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AGVE 2016 8 • VSG AG AGVE 2016 8 KI-generiert

Disability Income Assessment: Agricultural Employment Wage Standards

Geschäftsnummer AGVE 2016 8
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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When adjusting income for disability assessment due to non-disability-related factors, the court determined that for agricultural employment, the comparison income should be based on the relevant standard employment contract's wage guidelines rather than general economic tables. Specifically, in the canton in question, the court referenced the wage recommendations established by a social partnership agreement between agricultural associations to determine the appropriate industry-standard income for comparison.

Legislator-Regeste

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Art. 16 ATSG; Disability Income Assessment: Agricultural Employment Wage Standards: Specifically, in the canton in question, the court referenced the wage recommendations established by a social partnership agreement between agricultural associations to determine the appropriate industry-standard income for comparison.

Schlagwörter

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Einkommensfestsetzung Normalarbeitsvertrag Invalideneinkommen atypische Beschäftigung Wirtschaftsverband Factoringvertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16 ATSG

This provision is used to determine that the insured person's significantly below-average income must be taken into account when calculating disability.

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Volltext

AGVE - Archiv

2016 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 72

[...]

8 Art. 16 ATSG, § 15 Abs. 2 NAV über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft Aargau Bei der Parallelisierung der Einkommen im Falle eines landwirtschaftlichen Arbeitsverhältnisses ist auf die Lohnwerte des jeweiligen Normalarbeitsvertrags abzustellen und nicht auf die LSE-Tabellen. Im Kanton Aargau sind hierfür die Richtlöhne gemäss sozialpartnerschaftlicher Vereinbarung zwischen dem SBV, dem SBLV und der ABLA massgebend. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 2. Kammer, vom 30. Juni 2016, i.S. A.G. gegen Unfallversicherer S. (VBE.2016.104) *Aus den Erwägungen* 2. 2.1. Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Ein-

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kommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 297 E. 5.1

S. 300 f.; 135 V 58 E. 3.1 S. 59; 134 V 322 E. 4.1 S. 326.; 129 V 222

E. 4.4 S. 225). (...) 2.1.1. (...) 2.1.2. (...) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im landwirtschaftlichen Arbeitsverhältnis im Rahmen der Parallelisierung das konkret erzielte Einkommen mit jenem gemäss NAV und nicht gemäss LSE zu vergleichen (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 124 zu Art. 28a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] mit Hinweis auf die Rechtsprechung; vgl. Beschwerde S. 5 f.). Weder der Normalarbeitsvertrag des Kantons Aargau über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft vom 24. November 2004 (Stand 1. Januar 2007; SAR 963.372) noch der Muster-Normalarbeitsvertrag gemäss Art. 359, 359a, 360 OR für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis in der Schweiz (Empfehlung des Schweizer Bauernverbandes SBV, des Schweizerischen Bäuerinnenund Landfrauenverbandes SBLV und der Arbeitsgemeinschaft der Berufsverbände der landw. Arbeitnehmer ABLA, Ausgabe 2013) enthalten jedoch konkrete Lohnangaben. Im Muster-Normalarbeitsvertrag wird in § 15 Abs. 2 vielmehr auf die Lohnrichtlinie von SBV, SBLV und ABLA für familienfremde Arbeitnehmende in der

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Schweizer Landwirtschaft verwiesen. Im Zusammenhang mit dem kantonalen NAV lehnte der Regierungsrat des Kantons Aargau mit Stellungnahme vom 12. August 2015 (Arbeitsbedingungen der landwirtschaftlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Aargau und Schweiz) die Festlegung von konkreten (Mindest-)Löhnen sodann ab und verwies in diesem Zusammenhang ebenfalls auf die Richtlöhne gemäss so-zialpartnerschaftlicher Vereinbarung zwischen dem SBV, dem SBLV und der ABLA. Diese würden einen Konsens der Branche abbilden (Stellungnahme des Regierungsrates vom

12. August 2015 S. 2). (...) Aufgrund des Dargelegten rechtfertigt es sich somit vorliegend, auf die zwischen dem SBV, dem SBLV und der ABLA festgesetzten Richtlöhne abzustellen, um das branchenübliche Einkommen zu eruieren. (...)