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AGVE 2016 12 • VSG AG AGVE 2016 12 KI-generiert

Administrative Decision Void After Appeal Filed

Geschäftsnummer AGVE 2016 12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

When an administrative decision is appealed, the administrative body loses jurisdiction over the matter. Any decision issued after the appeal is filed and the administration has submitted its statement is void. This principle was applied here where a new decision was issued after an appeal had been filed and the administration had responded, even though the voidness of the decision had not been explicitly requested by the appellant. The court noted that the voidness of a decision can be recognized at any time and that the current appeal, being based on a void decision, is therefore moot.

Legislator-Regeste

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Art. 53 Abs. 3 ATSG; Administrative Decision Void After Appeal Filed: Any decision issued after the appeal is filed and the administration has submitted its statement is void. This principle was applied here where a new decision was issued after an appeal had been filed and the administration had responded, even though the voidness of the decision had not been explicitly requested by the appellant. The court noted that the voidness of a decision can be recognized at any time and that the current appeal, being based on a void decision, is therefore moot.

Schlagwörter

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verwaltungsrechtlicher Widerruf Gesuch an eine Behörde Ungültigkeit einer Wahl Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten Beschwerdelegitimation Erschöpfung des Rechtswegs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 53 Abs. 3 ATSG

The provision is cited as the legal basis for the principle that once an appeal is filed, the administration loses its authority to issue further decisions on the same matter.

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Volltext

AGVE - Archiv

2016 Sozialversicherungsrecht 85

[...]

12 Art. 53 Abs. 3 ATSG Da einer Beschwerde an das Versicherungsgericht als ordentliches Rechtsmittel Devolutiveffekt zukommt, bleibt es der Verwaltung ab dem Zeitpunkt, in welchem sie sich hat vernehmen lassen, verwehrt, über den hängigen Streitgegenstand zu verfügen. Die nach Litispendenz und Erstattung der Vernehmlassung erlassene Verfügung ist daher nichtig. Die

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Nichtigkeit einer Verfügung kann auch in einem späteren Verfahren noch festgestellt werden, selbst wenn dies nicht beantragt wurde. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 24. Februar 2016, i.S. H.S. gegen SVA Aargau (VBE.2015.549). *Aus den Erwägungen* 2. 2.1 (...) Einer Beschwerde an das Versicherungsgericht kommt als ordentliches Rechtsmittel Devolutiveffekt zu. Demnach geht die Zuständigkeit zum Entscheid über eine angefochtene Verfügung grundsätzlich auf die Beschwerdeinstanz über. Mit der Rechtshängigkeit wird der Verwaltung damit mit anderen Worten die Herrschaft über den Streitgegenstand, insbesondere auch in Bezug auf die tatsächlichen Verfügungsund Entscheidungsgrundlagen, grundsätzlich entzogen (vgl. BGE 136 V 2 E. 2.5 S. 5, 130 V 138 E. 4.2 S. 143,

127 V 228 E. 2b/aa S. 231 f.). Folglich bleibt es der Verwaltung verwehrt, über den hängigen Streitgegenstand verfügungsweise zu befinden. Dies gilt ab dem Zeitpunkt, in welchem sich die Verwaltung hat vernehmen lassen (vgl. auch Art. 53 Abs. ATSG e contrario). Nach dem Zeitpunkt der Vernehmlassung erlassene Verfügungen haben lediglich den Charakter eines einfachen Antrags an den Richter (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 233 f., 109 V 234 E. 2

S. 236 f.; vgl. auch SVR 2005 EL Nr. 3, S. 10). Rechtsprechungsgemäss sind insbesondere nach Einreichung der Vernehmlassung pendente lite erlassene Verfügungen als nichtige Verfügungen zu betrachten (BGE 109 V 234 E. 2 S. 236 f.; vgl. auch SVR 2005 EL Nr. 3, S. 10). 2.2. 2.2.1. Der Beschwerdeführer hat vorliegend am 25. März 2015 gegen die Verfügung vom 26. Februar 2015 Beschwerde erhoben. Das Verfahren wurde am Versicherungsgericht unter der Verfahrensnummer

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VBE.2015.200 erfasst. Die Beschwerdegegnerin erstattete ihre Vernehmlassung in diesem Beschwerdeverfahren am 6. Mai 2015. Streitig war unter anderem, ob es der Beschwerdegegnerin erlaubt gewesen war, die Verfügung vom 26. Februar 2015 durch den Vorbescheid vom 12. März 2015 (dieser wiederum ersetzt durch Vorbescheid vom

19. März 2015) zu ersetzen. 2.2.2. Nach Erstattung ihrer Vernehmlassung im Verfahren VBE.2015.200 und vor dessen Abschluss erliess die Beschwerdegegnerin auf Grundlage des am 19. März 2015 erlassenen Vorbescheids die hier angefochtene Verfügung vom 21. Juli 2015. Diese nach Litispendenz und Erstattung der Vernehmlassung erlassene Verfügung verstösst gegen die vorerwähnten Grundsätze (vgl. E. 2.1.) und ist daher nichtig. Dies muss umso mehr gelten, als im Beschwerdeverfahren VBE.2015.200 gerade die Zulässigkeit des Ersatzes der Verfügung vom 26. Februar 2015 durch den Vorbescheid vom

12. März 2015 streitig war und die Beschwerdegegnerin daher bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens keine gesicherte Kenntnis über das Schicksal der Verfügung vom

26. Februar 2015 hatte. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, es liege ein bloss minder offensichtlicher Mangel vor, der die Annahme der Nichtigkeit der Verfügung vom 21. Juli 2015 nicht rechtfertigen würde. Vielmehr war die Beschwerdegegnerin offenkundig nicht berechtigt, die fragliche Verfügung zu erlassen, worüber sie sich indes bewusst hinwegsetzte. Damit verbleibt einzig der Schluss auf deren Nichtigkeit, zumal es sich nicht um eine Frage der Prozessökonomie handelt (vgl. zum Ganzen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 289/03 vom

17. Februar 2006 E. 2.2). 2.2.3. Dass mit Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2015.200 vom

26. August 2015 die Nichtigkeit der beschwerdegegnerischen Verfügung vom 21. Juli 2015 nicht bereits festgestellt wurde, ist darauf zurückzuführen, dass diese dem Versicherungsgericht zum Urteilszeitpunkt nicht vorlag. Indes ist die Nichtigkeit einer Verfügung jederzeit von Amtes wegen zu beachten (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,

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Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1096). Die erst im jetzt hängigen Beschwerdeverfahren VBE.2015.549 zu Tage tretende Nichtigkeit der Verfügung vom 21. Juli 2015 ist daher entsprechend festzustellen, auch wenn dies nicht beantragt wurde (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 4/00 vom 29. März 2001

E. 1 und dessen Dispositiv-Ziff. II). Das Beschwerdeverfahren selbst ist zufolge Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abzuschreiben.