Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AGVE 2014 5 • VSG AG AGVE 2014 5 KI-generiert

Supplementary Benefit Calculation: Out-of-Canton Property Valuation

Geschäftsnummer AGVE 2014 5
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Properties not used for personal residence must be valued at their market value for supplementary benefit calculations. While cantons can opt to use a standardized apportionment value instead of market value, the canton in question had not done so. The court found that using an external appraisal from another canton's land valuation office was permissible and that any resulting unequal treatment compared to property owners within the canton was justified due to the property's out-of-canton location.

Legislator-Regeste

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Art. 17 Abs. 4 ELV, Art. 17 Abs. 6 ELV, Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG, Art. 17 ELV, Art. 9 BV, Art. 78 ATSG; Supplementary Benefit Calculation: Out-of-Canton Property Valuation: While cantons can opt to use a standardized apportionment value instead of market value, the canton in question had not done so. The court found that using an external appraisal from another canton's land valuation office was permissible and that any resulting unequal treatment compared to property owners within the canton was justified due to the property's out-of-canton location.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistungsberechnung Verkehrswert der Liegenschaft Gebrauchswert rechtsungleiche Behandlung Mobiliarvermögen Sondervorteil bei Vorzugslast

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 Abs. 4 ELV

Used to determine that properties not used for personal housing must be valued at market value.

Art. 17 Abs. 6 ELV

Cited to explain that the Canton of Aargau has not opted to use the repartition value instead of the market value for properties not used for personal housing.

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Volltext

2014 Sozialversicherungsrecht 47

I. Sozialversicherungsrecht

5 Art. 17 Abs. 4 und 6 ELV Anspruch auf Ergänzungsleistungen; Vermögensbewertung:

- Ausserkantonale Liegenschaften, die nicht eigenen Wohnzwecken dienen, sind nach dem Verkehrswert zu bewerten (Art. 17 Abs. 4 ELV). Von der Möglichkeit gemäss Art. 17 Abs. 6 ELV, für die Verkehrswertbestimmung den massgebenden Repartitionswert für anwendbar zu erklären, hat der Kanton Aargau bis anhin keinen Gebrauch gemacht (E. 3.1.1.).

- Die Beauftragung der Bodenbewertungsstelle des Grundbuchund Vermessungsamts des Kantons Basel-Stadt mit der Verkehrswertschätzung einer Liegenschaft ist zulässig. Eine dadurch allenfalls entstehende Ungleichbehandlung von Eigentümerinnen und Eigentümern von ausserkantonalen Liegenschaften gegenüber solchen, die im Kanton Aargau Liegenschaften besitzen, ist sachgerecht (E. 3.1.4.2).

Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 28. Januar 2014 i.S. M.D. gegen Ausgleichskasse A (VBE.2013.251).

Aus den Erwägungen

2.

2.1.

(…)

2.2.

2.2.1.

(…)

2.2.2.

Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlas-

48 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2014 sen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind sie zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4). Gemäss Abs. 6 dieser Bestimmung können die Kantone anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden.

2.3.

(…)

3.

3.1.

3.1.1.

Im vorliegenden Fall dient das der Beschwerdeführerin gehörende Grundstück (Stockwerkeigentumsparzelle) nicht ihren eigenen Wohnzwecken, weshalb es zum Verkehrswert zu bewerten ist. Darunter wird der Wert verstanden, den ein Vermögenswert im normalen Geschäftsverkehr besitzt (…). Von der Möglichkeit gemäss Art. 17 Abs. 6 ELV, für die Verkehrswertbestimmung den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert für anwendbar zu erklären, hat der Kanton Aargau bis anhin keinen Gebrauch gemacht. Von der Rechtsprechung sind unterschiedliche kantonale Lösungen geschützt worden, wie der Verkehrswert zu bestimmen ist. (…)

3.1.2.

Die Ausgleichskasse A beauftragte die Bodenbewertungsstelle des Grundbuchund Vermessungsamts des Kantons Basel-Stadt mit einer Verkehrswertschätzung des Stockwerkeigentums der Beschwerdeführerin. Die Bodenbewertungsstelle ermittelte einen theoretischen Verkehrswert im Jahr 2010 von Fr. 230'000.00. Dieser Wert wurde in die Berechnung des EL-Anspruchs übernommen.

3.1.3.

(…)

3.1.4.

3.1.4.1. 2014 Sozialversicherungsrecht 49

Vorliegend bildet – mangels Anwendbarkeit von Art. 17 Abs. 6 ELV im Kanton Aargau – massgebendes Bewertungskriterium wie erwähnt der Verkehrswert, der durch einen geeigneten Schätzungswert zu ermitteln ist. Die Ausgleichskasse A hat den anrechenbaren Verkehrswert auf der Basis der konkreten Liegenschaftsschätzung des baselstädtischen Grundbuchund Vermessungsamts, Bodenbewertungsstelle, vom 13. Oktober 2010 ermittelt. Da es sich hierbei um einen für die Festsetzung des EL-Anspruchs geeigneten amtlichen Schätzungswert handelt (vgl. dazu Urteil des EVG P 25/01 vom

26. Juni 2001 E. 3a mit Verweis auf SVR 1998 EL Nr. 5 S. 9 E. 6a und Urteil des EVG P 50/00 vom 8. Februar 2001 E. 2b), welcher auch seitens der Beschwerdeführerin als solcher nicht beanstandet wird, erweist sich dieser Ansatz als sachgerecht (…).

3.1.4.2.

(…)

Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, wird sie mit einem derartigen Vorgehen nicht mit den Aargauer Einwohnerinnen, welche im Aargau eine Liegenschaft besitzen und bei welchen der steuerliche Verkehrswert (entsprechend der Aargauischen Verordnung über die Bewertung der Grundstücke, SAR 651.212) Anwendung findet, gleichgestellt, sondern allenfalls den Basel-Städterinnen, bei welchen die Bodenbewertungsstelle des Grundbuchund Vermessungsamts des Kantons Basel-Stadt den Verkehrswert aufgrund ihrer Schätzungsgrundlagen bestimmt. Eine dadurch im Ergebnis allenfalls entstehende Ungleichbehandlung ist allerdings durch den Umstand, dass eine nicht im Kanton Aargau liegende Liegenschaft zu bewerten ist, sachlich gerechtfertigt. (…)

3.1.4.3.

(…)

6 Art 78 und 23 ATSG; Art. 9 BV Anwendungsfall der Verantwortlichkeit nach Art. 78 ATSG: