Health Insurer's Right to Appeal Denied Coverage Decision Affirmed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA health insurer appealed a decision by an accident insurer that denied coverage for medical treatment after a case closure, arguing that the decision affected its own potential liability. The court affirmed the health insurer's right to appeal, citing Article 49(4) of the Federal Act on Part I of the Swiss Code of Obligations (ATSG), which allows an insurer whose obligation is affected by a decision made by another insurer to challenge that decision. The court reasoned that if the accident insurer denies coverage, the health insurer might become liable for the treatment, thus giving it a legitimate interest in appealing the decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 49 Abs. 4 ATSG, Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG, Art. 59 ATSG, Art. 103 lit. a OG, Art. 89 Abs. 1 lit. b-c BGG, Art. 70 ATSG; Health Insurer's Right to Appeal Denied Coverage Decision Affirmed: The court affirmed the health insurer's right to appeal, citing Article 49(4) of the Federal Act on Part I of the Swiss Code of Obligations (ATSG), which allows an insurer whose obligation is affected by a decision made by another insurer to challenge that decision. The court reasoned that if the accident insurer denies coverage, the health insurer might become liable for the treatment, thus giving it a legitimate interest in appealing the decision.
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KI-generiertThis provision grants other insurance carriers the right to appeal a decision that affects their potential liability.
This provision is mentioned in relation to the claim for medical treatment, which is the subject of the appeal.
Volltext
AGVE - Archiv
2016 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 66
[...]
6 Art. 49 Abs. 4 ATSG, Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG Die Krankenversicherung ist auf Grund ihrer in gewissem Umfang an den Leistungsentscheid des Unfallversicherers betreffend Übernahme von Heilbehandlung nach Fallabschluss gekoppelten Leistungspflicht berührt und damit legitimiert, den Leistungsentscheid zu Ungunsten der versicherten Person durch Beschwerde beim kantonalen Gericht anzufechten Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 2. Kammer, vom 25. Februar 2016, i.S. Krankenversicherer B. gegen Unfallversicherer F. (VBE.2015.664) *Aus den Erwägungen* 3. 3.1.
2016 Sozialversicherungsrecht 67
Die Legitimation zur Anfechtung einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids durch Beschwerde beim kantonalen Gericht richtet sich nach Art. 59 ATSG. Gemäss dieser Bestimmung ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einsprache-Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. (...) Da die Beschwerdelegitimation im kantonalen Verfahren nicht enger umschrieben werden darf als im nachfolgenden bundesgerichtlichen Verfahren, findet hinsichtlich der Auslegung des Begriffs des schutzwürdigen Interesses die zu Art. 103 lit. a OG (in Kraft gewesen bis 31. Dezember 2006) bzw. zu Art. 89 Abs. 1 lit. b-c BGG ergangene Rechtsprechung im Rahmen von Art. 59 ATSG ebenfalls Anwendung (BGE 130 V 388 E. 2.2 S. 390 f., mit Hinweisen). Erlässt ein Versicherer eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 ATSG). Der Begriff des Berührtseins nach dieser Norm stimmt wiederum mit demjenigen des schutzwürdigen Interesses im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. b-c BGG und damit auch der übrigen vorerwähnten Normen überein (nicht publ. E. 3.2 des Urteils BGE 134 V 153; BGE 133 V 549 E. 3 S. 551;
132 V 74 E. 3.1 S. 77, je mit Hinweisen). 3.2. Der Entscheid eines Sozialversicherers über einen ihm gegenüber geltend gemachten Anspruch kann die Leistungspflicht anderer Versicherungsträger im Wesentlichen auf folgende Arten beeinflussen (vgl. zum Ganzen BGE 134 V 153 E. 4.1 S. 154 f. mit Hinweisen): 3.2.1. Möglich ist zunächst, dass die Verneinung einer Leistungspflicht des verfügenden Versicherungsträgers unmittelbar jene des anfechtungswilligen Trägers begründet. Es liegt in dem Sinne ein negativer Zuständigkeitskonflikt vor, als derselbe Sachverhalt Ansprüche gegenüber dem einen oder, falls dies zu verneinen ist, gegenüber dem anderen Träger auslöst.
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3.2.2. - 3.2.3. (...) 3.2.4. Die vierte Konstellation ist durch eine Vorleistungspflicht des anfechtenden Sozialversicherungsträgers im Verhältnis zum verfügenden gekennzeichnet. Dies trifft gemäss Art. 70 ATSG zu für die Krankenversicherung im Verhältnis zur Unfall-, Militärund Invalidenversicherung, für die Arbeitslosenversicherung im Verhältnis zur Kranken-, Unfallund Invalidenversicherung, für die Unfallim Verhältnis zur Militärversicherung sowie für die Vorsorgeeinrichtungen im Verhältnis zu Unfallund Militärversicherung. Der Vorleistungspflicht kann materiell-rechtlich entweder eine nachrangige ausschliessliche Leistungspflicht des anfechtenden Sozialversicherungsträgers (Prioritätsprinzip) oder eine kumulative Leistungspflicht beider Versicherer mit Kürzungsmöglichkeit (Kumulationsprinzip) zugrunde liegen. 4. 4.1 (...) 4.2. Der Beschwerdeführerin als Krankenversicherungsträgerin der Versicherten wurde der die Heilbehandlungsleistung nach Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG abweisende Einsprache-Entscheid vom 28. Oktober 2015 nach Massgabe von Art. 49 Abs. 4 ATSG eröffnet. (...) Sofern die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG wie vorliegend von der Beschwerdegegnerin als Unfallversicherin verneint werden, kann ein Anspruch der Versicherten auf Leistung von Heilbehandlungen gegenüber der Beschwerdeführerin als Krankenversicherin bestehen, Wirtschaftlichkeit der Behandlung (Art. 32 KVG) vorausgesetzt (vgl. GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, KVG, 2010, N. 4 zu Art. 28; vgl. BGE 140 V 130 E. 2.2 S. 132). Demnach hat die Beschwerdeführerin als Krankenversicherung ein selbstständiges, eigenes Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeerhebung, da sie damit zu rechnen hat, fortan für die Ausrichtung von Versicherungsleistungen hinsichtlich der noch bestehenden gesund-
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heitlichen Beschwerden von der Versicherten in Anspruch genommen zu werden (vgl. E. 3.2.1.). (...) 4.3. (...) 4.4. Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin durch den Einsprache-Entscheid im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG berührt und zur Anfechtung legitimiert.