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AGVE 2008 11 • VSG AG AGVE 2008 11 KI-generiert

Pension Fund Division and Legal Aid Entitlement

Geschäftsnummer AGVE 2008 11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang denied

Legislator-Zusammenfassung

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In proceedings before the Insurance Court concerning the division of pension fund assets for spouses after divorce, legal representation is generally not necessary or objectively warranted because the relevant circumstances are usually straightforward and uncontested. Therefore, in the absence of specific reasons demonstrating the need for legal assistance, there is no entitlement to free legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 22 FZG, Art. 29 Abs. 3 BV, § 124 ZPO; Pension Fund Division and Legal Aid Entitlement: Therefore, in the absence of specific reasons demonstrating the need for legal assistance, there is no entitlement to free legal aid.

Schlagwörter

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Rentenanspruch Scheidungsverfahren Versicherungsleistung unentgeltliche Rechtspflege gesetzliche Vertretung Pensionsfonds

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 127 I 205
Entscheidend ist darüber hinaus die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im konkreten Fall (BGE 127 I 205 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 22 FZG

The court cited this provision to determine that legal representation is generally not necessary in proceedings before the Insurance Court concerning the division of vested benefits between spouses after divorce, and thus there is usually no claim for free legal assistance.

§ 124 ZPO

The court cited this provision in conjunction with Art. 22 FZG to determine that legal representation is generally not necessary in proceedings before the Insurance Court concerning the division of vested benefits between spouses after divorce, and thus there is usually no claim for free legal assistance.

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Volltext

AGVE 2008 11 S.51

2008 Versicherungsgericht 51

11 Art. 22 FZG, § 124 ZPO Der Beizug eines Rechtsvertreters ist in den Verfahren vor Versicherungsgericht betreffend Teilung der Freizügigkeitsleistungen der Ehegatten im Nachgang zum Scheidungsverfahren in der Regel nicht notwendig bzw. nicht sachlich geboten. Ohne besondere Gründe besteht in diesen Verfahren daher kein Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung.

Aus dem Beschluss des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 15. Januar 2008 i.S. E.C.

*Aus den Erwägungen*

6.1. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung, besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV in jedem staatlichen Verfahren, in welches die Gesuch stellende Person einbezogen wird oder dessen sie zur Wahrung ihrer Rechte bedarf. Dementsprechend hält auch § 13 VRS fest, dass die bedürftige Partei Anspruch auf das Armenrecht hat und ihr nötigenfalls ein Kostenvorschuss zu gewähren ist. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung besteht indessen nicht voraussetzungslos. Verlangt ist in jedem Falle Bedürftigkeit des Rechtsuchenden und Nichtaussichtslosigkeit des verfolgten Verfahrensziels. Entscheidend ist darüber hinaus die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im konkreten Fall (BGE 127 I 205 Erw. 3b, 125 V 35 Erw. 4b, 119 1a 265 Erw. 3b, 117 V 408 Erw. 5a).

2008 Versicherungsgericht 52

6.2. Fraglich ist, ob im vorliegenden Verfahren der Beizug eines Rechtsvertreters notwendig bzw. sachlich geboten war. Dies ist zu verneinen: Die massgeblichen Verhältnisse liegen einfach und waren nicht streitig. Die verlangten Angaben über die Arbeitsstellen hätten auch ohne anwaltliche Hilfe getätigt werden können. Dies alles war zudem aus der Instruktionsverfügung vom 9. November 2006 ohne weiteres erkennbar. Nachdem der Rechtsvertreter des Klägers keine besonderen Gründe geltend macht, besteht unter diesen Umständen kein Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung.