Breach of Trust Justifying Revocation of Testamentary Bequest
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe courts of the canton retained international jurisdiction over the invalidity claim based on the decedent's last known residence and the defendant's submission to the court, applying Norwegian inheritance law to the substance of the case. The court reasoned that the appellant's proven breach of trust, specifically through unauthorized withdrawals of over USD 208,000 from a trust account after already receiving approximately USD 350,000 based on a written fee agreement for the "D. case," constituted an undeniable circumstance under Norwegian Inheritance Act § 57 para. 2 sentence 2, which would have led the decedent, known for his strict loyalty expectations, to revoke the testamentary bequest had he been aware of these actions before his incapacitation due to dementia.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 86 IPRG, Art. 137 aZPO, Art. 1 Abs. 1 IPRG, Art. 1 Abs. 2 IPRG, Art. 1 Ziff. 2 lit. a Lug, Art. 404 Abs. 1 ZPO; Breach of Trust Justifying Revocation of Testamentary Bequest: The court reasoned that the appellant's proven breach of trust, specifically through unauthorized withdrawals of over USD 208,000 from a trust account after already receiving approximately USD 350,000 based on a written fee agreement for the "D. case," constituted an undeniable circumstance under Norwegian Inheritance Act § 57 para. 2 sentence 2, which would have led the decedent, known for his strict loyalty expectations, to revoke the testamentary bequest had he been aware of these actions before his incapacitation due to dementia.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as a basis for establishing the international jurisdiction of the cantonal courts based on the deceased's last domicile.
Cited as an alternative basis for establishing the international jurisdiction of the cantonal courts through voluntary submission (Einlassung).
This provision forms the substantive ground for invalidating the testamentary disposition regarding the appellant's inheritance rights.
Volltext
Ungültigkeitsklage, internationales Privatrecht (Zuständigkeit und anwendbares Recht)
Die Gerichte des Kantons Appenzell I.Rh. sind zur Behandlung der Ungültigkeitsklage aufgrund des letzten Wohnsitzes des Erblassers bzw. Einlassung des Beklagten auf den Gerichtsstand international zuständig (Art. 6 und Art. 86 IPRG).
Anwendung des Norwegischen Erbrechts: Der Vertrauensbruch durch den Berufungskläger hat unzweifelhaft dazu geführt, dass die testamentarische Begünstigung des Berufungsklägers widerrufen worden wäre, wenn der Erblasser vom Vertrauensbruch Kenntnis erhalten hätte (§ 57 Abs. 2 Satz 2 des Norwegischen Erbgesetzes von 1972, NEG).
Erwägungen:
I.
1. Mit letztwilliger Verfügung vom 14. März 2002 wurde der Berufungskläger und Beklagte
A. (folgend: Berufungskläger) vom norwegischen Staatsbürger B., geb. 1917, als Erbe zu einer Quote von 1/16 eingesetzt.
2. Seit August 2005 war B. aufgrund einer fortschreitenden Demenzerkrankung handlungsund testierunfähig. B. (folgend: Erblasser) verstarb im Jahr 2009 in Spanien.
3. Am 15. Juli 2009 reichte der norwegische Willensvollstrecker des Erblassers die letztwilligen Verfügungen desselben bei der Erbschaftsbehörde Appenzell Innerer Landesteil ein. Mit Präsidialverfügung vom 27. November 2009 stellte die Erbschaftsbehörde die gesetzlichen und eingesetzten Erben fest und eröffnete diesen die letztwilligen Verfügungen. Am 21. Oktober 2009 wurde durch die Kläger und Berufungsbeklagten (folgend: Berufungsbeklagte) beim zuständigen Vermittleramt Rüte das Vermittlungsbegehren gegen den Beklagten und Berufungskläger eingereicht.
4. Nachdem die Streitsache unvermittelt blieb, wurde die Klage durch die Berufungsbeklagten am 5. Januar 2010 durch Einreichung des Leitscheins gemäss Art. 137 aZPO/AI anhängig gemacht. Gleichentags erfolgte eine Notifikation im Sinne von § 70 des Norwegischen Erbgesetzes.
5. Am 30. Juni 2010 reichten die Berufungsbeklagten die Klageschrift mit folgenden Rechtsbegehren ein:
«1. Die letztwillige Verfügung von B., verstorben am 7. Juli 2009, vom 14. März 2002 sei insoweit für ungültig zu erklären, als der Beklagte als Erbe eingesetzt bzw. in irgendeiner anderen Form begünstigt wurde;
2. Eventualiter sei festzustellen, dass der Beklagte als Erbe von der Erbschaft des B.
ausgeschlossen ist bzw. auch nicht in irgend einer anderen Form von der Erbschaft des B. begünstigt wurde;
3. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.»
6. Der Berufungskläger stellte in der Klageantwort vom 22. November 2010 folgende Rechtsbegehren:
1 - 24 «1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen;
2. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten der Kläger.»
7. Der weitere Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist im angefochtenen Entscheid zutreffend zusammengefasst. Es kann diesbezüglich auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
8. Mit Urteil vom 23. Mai 2017 fällte das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. folgenden materiellen Entscheid:
«(…)
2. Die Klage wird gutgeheissen und die letztwillige Verfügung von B. vom 14. März 2002 wird insoweit für ungültig erklärt, als A. als Erbe eingesetzt bzw. in irgendeiner anderen Form begünstigt wurde.
3.
3.1 Die Gerichtskosten von CHF 92'655.40 werden mit den Kostenvorschüssen der klagenden Parteien verrechnet; entsprechend dem Verfahrensausgang wird ihnen in diesem Umfang das Rückgriffsrecht auf die beklagte Partei eingeräumt.
Der Überschuss aus ihren Kostenvorschüssen im Betrag von CHF 2'344.60 wird den klagenden Parteien zurückerstattet.
3.2 Die Begründungskosten von CHF 20'000.00 werden mit dem Kostenvorschuss der beklagten Partei in gleicher Höhe verrechnet.
4. Die Sicherheitsleistung von CHF 200'000.00 wird den klagenden Parteien zurückerstattet.
5. Die beklagte Partei wird verpflichtet, die klagenden Parteien mit CHF 460'980.00 (ohne MWST) zu entschädigen.»
Auf die Begründung des Urteils kann verwiesen werden. Soweit erforderlich, wird darauf in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
9. Gegen das am 4. Januar 2018 versendete begründete Urteil liess A. am 5. Februar 2018 fristund formgerecht mit folgenden Anträgen Berufung erheben:
«1. Das Urteil des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 23. Mai 2017 sei aufzuheben.
2. a) auf die Klage sei nicht einzutreten.
b) eventualiter sei die Klage abzuweisen.
3. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzügl. MWSt.) zu Lasten der Kläger und Berufungsbeklagten in solidarischer Verbindung.»
Auf die Begründung der Berufung wird – soweit erforderlich – nachfolgend eingegangen.
10. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. Februar 2018 wurde der Berufungskläger zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 70'000.00 verpflichtet. Zudem
2 - 24 wurde er am 23. März 2018 auf entsprechendes vorsorgliches Gesuch der Berufungsbeklagten vom 25. Januar 2018 hin zur Leistung einer Sicherheit von CHF 95'000.00 verpflichtet. Nachdem der Berufungskläger beide Zahlungen fristgerecht geleistet hatte, erging am 30. April 2018 die Aufforderung zur Einreichung der Berufungsantwort.
Diese wurde von den berufungsbeklagten Parteien am 4. Juni 2018 mit folgenden Rechtsbegehren eingereicht:
«1. Die Berufung des Berufungsklägers und Beklagten sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und es sei das Urteil des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 23. Mai 2017 vollumfänglich zu bestätigen.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (inkl. allfälliger MWSt) zu Lasten des Berufungsklägers und Beklagten.»
Mit der Berufungsantwort stellten die Berufungsbeklagten zudem folgende Verfahrensanträge:
«1. Sämtliche mit der Berufung vorgebrachten Begehren, Behauptungen, Beweisanträge und eingereichten Dokumente zur internationalen und örtlichen Zuständigkeit (Rz. 9, 25 1. Punkt, 27 bis 105 Berufung und Berufungsbeilagen 3 bis 11) seien aus dem Recht zu weisen.
2. Die Behauptungen in Rz. 10, 12, 140, 205, 206, 212, 221, 229 und 374 Berufung sowie Berufungsbeilage 12 seien aus dem Recht zu weisen.»
11. Mit Schreiben vom 11. Juni 2018 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und den Parteien mitgeteilt, dass für das Berufungsverfahren keine mündliche Verhandlung vorgesehen sei. In der Folge reichte der Berufungskläger am 15. Oktober 2018 die Replik mit unveränderten Rechtsbegehren in der Sache und mit dem Antrag auf Abweisung der prozessualen Anträge der Berufungsbeklagten ein. Die Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten in der Duplik vom 8. März 2019 erfuhren ebenfalls keine Änderung.
Die Verfahrensanträge wurden von den Berufungsbeklagten wie folgt ergänzt:
«1. Sämtliche mit der Berufung vorgebrachten Begehren, Behauptungen, Beweisanträge und eingereichten Dokumente zur internationalen und örtlichen Zuständigkeit (Rz. 9, 25 1. Punkt, 27 bis 105 Berufung, Rz. 7 bis 37 Berufungsreplik und Berufungsbei-lagen 3 bis 11 und Berufungsreplikbeilagen 13 bis 17) seien aus dem Recht zu weisen.
2. Die Behauptungen in Rz. 10, 12, 140, 205. 206, 212, 221, 229 und 374 Berufung, Berufungsbeilage 12, die Behauptungen in Rz. 185 bis 188, 192, 196, 197, 199 bis 208, 245 bis 248, 292 bis 296, 304 bis 306 Berufungsreplik seien aus dem Recht zu weisen.»
12. Mit Schreiben vom 21. März 2019 ersuchte der Berufungskläger um Fristansetzung für die Einreichung einer Spontanreplik, welche durch das Gericht am 22. März 2019 gewährt wurde. Am 18. April 2018 [recte: 2019] reichte der Berufungskläger im Sinne einer Noveneingabe seine Klage an das erstinstanzliche norwegische Gericht ein.
3 - 24
13. Am 24. Mai 2019 reichte der Berufungskläger eine Spontanreplik mit unveränderten Rechtsbegehren und am 19. Juni bzw. 5. Juli 2019 weitere Noveneingaben ein. Dazu liessen sich die Berufungsbeklagten mit Eingabe vom 16. September 2019 vernehmen.
In der Vernehmlassung wurden die prozessualen Anträge in Ziff. 3 und 4 wie folgt ergänzt:
«3. Die Eingaben des Berufungsklägers und Beklagten vom 21. März 2019 (act. 43),
18. April 2019 (act. 45), 24. Mai 2019 (act. 52), 19. Juni 2019 (act. 56) sowie vom
5. Juli 2019 (act. 60) samt den mit diesen Eingaben eingereichten Beilagen seien aus dem Recht zu weisen.
4. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt) zu Lasten des Berufungsklägers und Beklagten.»
14. Am 30. September 2019 reichte der Berufungskläger eine weitere Noveneingabe unter Beilage seiner Stellungnahme an das erstinstanzliche norwegische Gericht ein. Am
21. Oktober 2019 nahm der Berufungskläger zudem Stellung zur Eingabe der Berufungsbeklagten vom 16. September 2019. Am 31. Oktober 2019 reichte der Berufungskläger die Übersetzung der Beilagen zur Noveneingabe vom 30. September 2019 ein.
Mit Eingabe vom 7. November 2019 liessen sich die Berufungsbeklagten dazu mit dem Begehren vernehmen, es seien die Eingaben vom 30. September, 21. Oktober und
31. Oktober 2019 aus dem Recht zu weisen.
15. Mit Schreiben vom 27. November 2019 wurden die Parteien darüber orientiert, dass das Gericht die Berufungssache für spruchreif erachte und daher zur Urteilsberatung übergehe. Weiter wurde den Parteien die Gerichtsbesetzung bekannt gegeben.
16. Mit Eingabe vom 28. November 2019 reichten die Berufungsbeklagten eine Noveneingabe unter Beilage des Urteils des erstinstanzlichen norwegischen Gerichts vom
18. November 2019 ein. Dazu liess sich der Berufungskläger mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 vernehmen. Am 18 Dezember 2019 reichte der Berufungskläger schliesslich seine Berufung an das norwegische Berufungsgericht ein. Die Übersetzung wurde durch den Berufungskläger am 9. Januar 2020 eingereicht. Am 14. Mai 2020 wurde durch den Berufungskläger der Entscheid des norwegischen Berufungsgerichts nachgereicht.
17. Auf die Ausführungen in den vorerwähnten Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
18. Am 18. Februar 2020 wurde die Streitsache durch das Kantonsgericht ohne mündliche Verhandlung beraten. Gleichentags wurde der vorliegende Entscheid im Dispositiv eröffnet. Die nachfolgende Begründung des Entscheids erfolgt von Amtes wegen.
II.
1. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass vorliegend ein Sachverhalt mit relevantem Auslandsbezug vorliegt, da der Erblasser norwegischer Staatsangehöriger war und die Staatsangehörigkeit im internationalen Erbrecht ein anknüpfungsrelevantes Merkmal ist (vgl. Art. 86 ff. IPRG). Damit liegt ein internationales Verhältnis im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG vor, weshalb sich die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte sowie das anwendbare Recht nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) respektive nach den gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG vorgehenden völkerrechtlichen Verträgen richtet.
4 - 24
2. Sowohl hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit als auch bezüglich des anwendbaren Rechts besteht auf dem Gebiet des Erbrechts kein Staatsvertrag zwischen Norwegen und der Schweiz. Das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilund Handelssachen (Lugano-Übereinkommen; LugÜ) ist vorliegend nicht anwendbar (vgl. Art. 1 Ziff. 2 lit. a LugÜ). Daher ist sowohl für die Prüfung der internationalen Zuständigkeit als auch zur Bestimmung des anwendbaren Rechts das IPRG heranzuziehen.
3. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft getreten. Für Verfahren, die vor diesem Tag rechtshängig waren, gilt gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
4. Die Berufungsbeklagten machten ihre Klage am 5. Januar 2010 beim Bezirksgericht Appenzell I.Rh. anhängig, weshalb die Klage nach dem damals geltenden Gesetz über die Zivilprozessordnung vom 24. April 1949 (ZPO/AI) zu behandeln war. Für Rechtsmittel gilt das Verfahrensrecht, das bei der Eröffnung des angefochtenen Entscheids in Kraft stand (vgl. Art. 405 Abs. 1 ZPO). Für das vom Berufungskläger erhobene Rechtsmittel und deren Behandlung gelten daher die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung.
5. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert von mindestens CHF 10 Mio. die Streitwertgrenze von Art. 308 Abs. 2 ZPO übersteigt. Das zutreffende Rechtsmittel gegen das Urteil vom 23. Mai 2017 ist daher gemäss Art. 308 ZPO die Berufung.
Für das Berufungsverfahren gelten die Art. 310 ff. ZPO.
6. Die Schweizerische Zivilprozessordnung gilt auch für die anwendbaren Rechtsmittelfristen. Entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid beträgt die Berufungsfrist im vorliegenden Fall 30 Tage (Art. 311 Abs.1 ZPO). Nachdem der begründete Entscheid dem Berufungskläger am 5. Januar 2018 zugestellt wurde, erweist sich die Berufung vom 5. Februar 2018 als fristgerecht. Auf die Berufung ist aufgrund der auch im Weiteren gegebenen Eintretensvoraussetzungen einzutreten.
7. Mit der Berufung können eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien in der Berufung bzw. Berufungsantwort vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Zulässig sind nur Vorbringen, zu denen erst die Ausführungen in der Berufungsantwort Anlass gaben oder die echte Noven darstellen.
8. Geht der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife der Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung über, können Noveneingaben nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.5). Vorliegend wurde den Parteien mit Verfügung vom 27. November 2019 mitgeteilt, dass das Kantonsgericht die Berufungssache für spruchreif halte und zur Urteilsberatung übergehe. Gleichzeitig setzte das Kantonsgericht die Parteien über die Besetzung des Gerichts in Kenntnis. Damit erweisen sich die nachträglichen Eingaben der Parteien seit der Zustellung der Verfügung vom 27. November 2019 in diesem Berufungsverfahren nicht mehr als zulässig und sind daher unbeachtlich.
5 - 24
9. Inhaltlich ist zu den Noven im Zusammenhang mit der am 8. Oktober 2018 bzw.
17. April 2019 beim Amtsgericht Oslo im selben Sachzusammenhang anhängig gemachten Klage von A. gegen die in Norwegen wohnhaften Erben von B. zu bemerken, dass dieses norwegische Klageverfahren keine direkten Auswirkungen auf das vorliegende Berufungsverfahren hat. Zu Recht wird von den Parteien kein Anwendungsfall von Art. 9 IPRG geltend gemacht. Auch besteht hinsichtlich der Verfahrensparteien insofern keine Identität, als nur die in Norwegen wohnhaften Erben belangt wurden. Von den Parteien wurde auch keine Verfahrenssistierung beantragt.
10. Grundsätzlich ist es so, dass das schweizerische Gericht, welches nach Massgabe des IPRG zuständig ist, seine Entscheidung ohne Rücksicht auf einen ausländischen Entscheid fällt (Hans Rainer Künzle, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, Zürich 2018, Vor Art. 86-89, N 13). Die Einleitung eines Klageverfahrens in Norwegen durch den Berufungskläger stellt somit kein Hindernis für das vorliegende Berufungsverfahren dar.
Ebenso unbeachtlich ist der pauschale Einwand des Berufungsklägers, wonach der Entscheid eines schweizerischen Gerichts in Norwegen nicht vollstreckbar wäre. Die Anerkennung und Vollstreckbarkeit dieses Entscheids im Ausland richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht und bildet nach dem Gesagten keine Prozessvoraussetzung nach Massgabe des Schweizerischen IPRG.
11. Zur Rüge der fehlenden internationalen Zuständigkeit:
Der Berufungskläger beantragt in seinem Hauptbegehren, dass auf die Klage mangels fehlender Zuständigkeit nicht einzutreten sei. Er macht berufungsweise zusammenfassend geltend, dass der Eintretensbeschluss der Vorinstanz aus mehreren Gründen unbeachtlich sei. Die Vorinstanz habe ihren Eintretensbeschluss auf falsche Tatsachen gestützt. Der letzte Wohnsitz des Erblassers habe sich zu keinem Zeitpunkt in Appenzell befunden. Die Berufungsbeklagten hätten das Gericht im Rahmen eines Lügengebäudes getäuscht. Auf den selben falschen Tatsachen habe auch die Einlassung des Berufungsklägers basiert, weshalb bei der entsprechenden Erklärung nicht von einer gültigen Einlassung ausgegangen werden könne. Weiter sei der vorinstanzliche Eintretensbeschluss nicht in Rechtskraft erwachsen. Die internationale Zuständigkeit im Urteilszeitpunkt sei von Amtes wegen zu prüfen und ein Zurückkommen auf einen Eintretensbeschluss jederzeit möglich.
12. Die Vorinstanz wies bereits mit Bescheid B 1-2010 vom 24. September 2013 die mit Eingabe des Berufungsklägers vom 15. Februar 2013 erhobene Unzuständigkeitseinrede ab. Auf eine dagegen erhobene Berufung trat das Kantonsgericht mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2014 nicht ein. Dennoch hielt der Berufungskläger anlässlich der erstinstanzlichen Schlussverhandlung an seiner Unzuständigkeitseinrede fest und machte diese auch zum Hauptgegenstand seiner Berufung.
13. Dazu ist zu bemerken, dass die Vorinstanz die Unzuständigkeitseinrede des Berufungsklägers nach Massgabe von Art. 152 Abs. 1 ZPO/AI mittels Bescheids vom
24. September 2013 abgewiesen hat und das Kantonsgericht auf eine dagegen erhobene Berufung nicht eingetreten ist. Dieser Bescheid ist mithin formell in Rechtskraft erwachsen. Seit Ergehen des Zwischenentscheids vom 24. September 2013 und bis zum angefochtenen Endentscheid vom 23. Mai 2017 wurden vom Berufungskläger keine erheblichen neuen Tatsachen bezüglich der internationalen Zuständigkeit geltend gemacht. Wie die Vorinstanz unter Verweis auf BGE 141 III 433 zutreffend ausführt, gilt das vom Berufungskläger anlässlich der vorinstanzlichen Schlussverhandlung eingereichte private Rechtsgutachten von Prof. Dr. Andreas Furrer vom 19. Mai 2017
6 - 24 nicht als neues Beweismittel. Es bestand für die Vorinstanz – auch im Lichte des Perpetuatio-Fori-Grundsatzes – kein Grund, auf den Bescheid vom 24. September 2013 zurückzukommen.
14. Insoweit erachtet es das Kantonsgericht für zulässig, dass die Verfahrensleitung des Bezirksgerichts die mit separatem Entscheid vom 24. September 2013 entschiedene Vorfrage der örtlichen Zuständigkeit im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom Verhandlungsstoff ausgeklammert hat (vgl. Art. 151 und 152 ZPO/AI). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann darin nicht gesehen werden, zumal der Berufungskläger auch nicht konkret darlegt, welche Vorbringen er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingeführt hätte und inwiefern diese für den Entscheid erheblich gewesen wären (vgl. Bundesgerichtsurteil 4A_438/2019 vom 23. Oktober 2019, E. 3.2).
Eine Erheblichkeit erscheint auch nicht ersichtlich. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das vorliegende Berufungsverfahren mit voller Kognition des Berufungsgerichts als geheilt gälte (BGE 135 I 279, E. 2.6.1).
15. Dass – wie der Berufungskläger sinngemäss geltend macht – der Bescheid vom
24. September 2013 rechtsfehlerhaft sei und auf einer willensmangelbehafteten Einlassung des Berufungsklägers basiere, ist für das Kantonsgericht nicht stichhaltig. Tatsache ist, dass der Berufungskläger den Bescheid in Rechtskraft erwachsen liess, indem er zunächst den vorinstanzlich eingeforderten Vorschuss für die Begründungskosten nicht geleistet hat. Auch die mit Verfügung vom 7. April 2014 festgesetzte Sicherheitsleistung wurde vom Berufungskläger nach eingeräumter Nachfrist nicht bezahlt. Darauf erging durch das Kantonsgericht durch Präsidialverfügung vom 6. Juni 2014 ein Nichteintretensentscheid, welcher unangefochten blieb.
16. Allfällige Einwände gegen den Bescheid vom 24. September 2013 hätten vom Berufungskläger im Rahmen des ordentlichen Rechtsmittelwegs gegen diesen Zwischenentscheid vorgebracht werden müssen. Dies hat der Berufungskläger unterlassen. Zudem widerspräche es dem Sinn eines Zwischenentscheids, wenn dasselbe Gericht, welches bereits einen entsprechenden Entscheid unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien getroffen hat, – bei im Wesentlichen unveränderter Sachlage – im Endentscheid abweichend davon entscheiden könnte. Ein solches Ergebnis liesse sich auch mit dem Gebot der Rechtssicherheit und der im Zwischenentscheid angelegten prozessökonomischen Zielsetzung nicht vereinbaren (vgl. Nicola Müller, Prozessleitende Entscheide im weiteren Sinne. Eine Untersuchung von Zwischenentscheiden und prozessleitenden Verfügungen nach ZPO und BGG, ZZZ 2014/2015, S. 259).
17. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten die internationale Zuständigkeit im angefochtenen Entscheid zu Recht bejaht.
18. Auch für das Kantonsgericht besteht neben formellen Gesichtspunkten (Art. 237 Abs. 2 ZPO) kein Grund, auf den Eintretensbeschluss der Vorinstanz zurückzukommen. Bereits aus den Beilagen zur Klageschrift vom 30. Juni 2010 ist ersichtlich, dass sich der Erblasser in den letzten Lebensjahren in Norwegen bzw. auf den Kanarischen Inseln aufhielt. In diesem Zeitraum hat der Berufungskläger den Erblasser nach eigenen Angaben auch mehrmals besucht.
19. Es bestanden somit bereits zum Zeitpunkt der Anhängigmachung der Klage Anhaltspunkte, um den geltend gemachten letzten Wohnsitz in Appenzell zumindest in Frage zu stellen, was der Berufungskläger aber unterlassen hat. Vielmehr hat der Berufungskläger die internationale Zuständigkeit trotz dieser Anhaltspunkte in der Klageantwort ausdrücklich anerkannt und auch in der vorinstanzlichen Duplik trotz Kenntnis des Aufenthalts auf den Kanarischen Inseln gegen die Zuständigkeit der Vorinstanz keinerlei
7 - 24 Einwände erhoben. Damit hat sich der Berufungskläger in objektiver Hinsicht klarerweise vorbehaltslos, d.h. ausdrücklich, auf das Verfahren eingelassen.
20. Das Kantonsgericht kann nach dem Gesagten keinen rechtlich relevanten Willensmangel erkennen, wobei in dieser Konstellation ohnehin davon auszugehen ist, dass ein solcher in Bezug auf die Wirksamkeit der Einlassung irrelevant wäre (vgl. Vasella, Basler Kommentar zum Internationalen Privatrecht, hrsg. von Honsell/Vogt/Schnyder/Berti,
3. A., Basel 2013, N 7 zu Art. 6).
21. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsklägers handelt es sich bei der vorliegenden Angelegenheit im Ergebnis klarerweise um eine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 6 IPRG. Die Erbenstellung zu 1/16 würde den Berufungskläger zu einem Anteil am Nachlass im Betrag von mehreren Millionen Schweizer Franken berechtigen. Dieser vermögensrechtliche Aspekt überwiegt allfällige ideelle Wirkungen der Erbenstellung. Die Hinweise des Berufungsklägers auf das norwegische Recht sind unbehelflich. Eine Einlassung ist im vorliegenden Fall nach Massgabe von Art. 6 IPRG zulässig (BGE 135 III 578 E.6.3, Vasella, a.a.O., N 9 zu Art. 6 IPRG).
22. Gemäss Art. 86 Abs. 1 IPRG sind für das Nachlassverfahren und die erbrechtlichen Streitigkeiten die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig. Der Wohnsitz richtet sich nach Art. 20 IPRG. Die Wohnsitzdefinition nach Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG weist ein objektives Element auf, nämlich die Notwendigkeit der physischen Präsenz einer natürlichen Person an einem Ort, den Aufenthalt, als auch das subjektive Element der Absicht des dauernden Verbleibens an diesem Ort. Die Bestimmung des Wohnsitzes ist dabei nach den gesamten Umständen des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei geht die Rechtsprechung von einem objektivierten Wohnsitzbegriff aus. Danach müssen der Wohnsitz bzw. der Mittelpunkt der Lebensinteressen auch für Dritte erkennbar sein und können sich nicht lediglich auf subjektive Elemente beschränken. Eine Wohnsitzverlegung liegt nur dann vor, wenn ein neuer Wohnsitz begründet wurde. Dabei müssen subjektive und objektive Anzeichen dafür vorliegen, dass der Lebensmittelpunkt verlagert wurde (Westenberg, in: Basler Kommentar zum Internationalen Privatrecht, hrsg. von Honsell/Vogt/Schnyder/Berti, 3.
A., Basel 2013, N 12 zu Art. 20).
23. Nach eigener, gegen aussen manifestierter, Willensbekundung des Erblassers betrachtete sich dieser als in der Schweiz wohnhafter norwegischer Staatsbürger. Der Erblasser liess sich gemeinsam mit seiner Ehefrau im Jahr 1994 in der Schweiz nieder.
Er war ab 1994 in Bürgenstock und seit 2001 bis zu seinem Tod in Appenzell gemeldet, wo er auch Steuern bezahlte. Seine Wohnsitznahme in Bürgenstock wird vom Berufungskläger anerkannt. In Appenzell wohnte der Erblasser zunächst in einer Alterssiedlung, im Jahr 2003 zog er in eine Eigentumswohnung. Der Erblasser war in der Schweiz auch geschäftlich tätig und verfügte in der Schweiz über bedeutende Vermögenswerte.
24. Neben seiner Wohnung in Appenzell besass der Erblasser weitere Wohnungen, u.a. in den Vereinigten Staaten, Norwegen und Grossbritannien, wo er sich regelmässig aufhielt. Kurzzeitig bewohnte er mit seiner Ehefrau auch ein Appartement auf einem Kreuzfahrtschiff.
25. Auch der Berufungskläger selbst bestätigte, dass er sich mit dem Erblasser während ihrer Freundschaft häufig „sowohl in geschäftlichen als auch in privaten Zusammenhängen getroffen hätten“, wobei diese Treffen u.a. «in London, Mallorca, New York, Boca Raton, Miami und der Schweiz» stattgefunden hätten.
8 - 24
26. Es ist allgemein bekannt, dass es unter wohlhabenden Personen nicht unüblich ist, dass sie neben ihrem Wohnsitz Aufenthaltsorte haben, die fast gleichwertig sind und in denen sie sich in der letzten Lebensphase fast ausschliesslich aufgehalten haben (Künzle, a.a.O, Vorbemerkungen zu Art. 86-96, N 25 FN 40).
27. Es ist unbestritten, dass der Erblasser in Bürgenstock NW Wohnsitz genommen hat.
Es bestehen zudem – trotz streitiger physischer Präsenz in Appenzell – hinreichende Indizien, dass der schweizerische Wohnsitz auch nach dem Umzug nach Appenzell aufrechterhalten wurde. Dazu gehören insbesondere der schriftenpolizeiliche und steuerliche Wohnsitz des Ehepaars B. in Appenzell seit 2001, das Eigentum an der 4 1/2- Zimmer-Wohnung in Appenzell und mehrere Indizien, die darauf hinweisen, dass das Ehepaar B. die Wohnung auch tatsächlich bezogen und zumindest zeitweise bewohnt hat.
28. Die neu eingereichten Unterlagen des Berufungsklägers vermögen daran nichts zu ändern. Zudem wurde weder genügend aufgezeigt noch ist ersichtlich, inwiefern diese Unterlagen aus den Jahren 2002 bis 2013 nicht schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
29. Auch ein mehrheitlicher Aufenthalt in Spanien (insbesondere zu Pflegezwecken aufgrund seiner fortgeschrittenen Demenz) und/oder Norwegen in der letzten Lebensphase spräche nicht für eine Wohnsitzverlegung ins Ausland bzw. gegen die Fortdauer eines Wohnsitzes in der Schweiz im Sinne von Art. 86 IPRG (Bundesgerichtsurteil 5C.251/2002 vom 28 März 2003, E. 3).
30. Auch die unbestrittene Tatsache, dass die Wohnsitznahme des Erblassers in der Schweiz zuerst in Bürgenstock und dann in Appenzell auch steuerlich motiviert war, spricht nicht gegen einen zuständigkeitsbegründenden Wohnsitz in der Schweiz. Wesentlich ist, dass die Wohnsitznahme in Appenzell unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles und der ausgesprochenen Internationalität der geschäftlichen und privaten Lebensinteressen des Erblassers in objektiver und subjektiver Hinsicht als hinreichend gegeben zu betrachten ist.
31. Nach dem Gesagten besteht mit der Vorinstanz ein hinreichender internationaler Bezug zum Kanton Appenzell I.Rh., um eine Wohnsitzzuständigkeit im Sinne von Art. 86 IPRG zu begründen. Aber selbst wenn nicht von einem letzten Wohnsitz des Erblassers in der Schweiz auszugehen wäre, wäre der Gerichtsstand Appenzell durch gültige Einlassung des Berufungsklägers in der Klageantwort vom 22. November 2010 endgültig und definitiv begründet worden. Die diesbezüglichen Einwände des Berufungsklägers sind nicht stichhaltig.
32. Im Ergebnis sind die Gerichte des Kantons Appenzell I.Rh. zur Behandlung der Streitsache international zuständig. Die Vorinstanz durfte sich daher gestützt auf Art. 86 IPRG bzw. eventualiter gemäss Art. 6 IPRG als international zuständig betrachten und über die Angelegenheit entscheiden, weshalb die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist.
III.
1. In der Sache ist vorliegend im Kern streitig, ob die testamentarische Verfügung des Erblassers vom 14. März 2002 zugunsten des Berufungsklägers § 57 Abs. 2 Satz 2 des Norwegischen Erbgesetzes von 1972 (nachfolgend: NEG) Stand hält oder ob die
9 - 24 von den Berufungsbeklagten klageweise geltend gemachten Vorwürfe gegen den Berufungskläger nach Massgabe von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG einen Wegfall der Begünstigung zur Folge haben.
2. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren war grundsätzlich unumstritten, dass aufgrund der Rechtswahl des Erblassers in seiner letztwilligen Verfügung vom 8. Oktober 1999, welche auch den Rahmen der streitbetroffenen Erbeinsetzung vom 14. März 2002 bildet, der ganze Nachlass und damit auch die vorliegende Streitsache nach norwegischem Sachrecht zu beurteilen ist. Davon ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen.
3. Die Berufungsbeklagten stützen ihren Rechtsstandpunkt denn auch insbesondere auf § 57 Abs. 2 NEG. Dieser lautet nach der Übersetzung des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung im vorinstanzlich eingeholten Gutachten vom 4. März 2015 wie folgt:
"So eine testamentarische Disposition "ohne Bestätigung"' widerrufen werden kann, so fällt die Disposition ausserdem fort, wenn das Dokument zerstört oder so überstrichen wurde, dass es wahrscheinlich ist, dass die Disposition nicht gelten soll. Ausserdem fällt eine testamentarische Disposition fort, wenn es aufgrund von später eingetretenen Umständen unzweifelhaft ist, dass sie nicht gelten soll."
4. Die Berufungsbeklagten werfen A. vor, sich gegenüber dem Erblasser in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft verhalten und damit Umstände im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG gesetzt zu haben, die einen nachträglichen Wegfall der testamentarischen Begünstigung zur Folge haben. Kurz zusammengefasst habe A. einerseits im Jahr 2003 eine schwere Erkrankung der Ehefrau des Erblassers und Berufungsbeklagten 12 ausgenutzt, um sich ungerechtfertigterweise rund USD 250'000.00 von ihrem Konto überweisen zu lassen. Andererseits hätte ein Gerichtsverfahren auf den Cayman Islands Verfehlungen des Berufungsklägers als Trustee gegenüber einem Trust des Erblassers gezeigt. Und schliesslich hätte sich A. in den Jahren 2006 und 2007 – und somit in einem Zeitpunkt als der Erblasser aufgrund seiner fortschreitenden Demenzerkrankung nicht mehr urteilsfähig war – im Zusammenhang mit seiner Arbeit für den Erblasser im Betrugsfall D. rund USD 350'000.00 zu viel an Entschädigungen auszahlen lassen.
5. Die Vorinstanz hielt zusammengefasst sämtliche Vorwürfe für erwiesen und ging davon aus, dass der Erblasser A. im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG unzweifelhaft vom Erbe ausgeschlossen hätte, wenn er von einer der Verhaltensweisen Kenntnis erlangt hätte.
6. Der Berufungskläger lässt dagegen im vorliegenden Verfahren zusammenfassend insbesondere vorbringen, dass die Vorinstanz bei diesem Schluss ihre Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt habe, indem sie keine Ausführungen zu den rechtlichen Voraussetzungen von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG gemacht habe. Weiter habe die Vorinstanz § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG falsch angewandt, indem sie trotz der Kenntnisse des Erblassers zum Schluss gekommen sei, das Testament sei nachträglich abzuändern und die Begünstigung des Berufungsklägers daraus zu streichen.
Schliesslich macht der Berufungskläger geltend, die Vorinstanz habe durch ihren Entscheid die Regeln der Beweislast verletzt, den Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht falsch festgestellt und insbesondere § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG verletzt.
7. Vom Berufungskläger wird zunächst moniert, dass sich die Vorinstanz ungenügend mit dem Inhalt und den Tatbestandselementen von § 57 Abs 2 Satz 2 NEG auseinandergesetzt habe und sich darauf beschränkt habe, über zehn Seiten das Gutachten des
10 - 24 Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung zu zitieren, ohne dazu irgendwelche Ausführungen zu machen oder Schlüsse daraus zu ziehen. Zudem würden im vorinstanzlichen Entscheid hinreichende Erwägungen zum angewandten Beweismass fehlen. Es sei im Entscheid nicht ersichtlich, welche rechtlichen Kriterien die Vorinstanz ihrem Urteil zugrunde gelegt habe. Der Berufungskläger habe dadurch nicht die Möglichkeit gehabt, die Sache in voller Kenntnis um die Entscheidgründe an die obere Instanz weiterzuziehen, weshalb das Urteil aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Berufungsklägers aufzuheben sei.
8. Eine Urteilsbegründung muss so abgefasst sein, dass sich die vom Entscheid betroffenen Parteien über die Tragweite des Entscheids und über allfällige Anfechtungsmöglichkeiten ein Bild machen können, damit sie die Möglichkeit haben, die Sache in voller Kenntnis um die Entscheidgründe an die obere Instanz weiterzuziehen. Dabei muss sich das Gericht nicht mit allen Standpunkten der Parteien einlässlich auseinandersetzen, es kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE
133 III 439, E. 3.3 m.w.H.). Es müssen zumindest kurz die Überlegungen genannt werden, die zum entsprechenden Entscheid geführt haben (BGE 134 I 83, E. 4.1).
9. Dem Berufungskläger ist insofern Recht zu geben, als die Auseinandersetzung der Vorinstanz mit dem Regelungsgehalt von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG, dem zur Anwendung gelangenden Beweismass und den zitierten Beurteilungen des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung in der schriftlichen Urteilsbegründung eher knapp ausgefallen ist. Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern dadurch im Ergebnis das rechtliche Gehör des Berufungsklägers verletzt wurde und dieser gestützt auf die Urteilsbegründung nicht in der Lage gewesen ist, den Entscheid wirksam anzufechten.
10. Aus den Ausführungen des angefochtenen Urteils geht klar hervor, dass die Vorinstanz die drei vorgenannten klägerischen Vorwürfe in tatsächlicher Hinsicht als erstellt betrachtet und diese je für sich rechtlich als hinreichende «Umstände» im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG beurteilt hat. Zudem ging die Vorinstanz nach einlässlicher Auseinandersetzung mit den individuellen charakterlichen Eigenschaften des Erblassers davon aus, dass dieser den Berufungskläger in Kenntnis dieser Umstände «unzweifelhaft» als Erben abgesetzt hätte.
11. Es ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich und wird vom Berufungskläger auch nicht konkret dargelegt, inwiefern er mit dieser kurzen, aber vor Art. 29 Abs. 2 BV standhaltenden Begründung nicht in die Lage versetzt gewesen wäre, das Urteil in voller Kenntnis um die Entscheidgründe anzufechten. Die ausführliche Berufungsbegründung zeigt vielmehr, dass er aufgrund der Urteilsbegründung rechtsgenügend über die Entscheidgründe in Kenntnis gesetzt wurde. Zusammenfassend kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. Verletzung der Begründungspflicht gesehen werden und die Berufung erweist sich in diesem Punkt nicht als stichhaltig.
12. Der Berufungskläger macht weiter geltend, dass die Vorinstanz § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG falsch angewendet habe. Nach dem Rechtsgutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung sei bei der Anwendung von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG von entscheidender Bedeutung, ob der Erblasser die neuen «Umstände» kannte und er die tatsächliche Möglichkeit hatte, das Testament zu ändern. Unterlasse dies der Erblasser, würde in den meisten Fällen die volle Aufrechterhaltung des Testaments dem Willen des Testators am ehesten entsprechen. Dabei sei in die Beurteilung der Kenntnis der Umstände einzubeziehen, wenn gewisse Grundvoraussetzungen der späteren Umstände schon vor dem eigentlichen Eintreten dieser Umstände vorhanden waren und der Testator diese Grundvoraussetzungen gekannt habe. Vorliegend sei dem Erblas-
11 - 24 ser bewusst gewesen, dass er dem Berufungskläger bereits ca. USD 350'000.00 bezahlt hatte. Zudem habe er die Erfolgsprämien-Vereinbarung, gemäss welcher er den Berufungskläger zum zusätzlichen Bezug einer Erfolgsprämie in der Höhe von 20% des Gewinns aus dem D.-Fall berechtigt hätte, bewusst weiterbestehen lassen. Durch anhaltende Bezahlung der Anwaltsrechnungen der Kanzlei C. habe der Erblasser zudem sichergestellt, dass der erhoffte Gewinn, an dem er dem Berufungskläger eine Erfolgsprämie versprochen hatte, auch tatsächlich eingebracht werden konnte. In Kenntnis all dieser Umstände habe der Erblasser das Testament nicht abgeändert, weshalb das Testament aufrechtzuerhalten sei.
13. Der von den Berufungsbeklagten klageweise angerufene § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG soll gemäss Gutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung vom 4. März 2015 dem Richter ermöglichen, ein Testament bei nachträglich wesentlich geänderten Verhältnissen und Irrtümern des Erblassers über zukünftige Sachverhalte und Entwicklungen anzupassen. Die Bestimmung ist nach diesem Gutachten für Fälle vorgesehen, in denen sich die Verhältnisse nach Errichtung des Testaments so «radikal» ändern, dass es offensichtlich ist, dass man den Willen des Erblassers nicht realisieren würde, wenn das Testament aufrechterhalten würde.
14. Bei der Anwendung von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG ist von entscheidender Bedeutung, ob der Testator die neuen Umstände nach Testamentserrichtung kannte oder nicht kannte. Kannte er die neuen Umstände und hatte er die tatsächliche Möglichkeit, das Testament zu ändern und hat er dies aber unterlassen, so wird in den meisten Fällen die volle Aufrechterhaltung des Testaments dem Willen des Testators am ehesten entsprechen.
15. An den Beweis dieser «Umstände» sind gemäss § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG strenge Massstäbe anzulegen. § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG stellt innerhalb der norwegischen Rechtsordnung in Bezug auf das Beweismass eine Ausnahmenorm dar. Grundsätzlich werden im norwegischen Zivilprozessrecht an das Regelbeweismass deutlich tiefere Massstäbe gesetzt als in der Schweiz. In der Regel reicht ein blosses Wahrscheinlichkeitsübergewicht aus, um eine richterliche Überzeugung an einer Tatsache zu begründen. Für die Sachverhaltsvoraussetzungen von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG gilt hingegen ein deutlich strengeres Beweismass. Das Vorliegen von Umständen ist «unzweifelhaft»
bzw. «mit annähernder Sicherheit" zu beweisen, was nach einem Teil der Lehre einem Beweisgrad von rund 80% entspricht. Ein strenges Beweismass gilt insbesondere bei behauptetem Fehlverhalten des Begünstigten gegen den Erblasser. Aufgrund eines blossen Verdachts soll nach norwegischer Rechtsaufassung eine testamentarische Begünstigung nicht wegfallen.
16. Bei der Anwendung von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob in tatsächlicher Hinsicht zweifellos bzw. mit annähernder Sicherheit feststeht, dass der mit letztwilliger Verfügung vom 14. März 2002 bedachte Berufungskläger nach der Errichtung des Testaments «Umstände» im Sinne § 57 Abs. 2 Satz NEG gesetzt hat, indem er sich gegenüber dem Erblasser fehlerhaft verhalten hat. In einem zweiten Schritt wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob dieser festgestellte Umstand unter objektiven Gesichtspunkten eine Abänderung des Testaments nach dem hypothetischen Willen des Erblassers zu rechtfertigen vermag. Dabei ist vor allem auch der Umstand zu berücksichtigen, ob der Erblasser den Umstand kannte oder nicht.
17. Auf Sachverhaltsebene kann festgestellt werden, dass der Erblasser und der Berufungskläger durch eine lange Freundschaft verbunden waren, welche über eine reine Geschäftsbeziehung hinausging. Aus den Ausführungen der Parteien und den im Wesentlichen unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz ergibt sich, dass
12 - 24 auch die Familien der beiden regelmässigen freundschaftlichen Kontakt hatten. Der Berufungskläger wurde vom Erblasser zudem in verschiedenen Trusts als Trustee eingesetzt.
18. Im Jahr 1995 setzte der Erblasser den Berufungskläger als Trustee der am 17. April 1995 nach dem Recht der Cayman Islands errichteten EB und PB Trusts ein. Diese Trusts wurden zum alleinigen Zweck errichtet, Wertpapiere von THE WINNER’S EDGE UC’NWIN SYSTEM CORP. («UC’NWIN») und URECOATES INDUSTRIES, INC.
(«URECOATES») zu halten. Diese Wertpapiere wurden durch den Erblasser von D.
erworben, einem Geschäftsmann, mit dem sich der Erblasser und seine Ehefrau zuvor angefreundet hatten. Nachdem die Wertpapiere zum Preis von USD 1,075 Mio. erworben worden waren, erkannte der Erblasser, dass er von D. betrogen worden war. Der Berufungskläger wurde in seiner Funktion als Trustee angewiesen, D. mit Unterstützung der US-amerikanischen Anwaltskanzlei C. zur Rechenschaft zu ziehen und die investierten Gelder wieder einzutreiben.
19. Im Zuge dieser Bemühungen, die sich insgesamt über mehr als zehn Jahre erstreckten, schlossen der Erblasser und der Berufungskläger am 21. April 1998 eine schriftliche Vereinbarung, wonach der Berufungskläger Anspruch auf 20% des in dieser Angelegenheit eingetriebenen Betrages haben sollte. Die beidseits unterzeichnete schriftliche Vereinbarung vom 21. April 1998 (folgend: schriftliche Entschädigungsvereinbarung) hat folgenden Wortlaut: "Ad Investment in "you can win" Mr A. have been helping with administasjon of this sins start. It has been som terrible swindle (lur. In-vestment ca. USD 1.075.000-,+exp and interest). So todays inv ca 1.500.000 as we are now fighting to get back. A. has spendt a Iot of time and money and as agreed today shal have 20% of what will be the settlement of this case. If we get USD 1.500.000 20% should be USD 300,000,-This so it should be no diskussien about his work will be payed if anything should happen to me soon”.
Deutsche Übersetzung: «Betreffend der Investition in ‘you can win’ hat mir Mr. A. seit Anbeginn geholfen. Es war ein fürchterlicher Betrug. Investitionen von ca. USD 1'075'000.00 plus Auslagen und Zinsen. Heutige Investition ungefähr USD 1'500'000.00 welche wir zurückzubekommen nun kämpfen. A. hat viel Zeit und Geld für diese Sache aufgewendet und wie wir heute vereinbarten, soll er 20% davon erhalten, was wir aus diesem Fall erhalten. Wenn wir USD 1'500'000.00 erhalten, betragen die 20% USD 300'000.00. Dies soll dazu dienen, dass es keine Diskussionen über die Entschädigung seiner Arbeit geben soll, sollte mir etwas zustossen.»
20. Es ist unstreitig, dass zwischen September 1998 und März 2002 insgesamt sieben Zahlungen des Erblassers an den Berufungskläger im Betrag von rund USD 350'000.00 erfolgten. Unstreitig ist weiter, dass der Erblasser dem Berufungskläger die letzte Teilzahlung von USD 35'000.00 zu einem Zeitpunkt bezahlt hat, als er diesen bereits in sein Testament aufgenommen hatte. Ebenfalls unstreitig ist, dass im Fall D. effektiv USD 1,044 Mio. eingetrieben und bis ins Jahr 2007 auf das Klientengeldkonto der Anwaltskanzlei C. überwiesen wurden. 20% dieses Betrags, nämlich USD 208'722.47, liess sich der Berufungskläger in den Jahren 2006 und 2007 aus dem Klientengeldkonto auszahlen.
21. Mit dem Berufungskläger ist der in der vorinstanzlichen Duplik offensichtlich irrtümlich angegebene Betrag von USD 244'000.00 unbeachtlich. Es ist im Weiteren von einem Betrag von USD 208'722.47 auszugehen.
22. Die Vorinstanz ging gestützt auf die schriftliche Entschädigungsvereinbarung vom
21. April 1998 davon aus, dass der Berufungskläger bereits durch die Zahlungen der
13 - 24 Jahre 1998 bis 2002 im Betrag von insgesamt rund USD 350'000.00 mit mehr als USD 116'000.00 überentschädigt gewesen sei. Unter Berücksichtigung der Bezüge in den Jahren 2006 und 2007 habe sich der Berufungskläger somit USD 350'000.00 bis 385'000.00 zu viel auszahlen lassen.
23. Im Berufungsverfahren macht der Berufungskläger geltend, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie aktenwidrig davon ausgegangen sei, dass sich auf den Zahlungsbelegen der sieben Zahlungen des Erblassers von 1998 bis 2002 jedes Mal ein expliziter Hinweis finde, dass die Zahlungen «à conto Fall D.» erfolgt seien. Es bestehe kein eindeutiger Hinweis auf den Zahlungsbelegen, dass die entsprechenden Beträge von den 20% Erfolgshonorar abzuziehen seien. Die Zahlungen von 1998 bis 2002 seien somit nicht als Vorschüsse auf die Erfolgsprämie gedacht gewesen.
24. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren war zwischen den Parteien im Wesentlichen unstreitig, dass der Erblasser in den Jahren 1998 bis 2002 insgesamt sieben Auszahlungen mit einem Gesamtbetrag von rund USD 350'000.00 an den Berufungskläger tätigte. Aktenmässig belegt und vom Berufungskläger anerkannt ist ebenfalls die erfolgte Auszahlung von USD 208'722.47 vom Klientengeldkonto der Anwaltskanzlei C. auf Bankkonti des Berufungsklägers in den Jahren 2006 bis 2007 sowie die Summe der effektiv eingetriebenen Gelder im «Fall D.» von USD 1,044 Mio.
25. Streitig ist, auf welchem Rechtsgrund (bzw. welchen Rechtsgründen) diese Zahlungen beruhen. Während sich der Berufungskläger zusammenfassend auf den Standpunkt stellt, sowohl in Bezug auf die Zahlungen von ca. USD 350'000.00.00 in den Jahren 1998 bis 2002 als auch in Bezug auf die Zahlungen von USD 208'722.47 in den Jahren 2006 und 2007 anspruchsberechtigt gewesen zu sein, halten die Berufungsbeklagten auch in diesem Verfahren sinngemäss dafür, dass der Berufungskläger gestützt auf die schriftliche Entschädigungsvereinbarung vom 21. April 1998 ausschliesslich Anspruch auf das vereinbarte Erfolgshonorar von 20% des effektiv eingetriebenen Geldbetrags von USD 1,044 Mio., somit rund USD 208'000.00, gehabt habe. Indem A. weit mehr bezogen habe und insbesondere USD 244'000.00 zu einem Zeitpunkt, als der Erblasser bereits schwer an Demenz erkrankt gewesen sei, stelle dies einen groben Vertrauensbruch dar, der zur Anwendung von § 57 Abs. 2 Satz 2 des Norwegischen Erbgesetzes führe.
26. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich dazu folgender Sachverhalt:
Obwohl die schriftliche Entschädigungsvereinbarung vom 21. April 1998 nach ihrem klaren Wortlaut unstreitig eine reine Erfolgsprämienvereinbarung darstellt, liess der Erblasser ab September 1998 insgesamt sieben Überweisungen an den Berufungskläger tätigen:
27. Die erste Zahlungsanweisung des Erblassers datiert vom 3. September 1998 und hat gemäss Übersetzung im vorinstanzlichen Urteil folgenden Wortlaut:
«Seien Sie bitte so freundlich und überweisen Sie A. als Teil der Zahlung für den Fall gegen D. [Anm.: engl. Original: “as part payment for the case against D. ”] festgesetzt auf die Summe von USD 1,500'000 Mio. [Anm. richtig wohl: USD 300'000.00] zur Bank Luxemburg (…). Basierend auf der Schätzung einer Wiedereinbringung von USD 1,5 Mio.»
28. Eine weitere Zahlung erfolgte im Jahr 1999 unstreitig in Form der Übernahme der Kosten des Berufungsklägers für eine Schiffsreise im Betrag von USD 15'980.00.
14 - 24
29. Am 9. Oktober 1999 wies der Erblasser den Berufungsbeklagten 10, E., an, dem Berufungskläger USD 100'000.00 zu überweisen. Auf der Zahlungsanweisung ist gemäss unstreitiger Übersetzung im vorinstanzlichen Urteil folgender Hinweis vermerkt:
«Betreffend A.’s Arbeit in Bezug auf den Gerichtsfall in den USA, habe ich eine Vereinbarung, welche Du in Kopie erhalten hast, betreffend der Arbeit in Bezug darauf. Er braucht USD 100'000.00 von dem, was wir von diesem Fall zurückerhalten werden.»
30. Am 28. April 2000 quittierte der Berufungskläger den Erhalt von GBP 8'000.00 und USD 9'160.00 in bar mit dem Vermerk «für Bezahlung der Entschädigung für den D.- Fall» [Anm.: engl. Original: «for payment towards fees for Case D.»].
31. Ein Zahlungsbeleg vom 22. September 2000 ist mit dem Vermerk «loan» versehen. Bei weiteren Zahlungen von USD 25'000.00 vom 13. Dezember 2001 und USD 35'000.00 vom 20. März 2002 fehlen ausdrückliche Zahlungsvermerke. Auch wenn der Berufungskläger anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung anerkannt hat, dass auch diese Zahlungen im Zusammenhang mit der D.-Angelegenheit stehen, ist davon auszugehen, dass in Bezug auf diese Zahlungen nach dem erforderlichen Beweismass der annähernden Sicherheit kein genügender Hinweis auf eine allfällige Anrechnungspflicht der Zahlungen besteht.
32. Bei der Würdigung der weiteren Zahlungsanweisungen des Erblassers vom 3. September 1998, vom 9. Oktober 1999 sowie vom 28. April 2000 kommt das Kantonsgericht aber zum Schluss, dass ein eindeutiger Zusammenhang mit der Entschädigungsvereinbarung vom 21. April 1998 besteht; dies aus folgenden Überlegungen:
33. Indem in der ersten Zahlungsanweisung vom 3. September 1998 die Zahlung von USD 150'000.00 ausdrücklich als Teilzahlung («part payment») für den Fall gegen D. deklariert wird und darin auch auf die Schätzung des Gesamthonorars von USD 300'000.00 auf der Basis eines erwarteten Eintreibungserlöses von USD 1,5 Mio. nach Massgabe der schriftlichen Entschädigungsvereinbarung vom 21. April 1998 Bezug genommen wird, erscheint für das Kantonsgericht aufgrund des eindeutigen Wortlauts liquid erstellt, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Zahlung wollte, dass der Betrag von USD 150'000.00 im Sinne einer Vorschussleistung an die erwartete Erfolgsprämie von 20% anzurechnen ist. Dasselbe gilt auch für die quittierten Barzahlungen von USD 9'160.00 und GBP 8'000.00 vom 28. April 2000.
34. Auf der Zahlungsanweisung von USD 100'000.00 vom 9. Oktober 1999 besteht ebenfalls ein eindeutiger Verweis auf die schriftliche Vereinbarung vom 21. April 1998. Es wurde vom Berufungskläger denn auch nie bestritten – und erscheint aufgrund der Vorbringen der Parteien auch nicht als plausibel –, dass es sich bei der dort erwähnten Kopie um etwas Anderes als die Kopie der schriftlichen Entschädigungsvereinbarung vom 21. April 1998 gehandelt hat. Auch in Bezug auf diese Zahlungen ist somit aufgrund des Wortlauts der Zahlungsanweisungen klar von einer Anrechnungspflicht auszugehen.
35. Dies belegt auch – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – eine handschriftliche Aufstellung des Berufungsklägers auf der Rückseite der Quittung vom 28. April 2000. Darin bringt der Berufungskläger selbst die bis dato erhaltenen Zahlungen von einem zu diesem Zeitpunkt erwarteten Erfolgshonorar von USD 400'000.00 auf der Basis eines geschätzten Wiedereinbringungswerts von USD 2,0 Mio. zum Abzug. Diese unbestrittene Tatsache ist als klarer Hinweis zu werten, dass beide Parteien zu diesem Zeitpunkt von einer Anrechnungspflicht ausgingen.
15 - 24
36. Dass der Erblasser und der Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt von einer Wiedereinbringung von USD 2 Mio. ausgingen, legt das Memorandum of Settlement vom 15.
März 2000 zwischen dem Berufungskläger als Trustee und Repräsentanten der Familie D. nahe. Darin verpflichtet sich D. zur Bezahlung von USD 2 Mio. bzw. zur Übertragung von Vermögenswerten in entsprechender Höhe. Für das Gericht ist dies ein weiterer Beleg dafür, dass die Zahlungen des Erblassers mindestens bis zum 28. April 2000 nach Auffassung beider Parteien an die Erfolgsprämie von 20% gemäss schriftlicher Entschädigungsvereinbarung anzurechnen waren.
37. In Bezug auf diese Zahlungen ist zwar mit dem Berufungskläger davon auszugehen, dass die Zahlungsanweisungen und -belege nicht explizit mit dem Vermerk «à conto Fall D.» versehen sind. Es besteht für das Kantonsgericht aber kein vernünftiger Zweifel, dass zumindest die Zahlung von USD 150'000.00 vom 3. September 1998, die Übernahme der Schifffahrtskosten von USD 15'980.00 im Juli 1999, die Zahlung von USD 100'000.00 vom 9. Oktober 1999 und die Barzahlungen von USD 9'160.00 und GBP 8'000.00 vom 28. April 2000 von beiden Parteien als Vorschussleistungen verstanden wurden und in Anrechnung an und gestützt auf die am 21. April 1998 schriftlich vereinbarte Erfolgsprämie von 20% erfolgt sind.
38. Dafür sprechen für das Kantonsgericht auch weitere Tatsachen:
Der Erblasser hat – auch gegenüber Dritten und insb. dem Berufungskläger 10 – die schriftliche Vereinbarung vom 21. April 1998 bis ins Jahr 2000 ausdrücklich als Rechtstitel für die erfolgten Zahlungen erwähnt. Es ist mit den von beiden Parteien im Wesentlichen deckungsgleich geschilderten geschäftlichen Usanzen des Erblassers nicht vereinbar, dass neben der Vereinbarung vom 21. April 1998 eine weitere, mündliche Vereinbarung zum selben Gegenstand bestand, welche von derjenigen vom 21. April 1998 diametral abwich und nur dem Erblasser und dem Berufungskläger bekannt gewesen sein soll. Dagegen spricht auch die Analyse des Wortlauts der Zahlungsanweisungen, welche – wie oben dargelegt – eindeutig auf die Ausschliesslichkeit der Entschädigungsvereinbarung vom 21. April 1998 hinweisen.
39. Dazu kommt, dass sich mindestens die Bezahlung von gesamthaft ca. USD 250'000.00 bis in das Jahr 2000, aber auch die weiteren drei Zahlungen bis in das Jahr 2002, ohne Weiteres mit der schriftlich getroffenen Vereinbarung vom 21. April 1998 quantitativ begründen lässt. Zu diesem Zeitpunkt gingen die Vertragsparteien davon aus, dass sich ein erheblich höherer Betrag als der letztlich eingetriebene Betrag von USD 1,044 Mio. zurückfordern lassen werde. Bekanntlich gingen die Vertragsparteien 1998 von einem Betrag von USD 1,5 Mio. und im Jahr 2000 gar von einem Betrag von USD 2,0 Mio. aus. Auch dies spricht für das Kantonsgericht für eine Ausschliesslichkeit der schriftlichen Entschädigungsvereinbarung vom 21. April 1998, sodass mindestens die Zahlungen des Erblassers bis zum 28. April 2000 insoweit als Vorschussleistungen im Rahmen einer einheitlichen und abschliessenden Vereinbarung, nämlich derjenigen vom 21. April 1998, zu betrachten sind.
40. Die Angaben des Berufungsklägers zum strittigen Rechtsgrund dieser Zahlungen vermögen an der Überzeugung des Gerichts nichts zu ändern. Die Aussagen des Berufungsklägers, wonach zwischen ihm und dem Erblasser eine zusätzliche mündliche Entschädigungsvereinbarung getroffen wurde, auf deren Basis er in seiner Funktion als Trustee USD 350'000.00 erhalten habe stehen im Kern im Widerspruch zu den aktenmässig belegten schriftlichen Vermerken des Erblassers auf den vorerwähnten Zahlungsanweisungen.
16 - 24
41. Der Berufungskläger hat im Vorfeld zu diesem bzw. im Verlauf dieses Verfahrens mehrmals darauf hingewiesen, dass die Zahlungen im Betrag von USD 350'000.00 auf einer zwischen ihm und dem Erblasser Ende 1998 («…during the latter part of 1998»)
mündlich getroffenen Zusatzvereinbarung beruhen würden. Der Berufungskläger legt nicht schlüssig dar und es ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Motiven und unter welchen konkreten Umständen eine gegenläufige mündliche Vereinbarung kurz nach Abschluss der schriftlichen Entschädigungsvereinbarung über denselben Regelungs-
gegenstand abgeschlossen wurde. Die vorinstanzlich abgenommenen Beweise und Zeugenbefragungen machen zudem deutlich, dass der Erblasser seine Vereinbarungen jeweils schriftlich festhielt. Dies wird im Grundsatz auch vom Berufungskläger zugestanden.
42. Es erscheint vor diesem Hintergrund als äusserst unplausibel, dass der Erblasser eine mündliche Vereinbarung, die im Widerspruch zu einer kurz zuvor getroffenen schriftlichen Vereinbarung stehen soll, nicht nachträglich in Schriftform verfasst und seine Mitarbeiter darüber auch nicht in Kenntnis gesetzt hat. Dies gilt umso mehr, als mit der schriftlichen Vereinbarung vom 21. April 1998 explizit bezweckt wurde, spätere Unklarheiten bezüglich der Entschädigung des Berufungsklägers zu vermeiden («This so it should be no diskussien about his work will be payed if anything should happen to me soon»).
43. Dieses Vorgehen stünde zudem im Widerspruch zur übereinstimmend geschilderten überaus klaren Kommunikationsweise des Erblassers in geschäftlichen Angelegenheiten. Der Erblasser hätte bei den zeitlich späteren Zahlungsanweisungen und Quittungen vom 3. September 1998, vom 9. Oktober 1999 sowie vom 28. April 2000 nicht die schriftliche Entschädigungsvereinbarung erwähnt, sondern hätte dabei auf die behauptete mündliche Vereinbarung verwiesen. Dies hat der Erblasser aber nicht getan.
44. Dass die USD 350'000.00 nur die Spesen des Berufungsklägers entgelten sollten, ist ebenso wenig glaubhaft. Der Berufungskläger konnte in keiner Art und Weise darlegen, inwiefern dieser Betrag effektiv im Verhältnis zu seinen Ausgaben stand. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens sagte der Berufungskläger aus, seine Arbeit habe insbesondere das Führen von E-Mail-Korrespondenz und Telefonaten und die Teilnahme an Konferenzen, Sitzungen, Gerichtsverhandlungen sowie die Auswahl von Immobilienmaklern, Anwälten und Privatdetektiven beinhaltet. Am 30. August 2007 teilte der Berufungskläger E. mit, dass sein Beitrag in der D.-Angelegenheit insbesondere darin bestand, an Sitzungen und Telefonkonferenzen teilzunehmen, Dokumente vorzubereiten und Reisen zu weiteren in die Streitigkeit involvierten Personen zu unternehmen.
45. Inwiefern diese Tätigkeiten Aufwendungen von rund USD 350'000.00 erfordert haben, ist auch für das Kantonsgericht nicht ansatzweise ersichtlich geworden. Speziell von 1998 bis 2002 hat der Berufungskläger nur wenige Reisetätigkeiten aufgeführt. Aus den Akten geht zudem hervor, dass seine Reisespesen mindestens im Falle seines Aufenthalts in Miami im August 1998 direkt über das Klientengeldkonto der Anwaltskanzlei C. – und damit effektiv vom Erblasser – bezahlt wurden.
46. Weiter steht dieser Einwand im Widerspruch zu früheren Aussagen, in denen der Berufungskläger geltend gemacht hat, dass die USD 350'000.00 als Entschädigung für seine Arbeit als Trustee bzw. als Entschädigung für die Zeit und den Aufwand, die er in die D.-Angelegenheit investiert hatte, gedacht waren («such pay-ments were in consideration of my time and expense in pursuing the claims on behalf of the Trusts»).
47. Die Anerkennung des Erblassers, dass der Berufungskläger Zeit und Geld in diese Angelegenheit investiert hat («A. has spendt a Iot of time and money»), war aber gerade
17 - 24 der Anlass, dass der Erblasser und der Berufungskläger die schriftliche Entschädigungsvereinbarung vom 21. April 1998 getroffen haben.
48. Auch die weitere Erklärung des Berufungsklägers, er habe die rund USD 350'000.00 als Entschädigung für seine ordentliche Tätigkeit als Trustee der EB und PB Trusts erhalten, erweist sich als unglaubwürdig und im Ergebnis aktenwidrig. Der Einwand wonach die vom Berufungskläger geltend gemachte mündliche Vereinbarung im Zusammenhang mit einem Entschädigungsanspruch gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. d des Trust Deed stehe und anstelle eines im Trust Deed schriftlich geregelten Vergütungsanspruchs vereinbart worden sei, erscheint konstruiert und steht inhaltlich im Widerspruch zu früheren Angaben.
49. Dass der Berufungskläger im Rahmen der behaupteten mündlichen Vereinbarung auf ein ordentliches Honorar als Trustee gemäss Art. 5 Abs. 2 Trust Deed vom 17. April 1995 verzichtet habe, wurde zudem an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung verspätet geltend gemacht (Art. 142 Abs. 1 ZPO/AI), und steht auch im Widerspruch zu den eigenen Angaben des Berufungsklägers im Vorfeld dieses Verfahrens.
50. Aufgrund der eigenen Angaben des Berufungsklägers hat die Vorinstanz zudem zu Recht festgestellt, dass sich die Tätigkeit des Berufungsklägers für die beiden Trusts im Wesentlichen auf die Arbeit im Fall D. beschränkte. Es ist daher weder ersichtlich noch wird vom Berufungskläger nachvollziehbar dargelegt, welche Arbeit zusätzlich mit USD 350'000.00 entschädigt werden sollte.
51. Widersprüchlich sind bereits die Angaben des Berufungsklägers zu seiner anfänglichen Entschädigung als Trustee. Zunächst wird in der Klageantwort behauptet, dass der Berufungskläger anfänglich nur für seine übliche Tätigkeit als Trustee entschädigt wurde.
Später weist der Berufungskläger ausdrücklich darauf hin, bis zu den Zahlungen seit 1998 keine andere Entschädigung in seiner Stellung als Trustee erhalten zu haben, seit die Trusts am 17. April 1995 errichtet worden seien.
52. Zu Recht nicht zugunsten des Berufungsklägers gewürdigt wurde von der Vorinstanz das Schreiben von F. der Anwaltskanzlei C. vom 16. Oktober 2007. Das Schreiben stellt einerseits keine formgültige Zeugenaussage dar. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Anwaltskanzlei C. formell vom Berufungskläger als Trustee mandatiert wurde und daher die Beweiskraft dieser Aussagen von vorneherein eingeschränkt ist.
Nachdem auch der Berufungskläger angibt, dass der von ihm geltend gemachte Vertrag unter vier Augen zustande gekommen sei, ist auch nicht davon auszugehen, dass Rechtsanwalt F. unmittelbare Wahrnehmungen in diesem Sachzusammenhang gemacht hat. Die dagegen angeführten Einwände des Berufungsklägers sind deshalb unbehelflich.
53. Dass der Berufungskläger am 14. März 2002 vorbehaltslos und ohne Erwähnung von Vorbezügen vom Erblasser ins Testament aufgenommen wurde, ist ebenso kein Grund, das vorinstanzliche Urteil in Frage zu stellen. Es ist unstreitig, dass die Zahlungen von rund USD 350'000.00 an den Berufungskläger in den Jahren 1998 bis 2002 keine Erbvorbezüge darstellen, sondern im Zusammenhang mit seiner Arbeit in der D.- Angelegenheit standen.
54. Der Einwand, dass der Erblasser die schriftliche Entschädigungsvereinbarung vom
21. April 1998 trotz der Leistung von rund USD 350'000.00 in den Jahren 1998 bis 2002 habe weiterbestehen lassen, ist kein Grund, an der Ausschliesslichkeit der schriftlichen Entschädigungsvereinbarung vom 21. April 1998 zu zweifeln, zumal die Eintreibungsbemühungen des Berufungsklägers damals noch im Gang waren und kein
18 - 24 Anlass bestand, auf die Entschädigungsvereinbarung zurückzukommen. Daran ändert auch nichts, dass in Berücksichtigung der laufenden Aufwendungen und Arbeiten des Berufungsklägers nachträglich Vorschussleistungen zum Tragen kamen.
55. Die Argumentation des Berufungsklägers, wonach der Erblasser zumindest die Grundvoraussetzungen der «Umstände» im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz NEG gekannt habe und trotz Wissens über diese Grundvoraussetzungen das Testament bewusst aufrechterhalten habe, ist in Ergänzung zu den vorstehenden Ausführungen nur schon deshalb nicht stichhaltig, weil von der nach Ansicht des Kantonsgerichts falschen Voraussetzung ausgegangen wird, dass zwei unabhängige Entschädigungsansprüche des Berufungsklägers bestanden hätten. Zudem stehen vorliegend Vorwürfe zur Diskussion, welche ein Verhalten des Berufungsklägers in den Jahren 2006 und 2007 betreffen. In diesem Zeitraum war der Erblasser aufgrund seiner Erkrankung handlungsunfähig und nicht mehr in der Lage, Kenntnis über das Verhalten des Berufungsklägers zu erlangen. Eine falsche Anwendung des norwegischen Rechts durch die Vorinstanz kann entgegen der Auffassung des Berufungsklägers auch in diesem Zusammenhang nicht gesehen werden.
56. Nach dem Gesagten erweisen sich die Einwände des Berufungsklägers gegen den vorinstanzlichen Entscheid als nicht stichhaltig. Die geltend gemachten Gründe vermögen den eindeutigen und aktenmässig belegten unmittelbaren vertraglichen Zusammenhang der Zahlungen von 1998 bis 2000 mit der schriftlichen Entschädigungsvereinbarung vom 21. April 1998 nicht in Frage zu stellen. Die Zahlungsvermerke des Erblassers bis zum April 2000 weisen eindeutig auf eine Anrechnungspflicht der erhaltenen Zahlungen auf das Erfolgshonorar gemäss schriftlicher Entschädigungsvereinbarung vom 21. April 1998 hin. Das Aussageverhalten des Berufungsklägers im Zusammenhang mit der behaupteten mündlichen Vereinbarung ist mit der Vorinstanz insgesamt als widersprüchlich und unplausibel zu beurteilen. Das behauptete Vorliegen einer zusätzlichen mündlichen Entschädigungsvereinbarung und die weiteren Einwände sind als blosse Schutzbehauptungen zu werten. Im Ergebnis vermögen die Einwände den schlüssigen und durch Urkunden belegten Tatsachenvortrag der Berufungsbeklagten nicht zu erschüttern.
57. Weiter ist erstellt, dass der Erblasser seit August 2005 aufgrund seiner fortschreitenden Demenzerkrankung handlungsunfähig war und keine Kenntnisse über die Vorgänge in den Jahren 2006 und 2007 erlangte bzw. erlangen konnte. Auch die dagegen angeführten Vorbehalte des Berufungsklägers verfangen nicht.
58. Ebenfalls zu Unrecht rügt der Berufungskläger in diesem Sachzusammenhang eine Verletzung von Art. 8 ZGB durch die Vorinstanz. Eine Verletzung von Art. 8 ZGB kann nur schon deshalb nicht gesehen werden, weil in Bezug auf die Beweislast norwegisches Recht anwendbar ist (Gerhard Walter/Tanja Domej, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 5. Auf., Bern/Stuttgart/Wien 2012, § 6 III 2, S. 352; zur Dogmatik der Beweislastlehre im norwegischen Recht im Allgemeinen vgl. Robert Crotogino, Markenrechtsverletzungen in Deutschland und in Norwegen unter besonderer Berücksichtigung der Richtlinie 2008/95/EG, Göttingen 2016, S. 13 ff.). Dies wird im Berufungsverfahren von beiden Parteien anerkannt.
59. Aufgrund des bei der Anwendung von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG geltenden erhöhten Beweismasses reicht vorliegend ein Wahrscheinlichkeitsübergewicht nicht aus, damit ein Gericht eine Tatsache als gegeben erachten kann. Gefordert ist das «zweifellose» Vorliegen der «Umstände» im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG. Das Beweismass der Zweifellosigkeit bringt mit sich, dass diejenige Partei, welche eine Rechtsänderung be-
19 - 24 hauptet, vorliegend die Berufungsbeklagten, die Beweislast trifft. Auch nach norwegischem Recht trägt die beweisbelastete Partei das Risiko für einen negativen Ausgang der gerichtlichen Beweiswürdigung (Crotogino, S. 34). Kann für das Gericht nicht zweifellos, bzw. nicht mit annähernder Sicherheit dargelegt werden, dass eine rechtsändernde Tatsache gegeben ist, bleibt es beim ursprünglichen Rechtszustand, was dazu führen würde, dass das Testament aufrechtzuerhalten wäre.
60. Wie der Berufungskläger zutreffend ausführt, obliegt der Hauptbeweis somit den berufungsbeklagten Parteien, welche sich auf § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG berufen und eine Änderung des Rechtszustands in Form einer Abänderung des Testaments klageweise anbegehrt haben.
61. Dieser Hauptbeweis wurde von den Berufungsbeklagten erbracht. Die Berufungsbeklagten konnten aufgrund der eingereichten Zahlungsvermerke und Aufschriebe des Erblassers und des Berufungsklägers zur vollen Überzeugung des Gerichts dartun, dass beide Vertragsparteien von der Anrechenbarkeit der Vorleistungen auf das Erfolgshonorar und damit von der Ausschliesslichkeit der Entschädigungsvereinbarung vom 21. April 1998 ausgegangen sind. Das vom Berufungskläger unsubstantiiert und zudem inkonsistent behauptete Vorliegen eines mündlichen Vertrages und die weiteren eher theoretischen Einwände des Berufungsklägers gegen das Beweisergebnis der Vorinstanz stehen im Widerspruch zu den aktenkundigen Urkunden und vermögen den schlüssigen und durch Urkunden belegten Tatsachenvortrag der Berufungsbeklagten nicht zu erschüttern. Auch mit seinen Rügen in Bezug auf das anwendbare Beweismass dringt der Berufungskläger nicht durch. Eine Verletzung der Beweislastregeln durch die Vorinstanz kann nach dem Gesagten nicht gesehen werden.
62. Die Rügen des Berufungsklägers, wonach die Vorinstanz in dieser Hinsicht den Sachverhalt falsch und unter Verletzung der Beweislastregeln festgestellt habe, sind somit nicht stichhaltig. Für das Kantonsgericht ist unzweifelhaft erstellt, dass für die Auszahlungen an den Berufungskläger in den Jahren 2006 und 2007 im Betrag von USD 208'722.47 aus dem Klientengeldkonto der Anwaltskanzlei C. keine rechtliche Grundlage bestanden hat.
63. In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass sich der Berufungskläger zwischen Oktober 2006 und Mai 2007 in seiner verantwortungsvollen Funktion und Kompetenz als Trustee vom Klientengeldkonto der Anwaltskanzlei C. ungerechtfertigterweise Bezüge im Betrag von USD 208'722.00 in 16 Tranchen auf verschiedene Konten auszahlen lassen hat, nachdem er vom Erblasser in den Jahren 1998 bis 2002 bereits rund CHF 350'000.00 aus demselben Rechtsgrund erhalten hatte.
64. Obwohl der Berufungskläger wusste, dass er neben der bereits erhaltenen Entschädigung von rund USD 350'000.00 keinen Anspruch auf weitere Bezüge hatte, wies er die zuständigen Sachbearbeiter der Anwaltskanzlei C. an, mehrere Überweisungen in unterschiedlicher Höhe im Betrag von insgesamt USD 208'722.47 auf verschiedene Bankkonten zu tätigen und sich damit zu Lasten des Vermögens des Erblassers unrechtmässig und eigenmächtig zu bereichern. Er tat dies in eigenem finanziellen Interesse und im Widerspruch zu seinen Verpflichtungen gegenüber dem Erblasser als Settlor des Trusts und dessen Vermögen (vgl. Roman Cincelli, Der Common Law Trust. Grundlagen, rechtsvergleichende Entwicklung und Rezeptionsmöglichkeiten aus Sicht der Schweiz, Zürich 2017, S.140, S. 148 f.). Zudem unterliess er es, den Handlungsbevollmächtigen des handlungsunfähigen Settlors und Erblassers, E., über die Bezüge in Kenntnis zu setzen, womit er auch seine Rechenschaftsund Informationspflichten als Trustee verletzte (vgl. Cincelli, a.a.O, S. 161).
20 - 24
65. Die neue (bestrittene) Behauptung des Berufungsklägers, wonach E. in den Jahren 2006 und 2007 über die Bewegungen auf dem Klientengeldkonto Bescheid wusste, ist verspätet (Art. 317 Abs. 1 ZPO) und unbeachtlich. Sie lässt sich nicht auf die vom Berufungskläger in der nachträglichen Eingabe vom 24. Mai 2019 angegebenen Textstelle in der vorinstanzlichen Duplik abstützen. Die Behauptung findet zudem auch in den Akten keine Stütze. Es besteht keinerlei Hinweis, dass E. vor dem 1. August 2007 über die Bezüge des Berufungsklägers informiert war.
66. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, hat das Gerichtsverfahren auf den Cayman Islands Verfehlungen des Berufungsklägers als Trustee aufgezeigt und einen «breach of trust» festgestellt. Zudem wurde der Berufungskläger mit Gerichtsbeschluss vom
18. Februar 2010 als Trustee abgesetzt. Diesem Beschluss wurde vom Rechtsvertreter des Berufungsklägers in jenem Verfahren ausdrücklich und unterschriftlich in Form und Inhalt zugestimmt. Darauf ist der Berufungskläger in diesem Verfahren zu behaften.
67. Die Ausführungen in dem von ihm eingereichten Parteigutachten (Legal Memorandum Campbells vom 16. April 2019) vermögen an dieser Feststellung nichts zu ändern. Ob und inwiefern die von der Vorinstanz erwähnte «Agreed Note of Ruling» vom 18. Februar 2010 für dieses Verfahren präjudizierend wirkt, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben. Anders als die Vorinstanz betrachtet das Kantonsgericht die von den Gerichten der Cayman Islands festgestellten trustrechtlichen Verfehlungen des Berufungsklägers für sich genommen nicht als getrennt zu beurteilenden «Umstand» im Sinne von §
57 Abs. 2 Satz 2 NEG. Die Tatsache aber, dass das Gericht der Cayman Islands in der vom damaligen Rechtsvertreter des Berufungsklägers unterzeichneten Agreed Note of Ruling vom 18. Februar 2010 einen «breach of trust» festgestellt hat, indem sich der Berufungskläger abredewidrig doppelt entschädigen liess und den Berufungskläger rechtskräftig als Trustee abgesetzt hat, bildet ein weiteres Indiz für die oben festgestellten unrechtmässigen Bezüge des Berufungsklägers im Zusammenhang mit der D.-Angelegenheit.
68. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass sich der Berufungskläger und Trustee im Nachgang zur Errichtung des Testaments abredewidrig und ohne Kenntnis des Erblassers und Settlors bzw. seines Handlungsbevollmächtigten USD 208'722.47 vom Klientengeldkonto von C. überweisen liess und damit in objektiver Hinsicht einen Umstand im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG gesetzt hat.
69. Dieser Umstand stellt nach Auffassung des Kantonsgerichts auch dann einen hinreichenden Vertrauensbruch dar, wenn hypothetisch Unklarheiten über die Berechtigung bestanden hätten bzw. wenn die Auszahlungen «aufgrund eines unterschiedlichen Verständnisses der Vorgänge» erfolgt sein sollten.
70. Davon ist einerseits – wie vorstehend dargelegt – aufgrund des gegenseitigen Verständnisses der Zahlungen von mindestens USD 250'000.00 als Vorschussleistungen an die Erfolgsprämie nicht auszugehen. Andererseits hätte sich der Berufungskläger bei Unklarheiten beim Erblasser und Settlor bzw. bei dessen Bevollmächtigten vorgängig über seine eigene Anspruchsberechtigung vergewissern müssen (vgl. Cincetta, S.
148 ff). Dieses Vorgehen hätte im Übrigen auch den Führungsgrundsätzen des Erblassers entsprochen. Sich aber im Zweifel über die Anspruchsberechtigung über einen Zeitraum von mehreren Monaten (Oktober 2006 bis Mai 2007) in 16 Tranchen unterschiedlichster Höhe eigenmächtig Geld im Gesamtbetrag von USD 208'722.00 aus dem Trustkonto überweisen zu lassen ohne dies gegenüber dem Erblasser und Settlor oder seinem Handlungsbevollmächtigten transparent zu machen, entspräche nicht dem gebotenen Verhalten eines Trustee und würde die Pflichten des Berufungsklägers
21 - 24 gegenüber dem Erblasser und Settlors einerseits aber auch seine treuhänderischen Verpflichtungen als Trustee schwer verletzen.
71. Dies gilt umso mehr, als der Erblasser in diesem Zeitraum bereits an fortgeschrittener Demenz gelitten hat und an die Transparenz der Trustverwaltung umso höhere Massstäbe zu setzen gewesen wären. Nach der im Trust-Recht anwendbaren «No-conflict Rule» ist es dem Trustee bereits untersagt, sich in eine Situation zu bringen, in welcher seine persönlichen Interessen potentiell im Konflikt mit denjenigen des Begünstigten stehen (vgl. Cincetta, a.a.O., S. 150 f.). Der Einwand des Berufungsklägers, wonach höchstens ein unterschiedliches Verständnis der Vorgänge und vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Erblasser und ihm vorgelegen habe, ist somit nicht stichhaltig.
Auch unter dieser Voraussetzung wäre das Verhalten des Berufungsklägers als grober Vertrauensbruch zu qualifizieren.
72. Fraglich und nachfolgend zu prüfen ist, ob dieser Vertrauensbruch unzweifelhaft als Umstand zu betrachten ist, welcher einen nachträglichen Wegfall der testamentarischen Begünstigung des Berufungsklägers nach Massgabe von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG zu rechtfertigen vermag.
73. Als relevante Umstände im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG wurden nach der norwegischen Rechtsprechung beispielsweise angesehen: Der Abbruch der Pflege, der Auszug aus dem Haushalt des Pflegebedürftigen oder eine strafrechtliche Verurteilung wegen einer Tat zu Ungunsten des Testators. Auch Umstände geringerer Natur können für eine nachträgliche Aufhebung einer testamentarischen Verfügung ausreichen. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ist somit nicht erforderlich, dass gegen den Berufungskläger eine strafrechtliche Verurteilung vorliegen muss. Es kommt weniger auf das Gewicht des Umstands an, als auf die Persönlichkeit des Testators. Wichtig sind eine gesamtheitliche Sicht und die Beziehung der Umstände zum hypothetischen Willen des konkreten Erblassers bzw. eines objektiven Betrachters. Es obliegt somit dem Richter, nach objektivierbaren Gesichtspunkten eine begründete und faktenbasierte Hypothese über den mutmasslichen subjektiven Willen des Erblassers anzustellen.
74. Dabei ist erneut zu berücksichtigen, dass es sich bei § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG um eine enge und restriktiv auszulegende Ausnahmeregel für besondere Fallgestaltungen handelt. Das Element "unzweifelhaft" wird rechtsprechungsgemäss restriktiv gehandhabt.
Bei der Anwendung des Beweismasses ist der einschlägigen Sachnorm insofern Rechnung zu tragen, dass das Beweisthema hypothetischer Natur ist. Trotzdem sind blosse Spekulationen über den möglichen Willen des Erblassers zu vermeiden und es müssen
– je nach Schwere des gesetzten Umstands – gewichtige objektive Anhaltspunkte für den hypothetischen erblasserischen Willen vorliegen, sodass es für das Gericht als annähernd sicher scheint, dass der Testierende nicht länger wollte, dass das Testament in dieser Form Bestand hat (vgl. Gutachten Asland vom 5. September 2016, S. 5).
75. Über die Motive des Erblassers für die Einsetzung des Berufungsklägers als Erbe besteht zwischen den Parteien im Einzelnen keine Einigkeit. Nach im Wesentlichen unstreitiger Darstellung ist es aber so, dass der Erblasser den Berufungskläger im Jahr 2002 als Vertrauensperson und aufgrund seiner Freundschaft und Wertschätzung als Erbe zu 1/16 eingesetzt hat. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, wurden neben dem Berufungskläger auch weitere nahe Vertrauenspersonen, namentlich der langjährige leitende Mitarbeiter G. sel., der langjährige Geschäftsführer und Vertraute E. und der Vertrauensanwalt des Erblassers, H., als Erben eingesetzt.
22 - 24
76. Im Übrigen ist die enge und freundschaftliche Beziehung des Berufungsklägers zum Erblasser in diesem Verfahren in tatsächlicher Hinsicht unbestritten geblieben und wurde auch von der Vorinstanz so festgestellt. Die Vorinstanz durfte in antizipierter Beweiswürdigung von der Befragung der Töchter des Berufungsklägers absehen. Inwiefern darin mit dem Berufungskläger eine unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des Sachverhalts erblickt werden kann, ist nicht nachvollziehbar. Fraglich ist nicht die Tatsache der Freundschaft, sondern die Würdigung des Vertrauensbruchs des Berufungsklägers vor diesem Hintergrund.
77. Ebenso unstreitig und aufgrund der im Kern übereinstimmenden Zeugenund Parteiaussagen im vorinstanzlichen Verfahren erstellt ist, dass der Erblasser über besondere charakterliche Eigenschaften verfügte. Auch vom Berufungskläger wird der Erblasser im Grundsatz als harter, misstrauischer, penibler und prinzipientreuer Geschäftsmann geschildert. Es kann auf die in diesem Verfahren im Wesentlichen unstreitig gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
78. Es ist im Übrigen auch in diesem Sachzusammenhang festzuhalten, dass die Vorinstanz aufgrund der Aussagen des Berufungsklägers und der weiteren Ergebnisse der vorinstanzlichen Parteiund Zeugenbefragungen auf die Befragung von dessen Töchtern in antizipierter Beweiswürdigung absehen durfte.
79. Zusammenfassend und für die Beurteilung des vorliegenden Falls wesentlich ist, dass der Erblasser von seinem persönlichen und geschäftlichen Umfeld unbedingte Loyalität einforderte, über ein ausgeprägtes Schwarz-Weiss-Denken verfügte und auf illoyales Verhalten ungeachtet persönlicher Bindungen oder vergangener Verdienste äusserst rigoros reagierte.
80. Die Einwände des Berufungsklägers in diesem Verfahren vermögen das vorinstanzliche Beweisergebnis nicht zu erschüttern. Die Aussagen der vorinstanzlich befragten Zeugen und Parteien zeigen hinreichend klar auf, dass der Erblasser auch gegenüber befreundeten Geschäftspartnern und sogar nächsten Familienmitgliedern, in casu seinem Sohn, auch geringfügigere Illoyalitäten nicht duldete und umgehend sanktionierte.
Aufgrund dieser Aussagen bestehen somit konkrete und eindeutige Anhaltspunkte für das Verhalten des Erblassers im Fall von Treuwidrigkeiten. Die Vorinstanz durfte ohne in Spekulationen zu verfallen zum Schluss kommen, dass illoyale Verhaltensweisen – auch geringfügigerer Natur – ausreichend waren, dass beim Erblasser Freundschaft in Feindschaft umschlug.
81. Nachdem der Berufungskläger eben wegen des besonderen Vertrauens, seiner Loyalität und der jahrelangen Freundschaft testamentarisch begünstigt wurde, besteht für das Kantonsgericht mit der Vorinstanz kein Zweifel, dass der Erblasser bei Entdeckung des Vertrauensbruchs die testamentarische Begünstigung umgehend widerrufen hätte und den Berufungskläger zur Rechenschaft gezogen hätte. Die Vorinstanz durfte davon ausgehen, dass aufgrund des Vertrauensbruchs die Grundlage der Erbeinsetzung nachträglich weggefallen ist.
82. Daran ändert auch nichts, dass vom Erblasser für den Fall des Vorversterbens des Berufungsklägers dessen Nachkommen als Erben eingesetzt wurden. Die weiteren ausserfamiliären testamentarischen Begünstigungen für G. sel., H. und E. sind in diesem Punkt identisch. Mithin weist diese Tatsache nicht auf einen besonderen Status der Nachkommen des Berufungsklägers hin. Zudem besteht aufgrund der aufgezeigten Charakterzüge des Erblassers und seines ausgeprägten Schwarz-Weiss-Denkens kein Zweifel, dass auch eine allfällige besondere Verbundenheit des Ehepaars B. zu den Töchtern des Berufungsklägers oder sogar ihre Eigenschaft als Paten, nichts an der
23 - 24 (hypothetischen) Tatsache geändert hätte, dass der Berufungskläger nach der Überzeugung des Kantonsgerichts ersatzlos aus dem Testament gestrichen worden wäre.
83. Der festgestellte Vertrauensbruch wiegt schwer. Auch bei objektiver Betrachtung des Sachverhalts und unter Heranziehung eines ebenso vermögenden durchschnittlichen Erblassers wäre der Umstand entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ausreichend, um im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG davon auszugehen, dass eine Aufrechterhaltung des Testaments nicht dem hypothetischen Willen des Erblassers entspricht. Auch dieser Einwand des Berufungsklägers erweist sich somit als nicht stichhaltig.
84. Für das Kantonsgericht besteht mithin kein Zweifel, dass es dem Willen des Erblassers nicht entsprechen würde, wenn unter den gegebenen veränderten Umständen die testamentarische Begünstigung des Berufungsklägers aufrechterhalten würde.
85. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob der von den Berufungsbeklagten weiter geltend gemachte Vorwurf im Zusammenhang mit einem behaupteten Fehlverhalten gegen die Ehefrau des Erblassers und Berufungsbeklagte 12 mit der Vorinstanz einen weiteren Umstand im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 2 darstellt.
86. Im Ergebnis kommt das Kantonsgericht mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der festgestellte Vertrauensbruch durch den Berufungskläger im Zusammenhang mit der Entschädigung seiner Arbeit im Fall D. unzweifelhaft dazu geführt hätte, dass die testamentarische Begünstigung des Berufungsklägers widerrufen worden wäre, wenn der Erblasser vom Vertrauensbruch Kenntnis erhalten hätte. Dem Willen des Erblassers würde nicht gerecht, wenn der Vertrauensbruch des Berufungsklägers erbrechtlich ohne Folgen bleiben würde.
87. Damit sind die Voraussetzungen für eine Anwendung von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG erfüllt und der vorinstanzliche Entscheid, wonach die letztwillige Verfügung von B. vom
14. März 2002 insoweit für ungültig erklärt wird, als A. als Erbe eingesetzt bzw. in irgendeiner anderen Form begünstigt wurde, ist nicht zu beanstanden. Die Berufung ist auch in diesem Punkt unter Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils abzuweisen.
(…)
Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid K 1-2018 vom 18. Februar 2020
Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Entscheid 5A_1038/2020 vom 14. Dezember2021, soweit es darauf eintrat, abgewiesen.
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