a.O., Art. 21 N 7; Urteile des Bundesgerichts 6B_1037/2021 vom
3. März 2022 E. 1.2; 6B_1008/2021 vom 9. November 2021 E. 1.3.2.; BGE 129 IV 6 E.
4.1).
6.4. Der Berufungsbeklagte war sich im Zeitpunkt seines Anbringens des Logos «Appenzeller beef» auf seiner Kuh B. nicht bewusst, dadurch etwas Unrechtes zu tun. Er sei der Überzeugung gewesen, überhaupt keine Bewilligung zu benötigen. So sei es nie die Idee gewesen, Werbung zu machen und er habe nicht gewusst, dass dies als Werbung wirke. So hat sich der Berufungsbeklagte auch erst nachträglich beim Kantonstierarzt um die Bewilligungsfähigkeit seines damaligen Vorhabens erkundigt (Aussagen des Berufungsbeklagten an der Berufungsverhandlung). Es liegt somit ein Verbotsirrtum vor.
Hingegen hätte der Berufungsbeklagte an der Rechtmässigkeit seines Verhaltens zweifeln müssen. Das von ihm angeführte Tierstyling für Viehschauen, was keiner Bewilligung bedürfe, soll die Schönheit des Schautiers hervorheben, wohingegen er mit dem angebrachten Logo «Appenzeller beef» auf die Art und Weise seiner Tierhaltung
10 - 11 aufmerksam machen wollte. Eine identische rechtliche Ausgangslage liegt bei diesen beiden Veränderungen des natürlichen Fells einer Kuh nicht auf der Hand. Vielmehr hätte sich der Berufungsbeklagte als ausgebildeter Landwirt mit Meisterprüfung, höherer Fachschule und langjähriger Berufserfahrung, welcher sich überdies für eine besonders artgerechte Tierhaltung einsetzt und folglich auch gewisser gesetzlicher Normierungen hätte bewusst sein müssen, um die Rechtmässigkeit dieser speziellen Handlung im Vorfeld bei der zuständigen Behörde informieren müssen. Der Verbotsirrtum war vom Berufungsbeklagten demnach vermeidbar, womit die Strafe zu mildern ist.
7.
7.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB).
7.2. Art. 28 Abs. 1 TSchG sieht eine Busse bis zu CHF 20'000.00 vor. Das Verschulden des Berufungsbeklagten wiegt nicht schwer, wurde doch durch die strafbare Handlung seine Kuh B. in ihrem Wohlbefinden kaum beeinträchtigt – insbesondere im Vergleich zu tierschutzkonformen Handlungen an Rindern wie z.B. Klauenpflege. Hinzu kommt, dass die Werbung für den Verein bzw. das Label «Appenzeller beef» erfolgte, welche sich für eine artgerechte und schonende Tierhaltung einsetzt. Auch ist der Berufungsbeklagte bezüglich der Straftat als Ersttäter zu behandeln, zumal er zuvor nicht gegen das Tierschutzgesetz verstossen und auch sonst keine Vorstrafen hat. Schliesslich hat er sich während des gesamten Strafverfahrens kooperativ gezeigt und ist zu seiner Aktion mit dem Anbringen des Logos «Appenzeller Beef» gestanden. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 500.00 und der Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhaftem Nichtbezahlen erscheint somit auch in Strafmilderung wegen des vermeidbaren Rechtsirrtums als angemessen.
(…)
Kantonsgerichtspräsidium Appenzell I.Rh., Entscheid KE 3-2022 vom 30. Juni 2022
11 - 11